Muss ich bei der ARGE eine Erlaubnis zur Untervermietung vorlegen?
Und zwar habe ich neulich einen Antrag auf ALG2 abgegeben. Ich hab angegeben, dass ich zur Untermiete bei einer Freundin lebe. Die ARGE möchte von nun von mir die Erklärung über die Untermiete, den Hauptmietvertrag von der Freundin und zusätzlich die Erlaubnis vom Vermieter zur Erlaubnis der Untervermietung. Diese kann ich leider nicht besorgen, da die Wohngesellschaft nicht informiert ist, dass ich dort lebe. Sie hat sich tatsächlich nur für die Wohnung angemeldet, weil sie über ausreichende Einkünfte verfügt und keine Einträge in der SCHUFA hat im Gegensatz zu mir. Somit steht sie mit dem anderen Kollegen, der ebenfalls in der Wohnung lebt - im Mietvertrag. Ich habe also lediglich eine Meldebestätigung, einen Untermietvertrag und den Hauptmietvertrag, welche ich der ARGE vorzeigen kann. Reicht das denn nicht aus um trotzdem Miete zu erlangen? DANKE
7 Antworten
Ohne eine Erlaubnis zur Untervermietung kann ein Untermietvertrag unwirksam sein.
Dies trifft insbesondere oft in Fällen zu, in denen der Hauptmieter gar nicht (mehr) in der Wohnung wohnt, sie also gänzlich weiter vermietet.
Oder aber es ist eine außerordentliche Kündigung deshalb möglich, also auch eine fristlose.
Dann müsste das Jobcenter einen Umzug spendieren, wenn sie das bisherige Pseudo-Mietverhältnis akzeptiert hatte, sowie Wohnungsbeschaffungskosten nach Absatz 6 § 22 SGB II. Und eventuell noch höhere Wohnkosten als bislang laut Absatz 1 Satz 2.
Diese Bedenken kann man natürlich versuchen zu zerstreuen. Am besten gelingt dies aber sicher mit der Vorlage einer Erlaubnis zur Untervermietung.
Diese kann man auch gerichtlich erlangen vom Vermieter, wenn der sich quer stellt. Natürlich nicht, wenn der Mietvertrag schon in der Absicht eines Betrugs (Vortäuschen des falschen Mieters) unterzeichnet worden ist!
Gruß aus Berlin, Gerd
Was das Rechtsverhältnis anderer Menschen angeht, die nicht Dein Vertragspartner sind, geht Dich nichts an und geht die ARGE nichts an.
Ergo: Weder mußt Du einen Hauptmietvertrag vorlegen noch die Erlaubnis irgendwelcher Vermieter. Denn Dein Vermieter oder dessen Vermieter haben nun mal mit dem Jobcenter keinerlei Verträge. Und nur, weil möglicherweise der Mieter vom Vermieter keine Genehmigung zur Untervermietung hat, wird deshalb DEIN MIetvertrag noch lange nicht ungültig. Wenn Dein Vermieter den Vertrag nicht erfüllen kann, hast Du gegen ihn ggf. Anspruch auf Schadenersatz. Allerdings wirst Du einen Fachanwalt für Sozialrecht brauchen, um das der ARGE auch begreifbar zu machen.^^
Genau so!
DH
Also: beim JC immer schön nach der rechtlichen Basis für dieses Ansinnen fragen und gespannt sein, was da kommt.
Leider reicht das nicht, weil die ARGE davon ausgehen kann, dass du in einer Bedarfsgemeinschaft oder Lebenspartnerschaft mit deiner Freundin wohnst. Dazu braucht deine Freundin keine Genehmigung des Vermieters. Du machst dich aber schuldig des Sozialbetruges, wenn hier richtig kontrolliert wird.
Wenn deine Freundin ohne Genehmigung an dich untervermietet, riskiert sie ihre Kündigung.
Dann steht ihr alle drei auf der Straße.
NEIN,das reicht nicht !!! Wenn der Vermieter nicht einverstanden ist oder die Wohnung für 3 Personen nicht ausgelegt ist,wirst du nach spätestens 3 Monaten die Wohnung verlassen müssen,sonst könnte es passieren,das deine Freundin noch Schwierigkeiten mit dem Vermieter bekommt,bis hin zur Kündigung. Kannst du die geforderten Nachweise nicht beibringen,bekommst du nur deinen Regelsatz gezahlt. Auch mit einer SCHUFA - Eintragung hast du ein Recht auf eine eigene Wohnung,wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Du könntest ja dann mit dem Jobcenter vereinbaren,das die Miete direkt an den Vermieter überwiesen wird,die meisten Vermieter geben sich damit zufrieden.