Organische Chemie und Nachhaltigkeit?

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Letztlich die REACH-Verordnung der EU, die Risiko-Chemikalien den Riegel vorschiebt.

Noch vor 20 Jahren konnte man in Baumärkten billige Bohrmaschinen aus China buchstäblich an ihrem stechenden Geruch erkennen, mutmutmaßlich verursacht durch hohe Gehalte von PAK (Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe wie Benzol oder Toluol). Das dürfte heute u.a. durch die REACH-Verordnung nicht mehr so leicht auftreten.

Der Hauptnachteil der REACH-Verordnung ist der kolossale bürokratische Aufwand sowohl innerhalb der EU als auch in den Unternehmen selbst, wenn Letztere aus Nicht-EU-Ländern wie China importieren.

In der Firma in der ich arbeite mit einigen hundert Beschäftigten mag das noch finanziell gehen eigens studierte Kräfte wie Chemiker, Verfahrenstechniker o.ä. speziell hierfür ein zu stellen, aber in kleinen Firmen, Start-Ups wird das sicherlich zum Kostenproblem

Das unten genannte Gegenargument zu REACH der Wettbewerbsnachteils hat sich teils zum Gegenteil verkehrt indem die EU eine viel genauere Kontrolle über Nachhaltigkeit, Toxizität usw. von Stoffen besitzt. Zudem können alle Firmen per Internet auf die immer umfangreichere Datensammlung der EU zurückgreifen.

https://de.wikipedia.org/wiki/Verordnung_(EG)_Nr._1907/2006_(REACH)

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) ist eine EU-Chemikalienverordnung, die am 1. Juni 2007 in Kraft getreten ist. REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals ‚Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien‘. Als EU-Verordnung besitzt REACH gleichermaßen und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten Gültigkeit. Durch REACH wurde das bisherige Chemikalienrecht grundlegend harmonisiert und vereinfacht. Zudem wurden diverse Erlasse wie die EU-Nickelrichtlinie durch REACH ersetzt. Seit dem Inkrafttreten wird die Verordnung fortlaufend aktualisiert und angepasst.[4]

Eine weitere Besonderheit von REACH ist die Erweiterung der Kommunikation in der Lieferkette. Nachgeschaltete Anwender (oder auch Downstream User) erhalten zusätzliche Aufgaben und Pflichten. Sie müssen ihren vorgeschalteten Herstellern oder Importeuren von registrierungspflichtigen Stoffen (siehe Geltungsbereich) Informationen über die genaue Verwendung liefern, damit diese die Verwendung in ihren Angaben zur Exposition (im technischen Dossier) und ggf. in ihren Expositionsszenarien berücksichtigen und geeignete Risikominderungsmaßnahmen empfehlen können. Die Verwendung wird dann zu einer „identifizierten Verwendung“. Der nachgeschaltete Anwender hat die Pflicht, die Risikominderungsmaßnahmen anzuwenden.

Nicht oder nur teilweise von REACH betroffene Stoffe

Nicht in den Geltungsbereich von REACH fallen:

Generell können Stoffe, die bereits durch andere gesetzliche Vorschriften angemessen geregelt sind, komplett (siehe oben) oder von Teilen der REACH-Verordnung ausgenommen sein. Stoffe, die zur Herstellung kosmetischer Mittel verwendet werden, sind registrierungspflichtig; im Stoffsicherheitsbericht müssen aber die Risiken für die menschliche Gesundheit nicht berücksichtigt werden, die sich aus der Endverwendung ergeben. Im Folgenden sind weitere Stoffe aufgeführt, die von der Registrierung ausgenommen sind (nicht aber von der Bewertung mit einem eventuellen Beschränkungs- oder Zulassungsverfahren):

