Planung Neubau: Ist das Nivellement bzw. die Vermessung Teil der LPH 1-2 im Architektenrecht?

4 Antworten

Nur als Anmerkung: in dieser Community bekommst Du guten Rat, eine rechtssichere Auskunft wirst Du nicht erhalten können!

Baugrundstück-und Gebäudevermessungen gehören nicht zum Architektenrecht, sondern zu den Aufgaben des Architekten. Der Architekt führt die Vermessungen durch, oder vergibt sie an Dritte, die für die Baugenehmigung und die Ausführung eines Gebäudes erforderlich sind. Grundlage dafür ist der Architektenvertrag des Architekten mit dem Bauherrn.

Annamuster 
Fragesteller
 25.11.2013, 01:08

Mir geht es hauptsächlich um die Abrechnungsweise. Hatten eine Honorarpauschale bis zur LPH 4 mit dem Bauingenieur vereinbart. Jetzt kommt eine Teilrechnung bis zur LPH 2 mit einer Anmerkung, dass die Nivelierung/Vermessung und auch die Vorplanung entgegen des Bebauungsplanes darin noch nicht enthalten ist. Kann das sein dass hier eine separate Rechnung auf mich zukommt?

0
ardesign  25.11.2013, 07:45
@Annamuster

Vielleicht ist der Grund des offenbar entstandenen Missverständnisses, dass ein Bauingenieur und kein Architekt beauftragt wurde. Bauingenieure erbringen in der Regel keine Planungsleistungen, sondern Leistungen der Tragwerksplanung oder andere Ingenieurleistungen.

Was soll "Vorplanung entgegen des Bebauungsplanes" bedeuten? Soll eine Befreiung von Vorschriften des B-PLans erwirkt werden? Muss die Vorplanung nachträglich geändert werden? Liegt ein Planungsfehler vor?

1
Annamuster 
Fragesteller
 27.11.2013, 00:45
@ardesign

Es geht hauptsächlich um die Platzierung einer Garage.

Wir haben einen Bauingenieur (der intern mit einem Bautechniker zusammenarbeitet) beauftragt einen Eingabeplan für ein Wohnhaus mit einer östlich danebenliegenden Garage zu erstellen.

Laut Bebauungsplan ist die Garage jedoch westlich vom Wohnhaus vorgesehen.

Nach Nivellierung, 2 Vorentwürfen, Besprechung der Details, 2 weiteren Entwürfen, die leider noch nicht unseren Vorstellungen entsprechen, wurden wir mit der Aussage "Keine weitere Planung ohne Zustimmung des Nachbarrn wg. der Garage" konfrontiert.

Daneben wurde noch eine Alternative mit Garage westlich vom Wohnhaus erstellt, die uns jedoch nicht zusagt.

Obwohl unsere Wünsche noch nicht aufs Papier gebracht wurden, wurde jetzt die Teilrechnung für die LPH 1-2 geschickt und schon angemahnt mit den in der Frage vermerkten Zusätzen, welche fraglich sind.

Könnte hier ein Planungsfehler vorliegen? Der Planer stellt die Rechnung anscheinend nur für den letzten Alternativ-Entwurf. Alle vorherigen Planungen wurden dann ja entgegen dem Bebauungsplan geplant.

Was kann man tun? Ist das Verhalten des Planers korrekt bzw. allgemein üblich?

0
ardesign  27.11.2013, 06:34
@Annamuster

Offenbar sollte auf Wunsch der Bauherren eine Planung erstellt werden, die erkennbar dem B-Plan widerspricht. Der Hinweis auf die erforderliche Zustimmung des Nachbarn könnte richtig sein, dies kann aber ohne nähere Kenntnis der Sachlage nicht abschließend beurteilt werden.

Ob ein Bauingenieur und ein Bautechniker die richtige Partner für die Planung sind, ist fraglich. Die Beauftragung eines Architekten wäre sicher die bessere Wahl gewesen. Architekten sind nicht nur gestalterisch besser ausgebildet, sondern haben i. d. R. auch fundiertere baurechtliche Kenntnisse als Bauingenieure.

