Resturlaub nach der Ausbildung?

2 Antworten

  1. Wie viel Urlaub steht dir zu ?
  2. Beim Azubi ist es so, niemand kann wissen wann du fertig bist, deine Mündliche kann am 30.6 sein oder am 6.6 sein, weiß niemand. Deshalb gibst du beim neuen Arbeitgeber an wie viele Urlaubstage du dir schon genommen hast. Urlaubstage die du im alten Unternehmen nicht genommen hast und dir zustehen müssen Ausgezahlt werden, ggf abgefeiert werden was schwer ist.

lemonsodas 
Beitragsersteller
 17.12.2024, 21:32

Laut Vertrag 24 Tage. Ich denke auch, dass sich meine Frage mit der Zeit ergeben wird, aber ich bin ein sehr nervöser Mensch. 😅 Antworten auf evtl. auf mich zukommende Probleme habe ich am liebsten so schnell wie möglich.

Nehmen wir an, ich habe weiterhin Anspruch auf 24 Urlaubstage & bis zum Ende der Ausbildung habe ich zehn Tage davon genommen. Das teile ich dem neuen Arbeitgeber so mit. Inwiefern hat das dann Einfluss auf meine neue Arbeitsstelle? Insbesonders dann, wenn mir die restlichen Tage, wie du sagst, ausgezahlt werden? Fällt damit der komplette Anspruch im verbleibenden Kalenderjahr weg?

Wenn du nach dem 30. Juni beim alten Arbeitgeber ausscheidest, hast du bereits einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Dieser bezieht sich aber erst einmal nur auf den gesetzlichen Jahresanspruch von 4 Wochen (20 Arbeitstage bei einer 5 Tage Woche). Hinsichtlich eines eventuellen darueber hinausgehenden vertraglichen Anspruchs kommt es auf den Vertrag an. Kannst du den Urlaub bis zum Ausscheiden nicht mehr vollstaendig nehmen, muss der Resturlaub auf Verlangen ausbezahlt werden.

Beginnt das neue Arbeitsverhaeltnis nach dem 30. Juni, erwirbst du beim neuen Arbeitgeber nur einen Teilanspruch von 1/12 des Jahresanspruchs fuer jeden vollen Monat, den das neue Arbeitsverhaeltnis in dem betreffenden Jahr bestanden hat. Angebrochene Monate bleiben unberuecksichtigt. Ob dies nur fuer den gesetzlichen Mindestanspruch oder auch fuer einen eventuellen darueber hinausgehenden vertraglichen Urlaubsteil gilt, haengt auch hier wieder vom Vertrag ab.

Damit nun aber keine Doppelansprueche entstehen, ist der bereits vom alten Arbeitgeber fuer das gleiche Jahr erhaltene oder ausbezahlt bekommene Urlaub hierauf anzurechnen. Hast du also beim alten Arbeitgeber bereits den vollen Jahresurlaub in Anspruch genommen, erwirbst du beim neuen fuer das gleiche Jahr gar keinen Urlaubsanspruch mehr oder - wenn es dort deutlich mehr Urlaub als beim alten gibt - nur einen zeitanteiligen auf die Differenz.