Muss er dafür zwingend in der Wohnung seiner Mutter amtlich gemeldet sein?
Herr xx pflegt seit fünf Jahren seine Mutter in Vollzeit. Er ist in die Wohnung seiner Mutter gezogen, wo er auch aufgewachsen ist. Der Mietvertrag der Wohnung ist von 1977 und die Miete ist günstig.
Die Ehefrau von Herrn xxx will ihm die spätere Rückkehr in die gemeinsame Eigentumswohnung verbieten.
Deshalb will Herr xx die Wohnung seiner Mutter nach ihrem Ableben übernehmen.
Die Hausverwaltung will Herrn xx in den Mietvertrag seiner Mutter momentan nicht aufnehmen.
Muss er dafür zwingend in der Wohnung seiner Mutter amtlich gemeldet sein?
2 Antworten
Aufnahme in den Mietvertrag ist nicht nötig.
BGB § 563 Abs. 2
(2)1Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt.
Allerdings hätte Herr xx sich schon lange anmelden müssen. Binnen 2 Wochen nach Einzug.
Anmelden hätte er sich bereits vor fünf Jahren. Die Frage, ob die Mutter gesundheitlich noch in der Lage ist/war ihm eine Wohnungsgeber Bescheinigung zu unterschreiben, damit er sich überhaupt anmelden kann.
Parallel würde ich die Scheidung einreichen und dann soll die künftige EX ihm seinen Anteil an der Wohnung abkaufen.