Kündigungssperre zwischen 01.07 und 30.03. zulässig?

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Es darf stark angezweifelt werden, dass diese Klausel zulässig sein soll. Kündigungsfrist 3 Monate zum Quartalsende läßt ja schon nur 4 Termine im Jahr zu und davon sollen dann 2 noch gänzlich ausgeschlossen werden? Da die Formulierung aus betriebstechnischen Gründen relativ deutlich macht, dass sich hier ausschließlich der ArbG einen Vorteil verschafft, wird das vor einem Arbeitsgericht sicher keinen Bestand haben.

Ich würde einfach kündigen und den ArbG mal klagen lassen.

Kündigen kann ein AN immer und zu jeder Zeit. Ist ja Lachhaft pur sowas in einem Vertrag festzuhalten. Richtig wäre, bei erlesenem Führungspersonal ! könnte man Sondervereinbarungen treffen. Für alle andren Bereiche gilt wie immer das deutsche Arbeitsrecht. In einzelnen Fällen muss man Tarifverträge beachten, die aber nie etwas schlechteres als das Arbeitsrecht im einzelnen für den AN herausschinden. Also man kann solche Verträge auch getrost unterschreiben, ohne befürchten zu müssen sich daran halten zu müssen. LG Jonny

Das ist eigentlich nicht gültig. Das hängt aber auch teilweise von dem Job selbst ab. Wenn z.B. das nur ein Job im Sommer ist, der im Oktober bis März nicht läuft und man in die zweitweise Arbeitslösigkeit entlassen wird, ist so etwas aber durchaus machbar.

Im Dezember und März wärst Du ja nicht am Arbeiten. Dem entsprechend kannst Du dann auch nicht kündigen. Aber wirst dann im April automatisch wieder eingestellt.

Aber eine Frist vorzugeben ist sowieso ungültig, da sie vom Gesetz her nur 4 Wochen beträgt. Und eine Heraufsetzung ist für den AG nicht gestattet. Für den AG zu sagen "Du bist raus" ist sogar an die Beschäftigungsdauer gekoppelt. Je länger im Job, desto länger die Frist.