  • Stoffe in der Human- oder Tiermedizin;
  • Stoffe im Lebensmittel- und Futtermittelbereich;
  • Pflanzenschutz- und Biozidwirkstoffe (gelten als registrierte Stoffe);
  • Reimporte von bereits registrierten Stoffen;
  • Stoffe für produkt- und prozessorientierte Forschung und Entwicklung;
  • Stoffe, die im Rahmen des Recyclings zurückgewonnen werden (soweit der ursprüngliche Stoff registriert ist);
  • Angemeldete neue Stoffe;
  • Stoffe des Anhangs IV (zum Beispiel Wasser, Zucker, Kalkstein) der Verordnung;
  • Stoffe des Anhangs V (zum Beispiel Naturstoffe – soweit nicht gefährlich) der Verordnung.
Internet-Zugang zu den REACH-Daten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ein Kernelement der REACH-Verordnung liegt darin, dass über eine Internet-Datenbank die – in Anwendung des Grundsatzes „no data, no market“ – im Registrierungsverfahren an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) übermittelten Daten für die Öffentlichkeit verfügbar sind.[18] Nach Art. 119 Abs. 1 REACH-Verordnung sind bestimmte Daten in jedem Fall zu veröffentlichen. Für die Art. 119 Abs. 2 genannten Daten können die Unternehmen im Registrierungsdossier einen Antrag auf Geheimhaltung stellen (Confidentiality Claim). Ein Leitfaden der Agentur erläutert, welche Anforderungen für diesen (gebührenpflichtigen) Antrag zu erfüllen sind.[19]

Am 7. Dezember 2017 enthielt die Datenbank Informationen zu 17.010 Stoffen und 64.744 Registrierungsdossiers.[20]

. Am 7. Dezember 2017 enthielt die Datenbank Informationen zu 17.010 Stoffen und 64.744 Registrierungsdossiers.[20] 

Damit steht eine weltweit in dieser Form einzigartige Datenbasis zur Verfügung, mit deren Hilfe das Problem der „toxic ignorance“ (fehlendes Wissen über die toxischen Wirkungen der industriell eingesetzten Chemikalien) nach und nach verringert wird.

Kritik[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vor allem deutsche Industrievertreter kritisieren am Regelwerk, dass die Untersuchungen und die Absicherung möglicher Risiken hohe Aufwendungen erzeugen, die insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen unverhältnismäßig hoch seien und zu deutlichen Wettbewerbsnachteilen führen würden. Industrievertreter aus Ländern außerhalb der EU kritisieren dagegen, dass die Regelungen den Export von Chemikalien in die EU beschränken können.

Ein wesentlicher Kritikpunkt von allen europäischen Wirtschaftsverbänden ist, dass REACH vor allem die innerhalb der EU fertigenden Unternehmen betreffe und somit zu einem Wettbewerbsnachteil gegenüber den importierenden Unternehmen führe. Es wird die massive Abwanderung von Produktionszweigen befürchtet.

Zudem sei zu befürchten, dass diverse Stoffe nach dem Inkrafttreten von REACH in der EU nicht mehr verfügbar sein würden, da die Lieferanten die Kosten für die Registrierung scheuten. Insbesondere die Halbleiterindustrie könnte davon betroffen sein, da nur ein relativ kleiner Prozentsatz der Weltproduktion in Europa angesiedelt sei und entsprechend der Aufwand für die Registrierung relativ zur absetzbaren Menge hoch sein werde.

Die vorgenannten Befürchtungen haben sich in der praktischen Anwendung der REACH-Verordnung weitgehend als unbegründet erwiesen, wie umfangreiche Studien zeigen, die die Europäische Kommission im Rahmen der ersten Evaluation der Verordnung („REACH-review“) in Auftrag gegeben hat.[22]

Im August 2018 wurde bekannt, dass viele Dossiers mangelhaft sind: bei einer stichprobenhaften Überprüfung durch Umweltbundesamt und das Bundesamt für Risikobewertung wurde deutlich, dass bei mindestens einem Drittel der Dossiers für hochvolumige Stoffe (Produktion oder Import > 1000 Tonnen/Jahr) fehlerhafte Daten eingetragen wurden oder Daten ganz fehlten.