Neubau, Abweichung vom Baufenster

2 Antworten

Wenn der BPl noch rechtskräftig ist muss die Bauasufsicht eine Befreiung nach § 31 BauGB gegeben haben. Das kann sie ohne Einverständnis der Nachbarschaft machen, wenn dadurch nicht die Grundzüge der Planung und naschbarschützende Vorschriften verletzt werden. Die Überschreitung festgesetzter Baugrenzen ist allein nicht nachbarschützend wenn die Abstandsflächen nach LBO eingehalten wurden.

Also bei Bauaufsicht Akteneinsicht nehmen und prüfen, mit welcher Begründung die Befreiung gewährt wurde.

ReinerHamburg 
Fragesteller
 22.08.2012, 22:14

Hallo Seehausen, vielen Dank für de schnelle und hilfreiche Antwort, auch wenn der Inhalt eher traurig ist, zumindest aus meiner Sicht.

Hallo Reiner,

sehe die Antwort von Seehausen genauso. Da ich eine ähnliche Situation habe, würde mich interessieren, welcher Bebauungsplan das war. Können Sie mir das bitte sagen (Link, oder Bezeichnung und Stadt)?

Vielen Dank!