Ladendiebstahl wurde ich überhaupt angezeigt?

5 Antworten

Kommt in der Regel noch. Solche Vorfälle gibt es relativ oft. Und sind natürlich von der dringlichkeit nicht wichtig.

Ersttäter aber vor Jahren schon mal einen anhörungsbogen bekommen? Laut einer anderen Frage hast du damals ja schonmal geklaut also wäre das hier ja nicht die erste Tat.

was die 10 Wochen angeht so kann das durchaus mal länger dauern. Damals waren es zwei Wochen da kann die Polizei mal grade eine Phase gehabt haben wo es wenig zu tun gab wohingegen jetzt vielleicht grade viel anliegt.

ob der Laden Anzeige erstatten wird bzw. hat kann hier erst mal niemand sagen. Ich würde aber davon ausgehen das da noch mal was kommt zu einem späteren Zeitpunkt.

ich hoffe doch du hast da dann auch mal was draus gelernt oder wie fändest du es wenn man dir was wegnimmt?


Anker96 
Beitragsersteller
 05.05.2025, 17:44

Richtig, da das Verfahren aber wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde ist weder im Bundestentralregister noch im Führungszeugnis ein Eintrag. Lediglich im staatsanwaltschaftlichen Register wurde diese Tat gespeichert und 2 Jahre später gelöscht.

Es handelt sich nur um einen Ladendiebstahl im Wert von 35€. Die haben ganz andere Prioritäten. Das kann gut und gerne Monate dauern, bis da was kommt.

100€ Fangprämie gezahlt

Das hättest du nicht tun brauchen. Die Summe steht in keinem Verhältnis zum Schadenswert und wäre gerichtlich in dieser Höhe nicht durchsetzbar gewesen.

was meint ihr woran es liegt?

Zehn Wochen sind nicht lang. Je nach aktueller Arbeitsauslastung der zuständigen Ermittlungsbehörde kann so etwas schon einmal länger dauern.

wurde überhaupt ein Strafantrag gestellt oder ist es gewöhnlich, dass kleinere Geschäfte (keine Kaufhauskette) bei geringfügigem Diebstahl keine Anzeige tätigt?

Ein geringwertiger Diebstahl liegt hier nicht mehr vor, insofern ist kein Strafantrag erforderlich. Es handelt sich um einfachen Diebstahl und damit um ein Offizialdelikt. Ob man Strafanzeige gegen dich erstattet hat, lässt sich aus der Ferne logischerweise nicht verurteilen. Dies handhabt jedes Geschäft anders. Teils wird bei Zahlung einer Fangprämie auf eine Strafanzeige verzichtet, teils wird aber auch konsequent alles zur Anzeige gebracht.

könnte es sein, dass ich gar nicht verhört werde, da ich das Diebstahlprotokoll unterschrieben habe und das Verfahren bereits eingestellt wurde?

Sofern ein Strafverfahren gegen dich betrieben und eingestellt wurde, hätte man dich hiervon in Kenntnis gesetzt (Nr. 94 I RiStBV). Davon ab ist es sowieso unwahrscheinlich, dass es beim Vorwurf des Diebstahls direkt zu einer Einstellung kommt, insbesondere wenn gegen dich schon einmal ermittelt wurde. Einstellen würde man regelmäßig erst nachdem man dich zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert hat; sofern du bereits wegen einer gleichartigen Tat in Erscheinung getreten bist, ggf. auch nur nach § 153a StPO.

LG

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Erfahrung als Wahlverteidiger (§ 138 II StPO)

Anker96 
Beitragsersteller
 05.05.2025, 17:59

Danke für ihre Antwort!
tatsächlich habe ich trotz umfangreicher Recherche zwar davon gehört, dass wenige Gerichte auch 25€ als Obergrenze der Geringwertigkeit ansehen, allerdings steht selbst auf der Bundesamt für Justiz Homepage, dass ein Strafantrag notwenig ist, sofern der Betrag 50€ nicht übersteigt und man nicht in den Jahren zuvor einschlägig aufgefallen ist.
Sicherlich ist es jetzt ein Wiederspruch in sich, wenn ich vor knapp 7 Jahren schonmal auffälig wurde, allerdings kann die Justiz solche Vorstraftaten nicht mehr einsehen, da sie ja bisher nichtmal in‘s Bzr eingetragen wurden bzw. aus dem staatsanwaltschaftlichen Register schon vor mindestens 4 Jahren gelöscht wurde, da seit dem keine Straftat mehr anhöngig geworden ist. Somit müsste ich wieder als Ersttäter gelten.
lg

ruhrgur  05.05.2025, 18:51
@Anker96

Alles klar, das klang in deiner Frage anders. Nach diesem Zeitraum ist in der Tat im zentralen Verfahrensregister kein Eintrag mehr vorhanden, insofern kommt eine Einstellung gem. § 153 StPO auch (wieder) in Frage.

Die Grenze der Geringwertigkeit ist allerdings keineswegs bei EUR 50,-- anzusetzen, egal was das BMJ behauptet. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zieht die Grenze derzeit bei EUR 25,--, das Schrifttum (und teils die obergerichtliche Rechtsprechung) hält eine Erhöhung überwiegend auf maximal EUR 30,-- für angemessen. Mehr als EUR 30,-- sind derzeit nicht vertretbar (vgl. Fischer StGB § 248a Rn. 3a m. w. N.).

Ich habe vor einigen Jahren mal einen Anhörungsbogen nach 2 Wochen erhalten

passt nicht so richtig doll zu

Ersttäter

Für mich bitte ein Maibock.


Anker96 
Beitragsersteller
 06.05.2025, 07:44

Doch.. nämlich dann wenn der Eintrag aus dem Verfahrensregistwr gelöscht wurde. Dies ist bei eingestellten Verfahren nach 2 Jahren der Fall..