Mietrecht / Bayern / Darf der Vermieter das?
Hallo!
Ich habe eine Frage, die speziell vermutlich eh nur ein Anwalt beantworten können wird, aber: der kostet nun mal und vielleicht hat hier jemand Tipps auf Paragraphen etc. (nachdem ich aus Österreich bin, weiß ich nicht, wonach ich genau suchen muss).
Mein Freund wohnt in einem Urlaubsgebiet in Bayern. Seine Vermieter wohnen in einem Haus, wo sie hauptsächlich Ferienwohnungen vermieten. Im obersten Stockwerk gibt es aber "Dauermieter", darunter auch mein Freund.
Zwischen meinem Freund und dem Vermieter gibt es einen pauschalen Mietvertrag, wo die Miete samt Nebenkosten, Strom und Warmwasser/Heizung abgedeckt sind. Ich bin meistens am Wochenende bei meinem Freund und der Vermieter verlangt doch tatsächlich eine Pauschale von 3 Euro, den ich pro Tag dort verbringe, mit der Begründung, es würde ja mehr Wasser etc. verbraucht werden, wenn sich eine zweite Person in dieser Wohnung aufhält.
Ich mein, ich bin kein Feriengast sondern die Lebensgefährtin und besuche meinen Freund halt mal am Wochenende. Der Vermieter hat dann doch tatsächlich verlangt, dass ich ihm alle Aufenthalte ab dem Sommer bekanntgebe und ich ihm demnach auch die Kosten überweisen soll. Darf er das denn rechtlich?
Im Mietvertrag steht diesbezüglich nämlich nichts drin und ich halte es ehrlich gesagt für Abzocke. An wen kann ich mich denn genau wenden?
Vielen Dank!
8 Antworten
Mehr oder weniger Wahrheit steckt in den bisher vorliegenden Antworten. Eigentlich müsste man den Mietvertrag sehen um richtig antworten zu können.
Wenn der Vermieter einen Pauschalmietvertrag abgeschlossen hat, dann kann er keine Nachtragsforderungen einseitig durchsetzen. Da es sich um ein Mietshaus mit Wohnungen und Ferienwohnungen handelt, also mehr als 2 Mietwohungen, muss der Vermieter die Heiz- und WW-Kosten aus dem Pauschalvertrag herauslösen und nach Verbrauch/m² gemäß Heizkostenverordnung mit den Miete abrechnen.
Ist der Pauschal-MV nicht mit einer Anpassungsklausel BK versehen, kann der Vermieter die Nettomiete nur nach den gesetzlichen Vorgaben erhöhen. Dabei sind die Betriebskosten nicht veränderbar, weil pauschal vereinbart.
Es gilt der § 556 (2) und (4) BGB
Ja, das darf der Vermieter, denn die Pauschalmiete bezieht sich auf den Mietvertrag mit einer Person und nicht mit zweien. Dass bei zwei Personen der Verbrauch steigt, liegt in der Natur der Sache.
Deine Argumentation ist zwar vollkommen schlüssig und logisch, aber tatsächlich darf der Vermieter keine zusätzlichen Pauschalen verlangen. Wie will er denn nachweisen, dass der Verbrauch hierdurch tatsächlich um 3€ pro Tag steigt?
Vielmehr müsste er am Ende des Jahres prüfen, ob die ihm entstandenen Kosten von der Pauschalmiete abgedeckt sind. Wenn nicht, dann könnte er anpassen.
Das ist das Schicksal von Pauschalmieten. Wenn der Mieter mal nicht drei Wochen in der Wohnung ist und nichts verbraucht, kassiert der Vermieter dennoch ab.
Genauso gut kann bei so einer Pauschalmiete jeden Tag 3x vom Hauptmieter gebadet werden und der Vermieter macht ordentlich Miese.
Lies mal bitte was hier im Link steht.
Da geht es zwar zunächst um die Nebenkosten aber weiter unten wird es interessant.
der Vermieter hat absolut keine Handhabe. Du bist nur zu Besuch. das muss er dulden.
als Dauergast, hätte dein Vermieter eine Handhabe die Nebenkosten zu erhöhen. da es sich um eine "Warmmiete" handelt, wird er die Miete erhöhen. bei einer Verweildauer von 5-6 Wochen kann man da schon Dauergast reden.
Auch in einem Pauschalmietvertrag kann der VM den Anspruch haben, die Miete zu erhöhen, wenn sich nicht nur vorübergehend sondern mehr oder weniger dauerhaft mehr Personen in der Wohnung aufhalten als zu Beginn des Mietverhältnisses. Man nennt das "Vertragsanpassungsanspruch". Allerdings - und da wird es problematisch aus Vermietersicht - müsste dieser auch begründet und kalkulatorisch nachvollziehbar sein. Bei einer nur wochenends bestehenden Mehrbelegung dürfte der Erhöhungsanspruch sich im niedrigen zweistelligen Eurobereich / Monat bewegen, denn Heizkostenmehrungen treten ja nicht auf, sondern nur KW/WW-Mehrung - und das macht hochgerechnet auf 365 Tage vermutlich hier kaum etwas aus.
NB.: Der Mehrverbrauch dürfte sich schon deswegen faktisch nicht nachweisen lassen, da hierzu m.E. Einzelabrechnungseinheiten (Zähler) je Einheit nötig wären. Nur - wenn es die gäbe, dürfte keine Pauschalmiete inkl,. Strom/Wasser angewandt werden.