Moin Darf ein Gerichtsvollzieher ein Wohnwagen Pfänden, den der Schuldner nachweislich nicht bezahlt hat. Weil er auf seinem Grundstück steht. ?

12 Antworten

Hallo,

ja, selbstverständlich darf er den pfänden; er muß sogar i.S. der Erfüllung seiner Amtspflichten.

Wer eine Sache bezahlt hat, ist für die Pfändbarkeit sowieso unwichtig. Maßgeblich ist einzig und allein, was sich ganz oder tlw. im Eigentum des Schuldners befindet.

Wenn der GV eine Sache vorfindet, die sich in der Wohnung oder im (eingefriedeten) Wohn- oder Geschäftsraum oder Nebenräumen befindet, gilt für den GV die Annahme des schuldnerischen Eigentums. Das gilt ebenso für Grundstücke o.ä.
Es kommt lediglich darauf an, dass an der Wohnung o.ä. der Name des Schuldners dran steht oder dass sich der eindeutige Rü+ckschluß ergibt, dass dies der Einflussbereich des Schuldners ist.

Es kommt öfter mal vor, dass der Gv etwas pfändet, was dem Schuldner nicht gehört, auch nicht tlw. Dann steht dem Dritten, dem Eigentümer das Recht der Drittwiderspruchsklage zu. Nur der Umstand, dass jemand Drittes eien Sache bezahlt hat, begründet nicht ernsthaft die Annahme, dass sich diese Sache nicht im Eigentum des Schuldners befindet, wenn sie sich in seinem Einflussbereich befunden hat.

Der Dritte muß sein Eigentum beweisen. Zahlung für eine Sache zu leisten und Eigentumsverschaffung sind zwei völlig verschiedene, getrennte Sachen.

Viele Grüße  Voollstreckerin

Der Gerichtsvollzieher darf nur das Eigentum des Schuldners pfänden - wenn der Wohnwagen (z.B. wegen Eigentumsvorbehalt) dem Schuldner noch nicht gehört, dann darf der Gerichtsvollzieher den auch nicht pfänden.

Wenn ein Schuldner seine Rechnungen nicht bezahlt und der Gerichtsvollzieher kommt, schaut dieser natürlich ob er was pfänden kann.

Gehört dem Schulner ein Wohnwagen, von dessen Erlös die Gläubiger bezahlt werden können, kann der natürlich gepfändet werden.

Ein Wohnwagen gehört ja nicht zu den lebenswichtigen Dingen, die man jemandem lassen muss.

Ob der Wohnwagen ein Geschenk war oder selbst bezahlt wurde ist irrelevant. Er gehört zum Besitz des Schuldners und damit darf er gepfändet werden.

wenn der rechtmässige Eigentümer den Besitznachweis erbringt, muss der GV den WoWa freigeben.

nun ja aber  ist der Wohnwagen nicht Eigentum von dem der ihn.bezahlt hat