Sachkundeprüfung nach 34a GewO- Aufgaben der Polizei?

5 Antworten

Die Antwort ist nur halbrichtig.

B und C sind zwar korrekt, jedoch kann man D nicht ganz ausschließen. Wirf mal einen Blick in § 1 Abs. 2 PolG NRW:

„Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde“.

Polizeirecht ist zwar Ländersache, jedoch dürften alle Bundesländer ähnliche Bestimmungen enthalten.

Private Rechte werden primär eben durch die Zivilgerichte und den Gerichtsvollzieher durchgesetzt, nicht durch die Polizei. Das ist letztendlich auch eine Frage der Gewaltenteilung, da die Polizei ansonsten Aufgaben der Judikative und Exekutive übernehmen würde.

In deinem Beispiel würde die Person übrigens einen Hausfriedensbruch begehen, sodass die Polizei dann wiederum zuständig ist.

Ja, dann muss die Polizei diese Person aus der Wohnung schaffen.

Dafür braucht die Polizei aber kein Hausrecht, hat sie übrigens auch nicht.

lschecker90gf 
Fragesteller
 19.08.2019, 23:27

Wie nennt man das den. Wenn nicht Hausrecht.

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habe gerade nachgelesen: Hausrecht verletzt ist ein Straftatbestand, die gerufenen Polizisten fordern auf, die W. sofort zu verlassen. Wenn sich die Person weigert, darf die P. die Person aus der W. schaffen.  Ob sie es muss ? Konnte ich nicht finden- mir scheint aber, dass es von der Anzeige abhängt.

geb mal bei google ein: Hausrecht durchsetzen Polizei und lese, was  es da an Infos gibt

Alleedings dürfen private Sicherheitsdienste keine Bußgelder verhängen!

Das fällt dann unter B, weil Hausfriedensbruch ein Straftatbestand ist.