Löschung einer Grunddienstbarkeit nach Eigentümer wechsel?
Wir teilen uns mit 2 Grundstückseigentümern eine Einfafahrt. Es wurde einem Nachbar eine Grunddienstbarkeit eingeräumt, das Sie das Wegegrundstück zur Bewirtschaftung zum Fahren und Gehen zu seinem im Norden liegenden Grundstück mitbenutzen, nicht aber zum Abstellen von Fahrzeugen, sowie in das belastete Grundstück Ent und Versorgungsleitungen jeder Art, die zu seinem Grundstück führen, einlegen, dort dauern belassen und alle zur Instandhaltung, Instandsetzung und ggf. Erneuerung der Ent und Versorgungsleitungen erforderlichen Maßnahmen durchzuführen lassen, wobeidas belastete als Zuwegung dienende Grundstück wieder herzustellen ist. Der Nachbar verpflichtete sich bereits bei notarieller Beurkundung als derzeitige Eigentümer der berechtigten Grundstücke, im Falle der Veräußerung oder der Änderung der derzeitigen Nutzung der berechtigten Grundstücke die Löschung der vorstehenden Grunddienstbarkeit zu bewilligen.
Das Grundstück wurde jetzt zweimal verkauft und der ehemalige Nutzer der Grunddienstbarkeit lässt bzw. Kann die Grunddienstbarkeit nicht ohne Zustimmung des jetzigen Besitzers löschen, er hat die Löschung beim Verkauf versäumt und wir würden nicht informiert. Der neue Grundstückseigentümer baut ein Haus auf dem Grundstück bewirtschaftet es also nicht, muss ich ihn über die Einfährt fahren lassen? Kann ich den ehemaligen Grundstückseigentümer auf Schadenersatz verklagen, Minderung des Wertes des Grundstücks?
2 Antworten
Wenn ich deine Frage richtig verstanden habe, würde ich sagen Ja, du musst den neuen Eigentümer über die Einfahrt fahren lassen, wobei du bei der eingetragenen Dienstbarkeit wichtige Details vergessen hast: Ist der Berechtigte der jeweilige Eigentümer des Grundstückes XYZ oder ist der Berechtigte Herr/Frau XYZ, ich nehme sogar an, dass dein neuer Nachbar ohne diese Dienstbarkeit keine Baugenehmigung erhalten hätte.
Und die Wertminderung hättest du mit der Eintragung der Dienstbarkeit verlangen sollen, und hätte dir zu dem Zeitpunkt auch zugestanden. Jetzt kannst du es versuchen, aber verklagen, nur wenn du eine gute Rechtschutzversicherung hast.
Wenn der neue Eigentümer die Dienstbarkeit nicht benötigt ( und bereit ist sie zu löschen) , sprich mit dem Notar, wer unterschreiben muss damit sie gelöscht werden kann und versuche den alten Eigentümer in der Art zu beteiligen, dass er die anfallenden Notar- und Gerichtskosten trägt. Viel Erfolg
Eine Grunddienstbarkeit kann nur gelöscht werden wenn in der Grunddienstbarkeit steht das Sie gelöscht werden kann wenn irgendwas passiert oder wenn beide Parteien zustimmen. Steht das das "Erwin" das Recht hat, endet es wenn "Erwin" wegzieht
Der sind eine GD ist es ja das sie beim Verkauf nicht verschweinden kann
Schau mal auf https://www.nachbarschaftsstreit.de/anwaelte.php
die haben eine Wegrechtsforum, das recht kompetent erscheint
Der neue Eigentümer hat eine eigene Einfährt, bei der notariellen Urkunde zuerst namentlich genannt dann Eigentümer