Muss das Jobcenter die Nebenkostenabrechnung zahlen?
Sehr geehrte Fragnanten,
ich befand mich von Mai 2015 bis August 2016 im aktiven Leistungsbezug von SGB II (Hartz IV). Zwischendurch bin ich bereits 2 mal umgezogen und seit Anfang September in Ausbildung. Nun verlangt die Vermieterin die Nebenkosten von 2015. Muss das damalig zuständige Jobcenter diese bezahlen, obwohl ich mich nicht mehr im aktiven Leistungsbezug befinde?
Danke für eure Antworten.
Bitte fundamentales Wissen (Paragraphen, Urteile)
4 Antworten
http://www.datentransfer24.de/Arbeitslosengeld14.html
Das Jobcenter muss Nebenkostennachzahlungen übernehmen. Voraussetzung für das Jobcenter ist für die Übernahme der Nebenkostennachzahlung, dass der Leistungsempfänger in dem Jahr, aus der die Nebenkostenabrechnung stammt, auch Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II (Hartz 4) bezogen hat.
Wer also in einem Arbeitsverhältnis stand und auch nicht aufstockend Hartz 4 bekommen hat, kann nicht damit rechnen, dass das Amt die Übernahme der Nebenkostennachzahlung übernimmt. Auch wenn er mittlerweile Hartz 4 Empfänger ist.
Weitere Bedingung ist, dass der Hartz 4 Empfänger nicht verschwenderisch mit seinem Verbrauch umgegangen ist. (Gas, Warmwasser.) Wenn Gaspreise erhöht werden, muss das vom Jobcenter berücksichtigt werden.
Die Nebenkostennachzahlungen gehören ebenso wie die Vorauszahlungen zu den Kosten der Unterkunft und sind daher im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu übernehmen. (Soweit angemessen)
Wenn ein Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung vorhanden ist, wird das aber im Zuflussmonat als Einkommen behandelt. Denn es werden nicht mehr Nebenkosten vom Jobcenter gezahlt, als verbraucht wurden.
Wenn das Jobcenter die angemessenen Nebenkosten übernimmt, dann muss eine Nachforderung nicht übernommen werden. Weil dann davon ausgegangen werden kann, dass der Leistungsempfänger nicht sparsam mit dem Verbrauch umgegangen ist.
Nein, denn es handelt sich um einen momentanen Bedarf. Geh in dein aktuell zuständiges Jobcenter und stell dort einen Antrag. Wenn sich rechnerisch ein Anspruch ergibt, wirst du (zumindest anteilig) Leistungen erhalten.
... hier bei uns müssen die nicht mehr, denn es wird aktuell keine Leistung abgenommen. Stelle rein vorsorglich einen Antrag, falls es finanziell knapp ist. Viel Glück.
Nein, wenn du aktuell kein ALG II beziehst, dann hast du keinen Anspruch auf Nachzahlung.
http://www.gegen-hartz.de/urteile/hartz-iv-urteil-nebenkostenabrechnung-6007889.html