Rechtliche Grundlagen einer Bezugsperson für ein Kind

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Das hier sollte dir helfen.

Umgang zwischen Dritten und dem Kind [Bearbeiten]

Eine Ausdehnung des Umgangsrechts auf Dritte ist nur eingeschränkt möglich. § 1685 BGB sieht ein Recht auf Umgang mit dem Kind für Großeltern und Geschwister vor, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Ehegatten oder frühere Ehegatten eines Elternteils sowie Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Elternteils haben ebenfalls ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn sie längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, ferner gilt dies für Personen, bei denen das Kind in Familienpflege war. Da eine § 1626 Abs. 3 BGB vergleichbare Vorschrift für die in § 1685 BGB genannten Personen fehlt, geht der Gesetzgeber nicht davon aus, dass der Umgang mit Großeltern etc. ohne weiteres in dem gleichen Maße im Interesse des Kindes liegt, wie dies bei den Eltern eines Kindes der Fall ist, sondern verlangt die Feststellung der positiven Wirkung des Umgangs im Einzelfall. Eine Verpflichtung der in § 1685 BGB genannten Personen zum Umgang mit dem Kind ist dem deutschen Recht fremd. Andere Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, genießen gemäß § 1626 Abs. 3 BGB in der Regel ein Umgangsrecht, wenn die Aufrechterhaltung der Bindung für die Entwicklung des Kindes förderlich ist.

und hier der ORIGINAL gesetztestext.

§ 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

am besten erst jugendamt und dann anwalt, du solltest gute chancen haben. Absatz drei ist nämlich für dich dan interessant lass nicht zuviel zeit vergehen da es sonst nicht mehr gilt sobald eine abnablung von dir stattgefunden hat.

Blackdragon3000  26.11.2012, 17:34

danke für die hilfreichste antwort. Bin selbst in der Lage (bin aber mit dem vater des kindes glücklich zusammen) hatte mich diesbezüglich dennoch mal informiert sollte es mal sein das wir uns trennen.

http://www.rechtsanwaltdrach.de/service/mandinfo/25.05.htm

Besser einen Anwalt fragen, enn hiernach sind fast alle bisherigen Antworten fragwürdig

SilkeJa  14.11.2012, 10:04

Super Link!

HerzensTante  14.11.2012, 13:13

DH... sag ich doch * zwinker *

super Link ...

Sie hat leider Recht.

Frag doch sicherheitshalber mal im Jugendamt nach... Da es zum WOHLE des Kindes wäre, könnte das klappen...

Übrigens... Deine EINSTELLUNG FIND ICH SUPER !!!

Leider hast Du rechtlich keine Chance. Du bist leider weder der Vater noch ein Erziehungsberechtigter. Du kannst nur an die Vernunft der Mutter appelieren. Viel Erfolg!