Maximale Pendlerpauschale?

7 Antworten

Die erste Frage ist mit welchem Verkehrsmittel Du fährst.

Sind die 160km die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz oder die gesamten gefahrenen Kilometer? Für die Berechnung zählt nämlich die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Doppelkilometer) und nicht die gefahrenen Kilometer.

Nach §9 Einkommenssteuergesetz Absatz 1 Punkt 4 ist die Pendlerpauschale auf maximal 4500,-- Euro beschränkt. Ein höherer Betrag kann nur bei Fahrten mit dem PKW angesetzt werden.

Außerdem bekommst Du nicht die Pendlerpauschale zurück sondern diese wird nur vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, Du bekommst also je nach Steuersatz nur ca. 30% davon zurück.

§ 9 EStg - Werbungskosten

(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch

  1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;

  2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;

  3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;

  4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4. 2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen,** höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr**; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. 3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32. 4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird. 5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte. 6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.

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Fragesteller
 18.02.2015, 10:39

Hallo und danke für die Antwort!

Ich fahre mit dem eigenen PKW. Die Entfernung ist einfach 80 km. Wieso wirft der Steuerrechner dann einen soviel geringeren Betrag aus, obwohl meine gezahlten Steuern über diesem Betrag liegen, müsste ich dann nicht mehr Werbungskosten absetzen können?

Danke!

NSchuder  18.02.2015, 10:41
@Putivote

Wie bereits geschrieben:

Du bekommst nicht die Pendlerpauschale in voller Höhe zurück. Du kannst diese nur "absetzen". Das bedeutet, dass dadurch Dein zu versteuerndes Einkommen reduziert wird. Dadurch musst Du weniger Steuern zahlen. Je nach Steuerklasse und Einkommen macht das in etwa 30% der errechneten Pauschale aus.

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Fragesteller
 18.02.2015, 10:52
@NSchuder

Ah, Super, danke! Das war mein Denkfehler, ich wusste nicht, dass die Werbungskosten vom Gesamtbrutto abgezogen werden und dann der Rest normal versteuert wird. Danke!

NSchuder  18.02.2015, 11:00
@Putivote

Genau so ist es.

die gibt mir aber an, dass ich für 12 Monate maximal 1700 Euro Pendlerpausche zurückerhalten kann?

Du erhältst ja nicht die Pendlerpauschale zurück, sondern diese wird gegen dein Gesamtjahreseinkommen gerechnet, Du erhältst zuviel gezahlte Steuern zurück.

Wieso das?

Das sind halt die Steuern welche Du zuviel bezahlt hast nach Abzug der Werbungskosten vom bisher versteuerten Jahreseinkommen.

Ist das das maximum?

Das kommt auf aller deiner absetzbaren Werbungskosten drauf an.

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Fragesteller
 18.02.2015, 10:40

Da meine gezahlten Steuern wesentlich höher liegen, müsste ich doch auch mehr Werbungskosten absetzen können oder?

Antitroll1234  18.02.2015, 10:43

Als Beispiel:

Auf 48.000,-€ p.a. hast Du 9.000,-€ Steuern gezahlt.

Nun machst Du Werbungskosten von 5.000,-€ geltend, das macht ein zu versteuerndes Einkommen von 43.000,-€ aus.

Auf 43.000,-€ fallen aber keine 9.000,-€ Steuern mehr an, sondern nur noch 7.300,-€ Steuern.

Du bekommst also 1.700,-€ erstattet.

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Fragesteller
 18.02.2015, 10:51
@Antitroll1234

Ah, Super, danke! Das war mein Denkfehler, ich wusste nicht, dass die Werbungskosten vom Gesamtbrutto abgezogen werden und dann der Rest normal versteuert wird. Danke!

Ganz genau heißt es Entfernungspauschale, nicht Pendlerpauschale, da die kürzeste einfache Entfernung zu Grunde gelegt wird. Die ca. 5500€ entsprechen dabei ca. 80km einfache Entfernung, das passt. Die 5.500€ werden von deinem zu versteuernden Einkommen abgezogen, d.h. wenn du bei 48.000Brutto ca. 42.000 zvE hast, musst du aber nur auf ca. 36500€ Steuern zahlen.

Beim Zurückbekommen gilt somit: Je höher dein Einkommen, desto höher die Steuern, desto höher deine potentielle Rückerstattung. Die maximale Rückerstattung erreicht man, wenn man sich ausschließlich bereits im Spitzensteuersatz befindet, das sind ca. 42% und entspricht dann ca. 2300€.

PatrickLassan  18.02.2015, 10:45
Die 5.500€ werden von deinem zu versteuernden Einkommen abgezogen

Nein, sondern schon von den Einnahmen. Einnahmen abzgl Werbungskosten = Einkünfte (in diesem Fall aus nichtselbständiger Arbeit).

moreblack  18.02.2015, 10:46
@PatrickLassan

Ja, OK, stimmt.

Wollte nur deutlich machen, dass er die 5.500€ nicht direkt als Steuererstattung bekommt sondern eben nur das zvE mindert.

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Fragesteller
 18.02.2015, 10:52
@moreblack

Ah, Super, danke! Das war mein Denkfehler, ich wusste nicht, dass die Werbungskosten vom Gesamtbrutto abgezogen werden und dann der Rest normal versteuert wird. Danke!

Wenn du selbst wirklich faehrst, kannst du bis 5520 Euro die Kosten absetzen, nutzt du tatsaechlich ein anderes Verkehrsmittel oder hast eine Fahrgemeinschaft, dann nur bis 4500 Euro und die sollte auch voll angerechnet werden.

Aber natuerlich bekommst du das Geld dann nicht von der Steuer zurueck (das waere ja echt super), sondern dein zu versteuerndes Einkommen wird um diese Summe gemindert (wobei 1000 Euro eh bereits als Pauschale beruecksichtigt werden, sich also nur noch 4500 wirklich auswirken bei der Rueckerstattung).

Wenn ich dein Einkommen jetzt mal ohne Sonderzahlungen hochrechne, kaeme ich auf 48 000 Euro brutto, davon werden dann die 5500 Euro abgezogen, d.h. du musst dann nur noch 42 500 Euro versteuern. Und wenn man beides durch den Brutto/Netto Rechner jagt, dann kommt man da auf eine Steuerersparnis von rund 1700 Euro, du hast also die volle Pendlerpauschale angerechnet bekommen, wenn es 1700 Euro Rueckerstattung gibt.

Die 1700 Rueckerstattung sind nicht das Maximum, das waere bei dir rund 10 000 Euro, sondern die Erstattung, die es bei deinen Pendlerkosten gibt. Auf die Kosten fuer die Fahrt zur Arbeit werden eben keine Steuern erhoben, sondern nur auf den Rest deines Einkommens. Um auf eine Rueckerstattung von 5520 Euro zu kommen, muesstest du entsprechend mehr zum Abziehen haben.

Bei meinem Exmann hatte ich mal 17 000 DM Pendlerpauschale angesetzt (war bei der Bundeswehr), das wurde zumindestens nach Einspruch voll angerechnet.

Die Pendlerpauschale versteht sich als die einfache Entfernung zum Arbeitsplatz und wird unabhängig vom Transportmittel anerkannt. Bei Benutzung eines privaten Pkw werden die tatsächlich gefahrenen Entfernungskilometer berücksichtigt. Tatsächlich gefahrene Kilometer müssen daher im Zweifelsfall nachgewiesen werden. Unter Umständen kann die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden.