Muss ich alle Kontobewegungen der letzten Monate allen Erben offenlegen?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Das ist schwer zu beantworten. Wem gehörte das Konto, ist es für das Erbe wesentlich.

Bei einem Gemeinschaftskonto wird es wohl nicht erforderlich sein, weil der Nachweis, wem das Geld gehört, nicht zu führen ist.

Ich rate dir, dass du dich hier im Net mit viel Geduld durch alle Erbschaftskommentare durchliest. MfG

Muss ich alle Kontobewegungen der letzten Monate allen Erben offenlegen?

Nein.

Die Erben könne diese Auskunft mit eigenem (Teil-)Erbschein selbst bei der Bank des Kontoinhabers erlangen. Unter Erben gibt es grundsätzlich keinen Auskunftsanspruch. Vgl. hrz.: BGH, NJW 1998, 2969

Und als Vorsorge- oder Kontobevollmächtigter mangelt es regelmäßig einem Auftragsverhältnis i. S. d. § 662 BGB. Vielmehr wurde die im Rahmen eines bes. Vertrauensverhältnisses erteilt, das weder Auskunft noch Rechenschaft des Vollmachtgebers verlangt. Vgl. hrz. BGH, NJW 2000, 3199, 3200.

G imager761

Wenn Sie der "Erbschaftsbesitzer" Im Sinne des § 2027 BGB sind, wären Sie verpflichtet, "den Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen".  Da Sie - so vermute ich - Kontenbevollmächtigter des Erblassers waren und jetzt nach dessen Tod Kontenbevollmächtigter des bzw. der Erben sind (sofern diese die Vollmacht nicht widerrufen haben), besteht meines Erachtens Ihre Auskunftspflicht, und zwar nicht nur die des § 2027 BGB, sondern auch die des (im Rechtsinne) vom Erblasser mit dessen Kontenangelegenheiten Beauftragten (§ 666 BGB), nicht nur hinsichtlich der beim Erbfall vorhandenen Kontenstände, sondern auch darüber, wie es unter Ihrer Bevollmächtigung zu dem Kontostand beim Erbfall gekommen ist.  Die Erben können schließlich nach dem Erbfall, durch den sie in die Rechtsposition des Erblasser eingerückt sind, genau die gleichen Auskünfte von Ihnen verlangen, wie sie der Erblasser von Ihnen hatte verlangen können. Das wird also im Endeffekt darauf hinauslaufen, den Erben genaue Auskunft über den Kontenverlauf schon vor dem Erbfall zu geben.  Wenn dabei alles in Ordnung gelaufen ist, brauchen Sie schließlich auch keine Hemmungen zu haben, diese Auskünfte zu geben, wobei Sie darauf achten sollten, sie  a l l e n  Miterben zu geben.

imager761  26.08.2015, 20:50

Nein: Wie kommentiert, führt die benannte Rechtsprechung des BGH und d. h. M. in der juristischen Literatur grundsätzlich aus, dass es abgesehen von ausdrücklich gesetzlich geregelten Auskunftsansprüchen, z. B. des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben, Zuwendungsempfängern ausgleichspflichtiger Ausstattungen oder Schenkungen oder geg. den sog. Erbschaftsbesitzer einen allgemeinen, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB abzuleitenden Auskunftsanspruch nur ausnahmsweise unter der Voraussetzung geben kann, dass der anspruchstellende Miterbe sich auf einen feststehenden Leistungsanspruch berufen kann, über dessen Umfang er in entschuldbarer Weise im Ungewissen ist und der Miterbe als Auskunftsschuldner dem unschwer abhelfen kann. Einsicht in die Nachlassunterlagen oder Kontoauszüge kann sich nun jeder Erbe unter Vorlage seines Erbscheins aber leicht selbst verschaffen.

G imager761

.................diese frage habe ich mir auch schon gestellt, da mein vater ( lebt noch ) mir vor kurzem mal ein kl. geldgeschenk gemacht hat , es aber später im fall der fälle eben doch 2 erben gibt