Kostenbeteiligungsvereinbarung bei Zusammenleben von zwei Partnern (nach dem Studium der einen Person)?
Sachverhalt: Person A lebt mit Person B bereits über ein Jahr zusammen. Offiziell ist A aber bei den Eltern gemeldet. A hat jetzt das Studium abgeschlossen und möchte nun offiziell zu B ziehen. Da A noch keine Arbeitsplatz hat, möchte A ALG II beantragen. B hat einen festen Job und könnte theoretisch für A aufkommen (dies will B aber nicht machen).
Jetzt zu meiner Frage, reicht eine Kostenbeteiligungsvereinbarung, wenn A zu B zieht oder müssen Verträge wie ein Untermietvertrag aufgesetzt werden? Ziel ist, dass im Fall einer längeren Arbeitslosigkeit der beweis erbracht werden kann, dass auch nach einem Jahr offiziellen Zusammenlebens KEINE Bedarfsgemeinschaft und auch keine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft besteht.
2 Antworten
Wenn ihr zusammen lebt, dann muss der eine für den anderen aufkommen. So blöd das auch ist.
Das stimmt überhaupt nicht und beantwortet auch in keinster Weise meine Frage.
Wenn eine der beiden Personen öffentliche Gelder beansprucht, muss eine klare Trennung beachtet werden. Kein gemeinsames Konto, kein Wirtschaften in einen Topf, Untermietvertrag von Vorteil
Da bisher kein offizielles gemeinsames Wohnverhältnis vorliegt, bildet ihr KEINE Bedarfsgemeinschaft, sondern seid eine WG
Erst nach einem Jahr Zusammenleben kehrt sich die Beweislast um. Dann müsst ihr BELEGEN, dass ihr KEINE BG seid.
Ihr müsst der Behörde eben klar zu verstehen geben, dass ihr trotz des Zusammenlebens eben KEINE Bedarfs- und Einstandsgemeinschaft bildet. Zur not mit einer eidesstattlichen Erklärung.
zur Zeit sind wir offiziell nichtmal eine WG. Deswegen die Frage, ist ein Untermietvertrag überhaupt möglich, wenn man keine getrennten Räume hat? Eine Kostenbeteiligungsvereinbarung wäre ja möglich, wenn ich das richtig sehe. Mit dem einen Jahr weiß ich, aber ich will bereits jetzt die Weichen dafür stellen und nicht erst in einem Jahr