Schadensersatz Paragrafen BGB?

Answer1234567  20.05.2025, 15:04

Wo kommen die 1.190 (Äpfel, Birnen, Steine?) her?

Das ist doch sicher nicht die wörtliche Formulierung, wie sie im Aufgabenblatt steht?

Welches Kenntnislevel wird hier angesetzt?

mazka21 
Beitragsersteller
 20.05.2025, 15:13

Jetzt habe ich es korrigiert. Das war der erste Punkt.

3 Antworten

Zu 1.: Ist mit den 1.190€ der Geldbetrag gemeint, der gesichert für die Reparatur anfallen würde, wenn O das Auto reparieren lassen würde? Wenn ja, schau dir doch mal den § 249 Absatz 2 BGB an, da findest du heraus, dass O das so machen kann.

Zu 2.: Nein, das kann er grds. nicht verlangen, so einen Schaden muss R nicht ersetzen. Eine dazu einschlägige Norm gibt es meines Wissens nach nicht, man könnte höchstens das von Answer1234567 zitierte Urteil (danke übrigens dafür!) zitieren.

Zu 3.: Nein, das würde eine unzulässige Bereicherung des O darstellen. Durch den Schadensersatz darf der Geschädigte nicht besser dastehen als er ohne Schaden stehen würde (Stichwort: Differenzhypothese). Außerdem ist der O nicht für die Belehrung der R zuständig. Dazu würde ich den § 249 Absatz 1 BGB anführen.

Zu 4.: Dann würde der Schaden nur 1000€ betragen und der O dürfte nur noch 1000€ verlangen. Wenn er mehr verlangen würde, würde er sich unzulässigerweise bereichern. (Siehe 3.).

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Keine Rechtsberatung :)

mazka21 
Beitragsersteller
 21.05.2025, 06:43

ich finde es toll wie Sie antworten. Sie denken richtig nach. Würden Sie bitte die anderen Punkten auch so erklären? Das wäre echt toll! Da kann ich viel lernen.

das sind jetzt alle Punkte. 4 haben wir schon:

a) Ersatz der Reparaturkosten seiner Werkstatt iHv 1.000 zzgl. 190 € MwSt. – 823 

b) Statt der tatsächlichen Reparaturkosten verlangt er die 1.190 und fährt mit dem beschädigten Auto weiter. 

c) Er verlangt ferner 100 € Behandlungskosten (Massagen, Medikamentenzuzahlung u.a.) 

d) und einen Verdienstausfall, weil ihm ein Geschäft durch die Lappen gegangen ist, bei dem er 500 € verdient hätte sowie 

e) Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 €, weil er eine Woche krankgeschrieben war und Schmerzen hatte. 

f) Ferner hat er 10 Stunden Aufwand für die Regulierung des Unfalls gehabt, für die er weitere 200 € (Stundenlohn 20 €) verlangt. 

g) Schließlich möchte er weitere 5.000 €, damit entsprechend pädagogisch auf diese eingewirkt wird und sie künftig Abstand hält. 

h) Was wäre mit den 1.190€ Reparaturkosten, wenn das Auto nur noch 1000 € wert wäre?

Vielen Dank 🤩

VaryNia  21.05.2025, 07:34
@mazka21

Kann ich machen, aber erst heute Nachmittag :)

VaryNia  21.05.2025, 14:26
@mazka21

So, jetzt schreib ich mal was zu den restlichen Punkten:

a) Wie du sicher schon festgestellt hast, kann er das nach § 823 Absatz 1 BGB problemlos verlangen.

c) Auch das kann O nach § 823 Absatz 1 BGB problemlos verlangen.

d) Ich nehme mal an, dass O in dem Fall selbstständig ist. Dann kann O den entgangenen Gewinn nach § 843 BGB verlangen. Das müsste er im echten Leben aber natürlich nachweisen, was schwierig sein wird.

e) Generell kann er nach § 253 Absatz 2 BGB "Schmerzensgeld" verlangen. 1000€ wird aber etwas viel sein. Ich würde deshalb sagen, dass O die 1000€ nicht verlangen kann, und nicht darauf eingehen, wieviel er verlangen kann, das kann man nämlich nicht so einfach bestimmen.

VaryNia  21.05.2025, 17:38
@mazka21

Gerne!

Wenn ich fragen darf: Auf was für eine Art von Schule gehst du bzw. was für ein Unterrichtsfach ist das? Die Aufgaben hier erscheinen mir für den Schulunterricht ziemlich anspruchsvoll.

mazka21 
Beitragsersteller
 21.05.2025, 21:36
@VaryNia

Berufschule. Ich finde sie auch extrem schwierig. Ich nehme jeden Tipp wo du hast 😀

mazka21 
Beitragsersteller
 20.05.2025, 18:39

Vielen Dank

Zu 1) Eine Ausbezahlung des Schadensersatzanspruchs ist auch ohne tatsächliche Reparatur möglich. Ausbezahlt wird hier allerdings nur der Nettobetrag, da die Umsatzsteuer ja nicht tatsächlich angefallen ist.

zu 2) Ein solcher Anspruch besteht nicht, ich verweise dazu auf BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75.

zu 3) Ein solcher Anspruch besteht nicht, mangels Rechts- und Sachgrund. Schadensersatz hat nichts mit einer möglichen Strafe zu tun.

zu 4) Normalerweise wird maximal der Zeitwert ersetzt. Eine darüber hinausgehende Reparatur wäre allenfalls im Rahmen der "130-Prozent-Regel" der Versicherung abgedeckt.

Zu 1: Wenn der Schaden 1190€ oder mehr beträgt kann er das so machen.

Zu 2.: Halte ich für überzogen. Hier kann man eher mit 20 bis 30€ rechnen

Zu 3.: Kann er machen, wird er nicht bekommen. Dafür sehe ich keine Rechtsgrundlage. Für das HWS kann er ein kleines Schmerzensgeld fordern, das wird so um und bei 150 bis 500€ liegen, je nach schwere. Aber es muss attestiert sein vom Arzt.

Zu 4: Dann gibt es auch nur 1000€ maximal.


Answer1234567  20.05.2025, 15:15

Zu 2: Hier besteht schon dem Grunde nach kein Anspruch:

Für eigenen Zeitaufwand bei der außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs kann der Geschädigte, jedenfalls soweit dabei der übliche Rahmen nicht überschritten wird, vom Schädiger keinen Ersatz verlangen.

BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75, amtlicher Leitsatz (Fundstelle: wolterskluwer-online.de)

Stadewaeldchen  20.05.2025, 15:19
@Answer1234567

Ja, es gibt für den üblichen Aufwand tabellen die eben einen Rahmen in Höhe von den genannten 20-25€ vorsehen.

Ein eventueller (nachweisbarer) Verdienstausfall steht dagegen auf einem anderen Blatt.