Paragraph "13b" wer zahlt die Mwst./Umst.?

2 Antworten

Normalerweise würdest Du (Leistungsempfänger) die Rechnung mit Umsatzsteuer an den Leistenden bezahlen - der Leistende führt die USt an das Finanzamt ab

Bei § 13b führt nun aber der Leistungsempfänger (Du) die Umsatzsteuer ab und zahlst an den Leistenden nur den Nettobetrag - der Leistende stellt eine Nettorechnung aus, mit dem entsprechenden Hinweis auf § 13b.

Das geht nur, wenn beide Unternehmer sind - wenn Du vermietest, dann gilst Du umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer.

Wenn die Voraussetzungen vorliegen, dann würdest Du die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Die Vermietung von Garagen ist umsatzsteuerpflichtig (außer, wenn sie in einer Einheit mit einer Wohnung vermietet wird) - Du fällst aber ggf. unter die Kleinunternehmerregelung, die Dich von der USt befreit - man kann auch auf die Kleinunternehmerreglung verzichten.

Wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, dann kann man sich in gewissen Fällen dennoch auf die Anwendung des § 13b einigen (Vereinfachungsregelung) - aber eigentlich nur, wenn der Leistende sicher sein kann, daß der Leistungsempfänger (Du) auch die USt abführst.

Wenn 13b angewendet werden soll, solltest Du Dich vorher an einen Steuerberater wenden, damit das geprüft werden kann und der dann auch das Verfahren zur Abführung der Umsatzsteuer durchführen kann.

durch die Vermietung der Garagen wird man Unternehmer.

der Verkauf der Garagen fällt eigentlich unter das Grunderwerbsteuergesetz und ist damit Umsatzsteuerfrei. Beim Verkauf auf die Steuerfreiheit aber verzichtet werden, damit der Verkäufer nicht bereits gezogene Vorsteuer korrigieren muss. Beim Verkauf geht dann die Steuerschuld (normalerweise zahlt ja der Verkäufer die Umsatzsteuer ans Finanzamt) nach §13b Abs 2 Nr. 3 i.v.m. Abs 5 UStG auf den leistungsempfänger über (Umkehr der Steuerschuld). Wenn die Garagen aber steuerpflichtig vermietet werden und nicht etwa die Kleinunternehmer Regelung angewendet wird, kann diese Umsatzsteuer direkt wieder als Vorsteuer abgezogen werden. Es kommt dann durch den kauf zu keiner zahllast ggü dem Finanzamt

Danke für deine Antwort. Und wenn man die Garagen "nicht" steuerpflichtet vermietet? geht das überhaupt?

Und was meinst du mit dieser Kleinunternehmer Regelung. Könnten wir z.B. ein Kleinunternehmen anmelden und die Garagen vermieten dann kann man die Mwst absetzen?

0
@Hansfisch

Die Vermietung von Garagen ist idr steuerpflichtig, wenn sie nicht als unselbstständige Nebenleistung zu einer steuerfreien Vermietung zb einer Wohnung stattfindet. Dann, oder wenn die Umsatzsteuer wegen der Kleinunternehmer Regelung (wenn die Umsätze im Vorjahr unter 22 Tausend Euro und im laufenden Jahr unter 50 Tausend Euro liegen) nicht erhoben wird, bleibst du zwar Unternehmer, das heißt Du schuldest nach 13b UStG die Umsatzsteuer für die Lieferung der Garagen aber du hast keinen Vorsteuerabzug. Die Steuer muss dann also tatsächlich ans Finanzamt gezahlt werden. In dem Fall wäre es vermutlich günstiger der Verkäufer nimmt die Steuerbefreiung in Anspruch. Da er dann aber in der Vergangenheit bereits gezogene Vorsteuer für den Bau/Erwerb zurück zahlen muss wird er einen höheren Kaufpreis fordern als bisher.

die Details solltest du mit einem Steuerberater klären.

1
@Stefan1248

Vielen Dank für deine ausführliche Antwort.

Verstehe leider noch nicht ganz alles. Aber evtl. klärt sich das ganze noch auf.

Ich hätte aber noch eine Zwischenfrage. Kann man gegen den Paragraph 13b. einen Widerspruch einlegen? Und wenn wie müsste man da vorgehen an wen müsste man sich wenden?

Vielen Dank euch !!!!

0
@Hansfisch
Kann man gegen den Paragraph 13b einen Wiederspruch einlegen

Man muss sich mit dem Verkäufer einigen ob der steuerfrei verkauft oder nicht. Wenn der Vertrag schon unterschrieben ist nicht.

0