Personendurchsuchung durch Detektive im Kaufhaus rechtens?

11 Antworten

Leider habe ich im Kaufhaus ein T Shirt gestohlen und einfach
anbehalten.Am Ausgang wurde ich von Detektiven festgehalten und in einen
Raum gebracht

Eindeutig rechtens nach § 127 (1)  StPO, Vorläufige Festnahme durch Jedermann und nach §229 BGB Selbsthilfe.

Nachdem in meiner Tasche nichts gefunden wurde, mußte ich mich vor einer
Verkäuferin ausziehen und duchsuchen lassen und sogar die Hose
runterziehen

Wenn Du damit einverstanden warst ist es rechtens, wenn nicht greifen § 858 BGB und § 859 BGB. Setzt natürlich voraus das deine Tat gesichert festgestellt wurde. Den § 858 BGB bezeichnet man als Besitzwehr und den § 859 BGB als Besitzkehr.

obald Du irgendeiner Maßnahme freiwillig zustimmst ist das natürlich rechtens. Du hättest verweigern können, dann hätte man die Polizei hinzugezogen.

Man hätte dir das T-Shirt sogar mit Gewalt wieder abnehmen dürfen.

Aber vielleicht solltest Du dir diese §en aus dem BGB mal zur Gemüte führen, wenn Du sie dann verstehst.


§ 858 BGB Verbotene Eigenmacht

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).


(2) 1Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. 2Die
Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten
lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des
Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.



§ 859 Selbsthilfe des Besitzers



(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.


(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.


(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.





Du hättest in betreffender Situation sofort Beschwerde einlegen sollen. Haus-detektive dürfen weder Taschenkontrollen durchführen noch das Entkleiden von Personen anordnen. Dies ist Sache der Polizei, die hätte hinzu gezogen werden müssen.

Nachträglich dagegen vorzugehen halte ich für schwierig. Du hast ja in betreffender Situation "freiwillig" gehandelt, der Situation also zugestimmt.

Selbstverständlich darf Dich das Personal auffordern Dich auszuziehen ( Du musstest ! der Aufforderung nicht folgen ). Kommst Du dieser Aufforderung nach, ist der Kuchen gegessen.

Wärest Du der Aufforderung nicht gefolgt, hätte man Dich festgehalten bis die Polizei eingetroffen wäre.

Also kannst und brauchst Du jetzt nichts mehr machen, sondern Du musst nur noch abwarten, was auf die Anzeige hin folgt.

Eigentlich kannst du da gar nichts machen. Es ist richtig, dass sie dich nur mit deinem Einverständnis hätten durchsuchen dürfen. Wenn du das abgelehnt hättest, hätten sie die Polizei gerufen und diese hätte dich durchsucht. Das Ereignis wäre genauso unangenehm gewesen und im Ergebnis wäre es das Gleiche gewesen.

Du solltest die Sache auf sich beruhen lassen.