Nach Tod Nebenkosten

5 Antworten

Nein, Forderung aus Nebenkosten sind spätestens zum 31.12. des Folgejahres (in diesem Fall 31.12.2014) dem ehemaligen Mieter oder hier dem Erben vorzulegen.

Sementa 
Fragesteller
 28.01.2015, 19:58

Herzlichen Dank für die schnelle Antwort!

Üblicherweise gilt:

Ein Vermieter hat ein Jahr Zeit, eine Nebenkosten-Abrechnung zu erstellen. Der Grund dafür ist, dass einige Rechnungen dem Vermieter in größeren zeitlichen Abständen (etwa ein- oder zweimal jährlich) zugehen.

Wenn ein Mieter zwischenzeitlich auszieht (und "dummerweise" zwischenzeitlich verstirbt), müssen leider die Erben "in den sauren Apfel beißen".

Häufig wird für solche Fälle (also Nebenkosten-Nachzahlungen) zumindest ein Teil der Kaution als Sicherheit vom Vermieter einbehalten. Die Tochter der Mieterin sollte sich deswegen mit dem Vermieter auseinander setzen.

Ja. Sofern Person C das Erbe angetreten hat. Oder die Erbengemeinschaft.

EinGast99  28.01.2015, 19:48

Falsch!

YK1972  28.01.2015, 19:49

Nein, weil man nach dem Stichtag, dem 31.12.2013, also letzter Tag des Abrechnungszeitraumes ein Jahr Zeit hat. Person B kommt zu spät und kann nichts mehr fordern.

Muss Pers.C diese Rechnung zahlen ?

Vorausgesetzt der Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr, nein.

Nein, denn die Frist ist mit dem 31.12.2014 abgelaufen.

Sementa 
Fragesteller
 28.01.2015, 19:59

Herzlichen Dank für die schnelle Antwort!

YK1972  28.01.2015, 19:59
@Sementa

Bitte gerne.