Kontopfändung ohne Mahnbescheid?

5 Antworten

Was kann man da tun ???

  1. Wieviele Pfändungen liegen auf dem Konto (da die Rede von Plural Mahnbescheide (MB) ist)?
  2. Sind die Forderungen der Gläubiger berechtigt?
  3. Hat diese Freundin eine Abschrift der (Vor-)Pfändung erhalten?
  4. Handelt es sich um ein vorläufiges Zahlungsverbot (VZV) oder um einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB)?
  5. Falls es ein PfüB ist: Welches Vollstreckungsgericht hat diesen erlassen (also welches Amtsgericht (AG))? Und falls ein Berliner AG ist: Ist es auch für den Wohnort Ihrer Freundin zuständig?
  6. Hat die Freundin bereits Abschriften dieser MBs bekommen? Von wann sind diese?
  7. Wichtiger als die MBs sind die Vollstreckungsbescheide (VB). Hier muss mindestens ein VB ergangen sein, ansonsten wäre die (Vor-)Pfändung nicht möglich. Hat diese Freundin bereits Abschriften der VBs gesehen? Wann erlassen? Wann soll er zugestellt worden sein? Wann hat ihre Freundin den VB erstmals tatsächlich erhalten?
  8. Ihre Freundin sollte sich umgehend persönlich beim für sie zuständigen Einwohnermeldeamt eine aktuelle Auskunft aus dem Melderegister einholen. Es ist wichtig, dass man sieht, seit wann sie unter dieser Adresse gemeldet ist. Kostenpunkt je nach Stadt ca. 10.- € Gebühren.

Ist doch nicht Problem des Gläubigers, wenn der nicht die aktuelle Adresse mitgeteilt bekommen hat - übrigens ist dieser auch nicht zum Zusenden von Mahnungen verpflichtet wenn die Zahlung zu einem bestimmten Termin fällig war.

Pfändung zahlen ist die einzige Option

Xipolis  05.03.2017, 17:53

Pfändung zahlen ist die einzige Option

Da wir in einem Rechtsstaat leben, hat der Gegner des Antrags das Recht auf Gehör. Dieses Gehör ist nur dann möglich, wenn er die Möglichkeit hat, gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einzulegen. Dafür ist die Zustellung dieses Bescheides notwendig. Der Bescheid kann daher nur an den Wohnsitz, also an die ladungsfähige Adresse, zugestellt werden. 

Hat sie denn bei der Post eine Nachsendeantrag gestellt. Wenn nicht, woher soll die Post wissen, wohin sie verzogen ist.

Kama15366 
Fragesteller
 05.03.2017, 14:11

Soweit Sie mir sagte - hat Sie den Nachsendeantarg wohl gestellt uns sich in Berlin angemeldet, Forderung ist wohl aus ner alten Sache Ihres EX-Freundes,und Sie unterschrieb wohl den Vertrag .

Pasha78  05.03.2017, 14:23

Nachsendeauftrag nützt in dem Fall gar nichts, da Post mit Zustellungsurkunde nicht nachgesendet wird.

Artus01  05.03.2017, 15:27
@Pasha78

Stimmt, sie wird aber mit der neuen Adresse zurückgesandt.

Xipolis  05.03.2017, 17:47
@Artus01

Das scheint hier aber nicht passiert zu sein. Zu vermuten wäre, dass der Postbote mindestens den Mahnbescheid und den Vollstreckungsbescheid dennoch durch Niederlegung an der alten Adresse zugestellt hat.

Was manche hier schon wieder schreiben..... 

Ein Mahnbescheid (MB) MUSS ordentlich zugestellt werden. Wird er an der alten Adresse zugestellt, ist die Zustellung fehlerhaft. In diesem Fall beginnt die Einspruchsfrist gegen den MB erst zu laufen, wenn man von dem MB Kenntnis erlangt oder er nachträglich nochmal ordentlich an der neuen Adresse zugestellt wird. Stichwort: Heilung eines Zustellungsmangels, § 189 ZPO

Wird dem MB nicht widersprochen, erlässt das Mahngericht einen Vollstreckungsbescheid (VB). Erst dieser ermöglicht auch eine Kontopfändung.