1
lifefree  27.11.2013, 19:31
@ardesign

Da werdet ihr wahrscheinlich ohne anwaltliche Rechtsberatung ( für Bau-oder Vertragsrecht)nicht weiterkommen. M.E. gehört das Nivellement zu den Planungsleistungen und wird nicht separat in Rechnung gestellt. Die grundsätzliche Frage ist natürlich : auf welcher Grundlage basiert das Honorar, wurde ein Vertrag gemacht auf Basis einer Gebührenverordnung ?

0
Annamuster 
Fragesteller
 28.11.2013, 01:17
@lifefree

Es gab zwar eine Berechnung der LPH 1-9 auf Grundlage der HOAI.

Aber für die Erstellung eines Eingabeplanes bis zur LPH 4 haben wir eine Honorarpauschale mit dem Planer vereinbart. Also einen sogenannten Festpreis.

Wir sind davon ausgegangen, dass hier sämtliche Kosten bis zur endgültigen Erstellung des Eingabeplanes inbegriffen sind. Von zusätzlichen Kosten war nie die Rede.

0
lifefree  28.11.2013, 10:18
@Annamuster

Dann sollte auch die Pauschale gelten.Aber wie gesagt, wenn ihr euch nicht einigen könnt, sucht einen Fachanwalt oder den Bauherrnschutzbund e.V. auf um zu klären, welche Planungs-und (oder)andere Fehler vorliegen. Dieses Forum hier kann nur Hinweise geben, kann aber keine fachliche Rechtshilfe leisten und ersetzen.

1
Bauingenieur  28.11.2013, 20:17
@ardesign

Ob ein Bauingenieur und ein Bautechniker die richtige Partner für die Planung sind, ist fraglich. Die Beauftragung eines Architekten wäre sicher die bessere Wahl gewesen. Architekten sind nicht nur gestalterisch besser ausgebildet, sondern haben i. d. R. auch fundiertere baurechtliche Kenntnisse als Bauingenieure.

Das kann man so nicht verallgemeinern. Ich kenne nun weiß Gott genug Architekten, die ich nicht beauftragen würde, weil ich weiß, wie sie arbeiten, weil ich ihre Arbeiten kenne. Ausschlaggebend ist neben den ganz persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten letztendlich die Berufserfahrung im jeweiligen Arbeitsgebiet. Ein Ingenieur, der lange genug Planung gemacht hat, ist nicht selten einem Architekten überlegen.

Ich selbst decke übrigens alles ab. Vom ersten Pinselstrich, über Objekt- und Tragwerksplanung einschließlich Ausführungsplanung, Ausschreibung, Bauleitung - bis hin zur letzten Fliese und zur letzten Silikonfuge - und das auch noch über die eigene Kasse. Und in 20 Berufsjahren war meine Arbeit noch nie Gegenstand von Regreßforderungen oder dergleichen. Insofern kann ich über obige Aussage nur müde lächeln. :-)

1
Bauingenieur  28.11.2013, 20:35
@ardesign

Bauingenieure erbringen in der Regel keine Planungsleistungen, sondern Leistungen der Tragwerksplanung oder andere Ingenieurleistungen.

Unfug. Das mag man Euch an der Uni so erzählt haben - das hat aber mit der Realität nichts zu tun und ist offensichtlich reines Wunschdenken. Im Übrigen siehe meinen anderen Kommentar.

0

Die Vermessung von Grundstücken und Gebäuden ist nicht Gegenstand der Architektenleistungen nach § 34 HOAI. Sie werden in der Regel von Fachingenieuren, manchmal auch von örtlichen Behörden erbracht und sind separat zu vergüten.

Die Vermessung wegen Höhen und Grenzen kann und soll der Architekt verlangen, das muss aber der Bauherr bei einem Vermessungsbüro in Auftrag geben, wegen der Haftung.