Ich glaube, dass die Kontopfändung daher nicht rechtmäßig ist. Bank anrufen, Sache schildern und den zuständigen Gerichtsvollzieher ebenfalls. Es dürften ja Meldebescheinigungen vom Wohnort vorliegen, mit der man die Sache beweisen kann.

Kama15366 
Fragesteller
 05.03.2017, 14:24

Super - deine Antwort wird ein Lichtblick für Sie sein . Merci

Pasha78  05.03.2017, 14:25
@Kama15366

Es darf aber nicht rumgetrödelt werden - sie hat ja jetzt Kenntnis, also muss sie jetzt auch handeln.

Xipolis  05.03.2017, 17:43
@Pasha78

Pasha78,

hier muss ja mindestens ein Vollstreckungsbescheid vorliegen, weil aus einem Mahnbescheid ist eine Pfändung nicht möglich.

Abgesehen davon muss der verspätete Einspruch dahingehend begründet werden, dass man erst ab xx.xx.2017 Kenntnis vom Vollstreckungsbescheid erhalten hat und dies muss dann auch glaubhaft dargelegt oder besser bewiesen werden (bspw. mit der Kopie einer aktuellen Auskunft aus dem Melderegister).

Das hebt allerdings nicht die Pfändung auf. Wie gegen diese vorzugehen ist, hängt davon ab ob dem Schuldner eine Abschrift dieser zugegangen ist und ob es sich um ein VZV oder ein PfÜB handelt.

Das ist in der Regel ein Punkt, wo es sich lohnt einen Rechtsanwalt aufzusuchen (auch aufgrund der Formalia und der Fristen).

Die Bank ist dann das VZV oder den PfÜB gebunden und kann sich nicht bewegen, denn dies müssen entweder durch den Gläubiger oder das Vollstreckungsgericht aufgehoben werden.

Das gleiche gilt für den Gerichtsvollzieher, der in dieser Sache lediglich für die Zustellung zuständig ist (und keine sachlichen/inhaltlichen Prüfungen vornimmt).

Pasha78  05.03.2017, 17:54
@Xipolis

hier muss ja mindestens ein Vollstreckungsbescheid vorliegen, weil aus einem Mahnbescheid ist eine Pfändung nicht möglich.

Hab ich doch geschrieben: "Wird dem MB nicht widersprochen, erlässt das Mahngericht einen Vollstreckungsbescheid (VB). Erst dieser ermöglicht auch eine Kontopfändung." ;)

Ich würde in so einem Fall allerdings auch, wie du es schon geschrieben hast, dazu raten, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, wenn sich mit der Materie so wenig auskennt.....

Es ist grundsätzlich Aufgabe des Schuldners dafür Sorge zu tragen, dass ihn postalische Sendungen fristgerecht / zeitnah erreichen können.

Nachsendeantrag / Mitteilung einer neuen Anschrift an den Gläubiger.

Gegenfrage: Hat sie den Gläubiger informiert?

Kama15366 
Fragesteller
 05.03.2017, 14:14

..denke eher nicht,da es Sache Ihres Ex-Freundes war- zu leichtgläubig denke ich ...

wilees  05.03.2017, 14:17
@Kama15366

Nein es war garantiert nicht Sache irgendeines Exfreundes. Sie hat für diesen etwas "bestellt" und nicht gezahlt. Also ist sie Schuldnerin. Wie die Schulden zustande kamen ist schießegal.

Also wird sie für die Zahlung geradestehen müssen.

Xipolis  05.03.2017, 17:49
@wilees

Ist zwar im wesentlichen richtig, dennoch wäre der für die Pfändung notwendige Vollstreckungsbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt und insoweit wäre ein dahingehend begründeter Einspruch möglich (und auch eine Einstellung der Zwangsvollstreckung).