Kann Sparkasse Konto Kündigung mit sofortiger Wirkung zurücknehmen?
Hallo,
ich habe heute Post von der Sparkasse erhalten, dass mein Girokonto mit sofortiger Wirkung gekündigt wird. Ich hätte auf Mahnungen nicht reagiert. Kamen auch keine. Konto wurde IM Dezember eröffnet. Ich hatte dann einen Schlaganfall. Anrufe kamen keine. Minus beträgt -33,61. Bankberaterin war natürlich nicht mehr im Haus. Wrss jemand, ob eine Bank eine Kündigung mit sofortiger Wirkung hemaäß AGBs zurücknehmen kann?
Freue mich über jede Hilfe.
6 Antworten
glaub ich kaum, dass Sie es machen. Du hast immer dafür zu sorgen, dass dein Konto gedeckt ist, egal was passiert.
Habe immer zur Sicherheit einen Gewissen Betrag auf meinem Konto, falls ich mal ins Krankenhaus komme oder ähnliches.
Eine Kündigung ist Einseitig, dann lieber gleich ein Dispo einrichten, wenn du kein Erspartes hast.
Danke. Konnte eh nicht überziehen. Hatte nen Schlaganfall und kein Job, nur Nachhilfe, also kein regelmäßiger Geldeingang. Das Minus sind Kintoführungsgebühren....
Wrss jemand, ob eine Bank eine Kündigung zurücknehmen kann?
-
- können, können sie
- müssen, müssen sie nicht
Klappen wird es nur, wenn Du mit ihnen Kontakt aufnimmst.
Habe gleich heute, nachdem der Brief kam, angerufen. Die Beraterin war natürlich nicht mehr im Haus. Post kam erst sehr spät nach fünf, weil der eigentliche Briefträger krank ist. Hoffentlich hab ich Glück.
Wrss jemand, ob eine Bank eine Kündigung zurücknehmen kann?
Können schon - nur das werden sie nicht / kaum machen - warum auch.
Die Rücknahme einer Kündigung durch die Bank, wird kein Kreditinstitut in seinen AGB stehen haben.
Die Kündigungsfrist muss auf jeden Fall 2 Monate betragen ( § 675h Absatz 2 BGB ) . https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__675h.html
Das bedeutet: ab dem Zugang der Kündigung, müssen bis zur Kontoauflösung noch mindestens 2 Monate Zeit sein.
Wird die Kündigung am 27.04.2021 zugestellt, und das Konto soll zum 13.05.2021 gekündigt/aufgelöst werden, wäre die Kündigung unwirksam.
Wenn du kein Konto mehr, oder nachweislich ein gekündigtes Konto hast, dann kannst du bei einer Bank deiner Wahl ein Basiskonto nach dem Zahlungskontengesetz beantragen. Das darf dir nicht verweigert werden.
§ 314 BGB trifft hier nicht zu. Deine Aussagen sind generell sehr weit her geholt.
Warum trifft 314 BGB nicht zu? 675h BGB trifft nur für ordentliche Kündigungen zu, für außerordentliche Kündigungen wie u.a. nicht Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen ist 314 BGB maßgebend. Außerordentliche Kündigung ist in diesem Fall eine für die Bank unzumutbare Fortführung der Geschäftsbeziehung gem. AGB (bei den Sparkassen Nr. 26, (2)). In 26/1 ist die ordentliche Kündigung aufgelistet "Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate."
Meine Aussagen entsprechen der Praxis in allen Banken in denen ich bisher gearbeitet habe und auch den AGB die in allen Sparkassen angewandt werden. Wenn du hier eine Verfehlung aller Sparkassen Deutschlands siehst, darfst du gerne klagen.
Ein Bankkaufmann. Dann ist alles klar. Hier bedarf es keiner weiteren Erklärung.
Weil man ein paar Wochen im Minus ist, muss die Fortführung nicht pauschal unzumutbar sein.
Unzumutbar sind vor allem der Umgang fast aller deutschen Kreditinstitute in der Vergangenheit und noch oft aktuell, beim "Pfändungsschutzkonto" und beim Basiskonto.
Seit ein paar Wochen? Bis zur Kündigung werden 3 Mahnungen verschickt, jeweils mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. In der 3. Mahnung wird die Kündigung angedroht, ebenfalls mit einer Frist von 2 Wochen. Seit der 1. Mahnung sind nun im für den Kunden schlimmsten Fall 8 Wochen vergangen in denen er sich hätte bei seiner Bank melden können (oder etwaige Angehörige die die Post öffnen). Wenn die Bank keinerlei Resonanz des Kunden erhält, ist die Fortführung definitiv unzumutbar, v.a. da oft alle Abbuchungen des Kunden normal weiterlaufen und aus einer nicht genehmigten Überziehung von der Bank finanziert werden.
Wenn du mit dem Zustand der deutschen Banken nicht zufrieden bist und der Meinung bist, dass sich die Banken rechtswidrig verhalten, dann hast du als Jurist mit Sicherheit die Möglichkeit rechtlich dagegen vorzugehen. Dass ich als nicht Jurist dir erklären muss, wie die §314 und 675h anzuwenden sind ist allerdings traurig.
Kein Kreditinstitut versendet 3 Mahnungen vor einer Kündigung. Du kannst doch nicht deine vermeintlichen Erfahrungen auf alle Kreditinstitute ummünzen. Wie verblendet bist du denn?
Bin ich in der Vergangenheit vorgegangen. Erfolgreich. Sowohl beim "Pfändungsschutzkonto" ( was es nicht gibt ), als auch beim Basiskonto.
Bisher jedes KI bei welchem ich gearbeitet habe, versendet 3 Mahnungen vor einer Kündigung. Meine mehrfach bestätigten persönlichen Erfahrungen als "vermeintlich" darzustellen ist unter deiner Würde als Jurist.
Warum sollte es das P-Konto nicht geben? Es ist gesetzlich in der 850k ZPO geregelt. Wenn es dieses Konto nicht geben würde, wäre es kaum in jeder Bank vertreten.
Bei denen du gearbeitet hast. Und das bedeutet, dass alle Kreditinstitute so handeln? Nein.
Weil ein Pfändungsschutzkonto nicht existiert. Somit die Politik beim § 850k ZPO im Anflug unlogischer Dummheit, einen großen Fehler begangen hat. Es gibt immer nur die Zusatzvereinbarung nach § 850k ZPO . Niemals ein Pfändungsschutzkonto als solches.
Dieses stellt niemals ein eigenständiges Kontomodell da. Es finden auch nie Umwandlungen oder Rückwandlungen statt. Weil das reine Girokonto genau so bestehen bleibt, wie es ist. Nur das es dann die Zusatzvereinbarung trägt.
Aber ein Girokonto kann dem Grunde nach nicht als Pfändungsschutzkonto geführt werden. Eine Zusatzvereinbarung nach § 850k macht ein Girokonto nicht zu einem Pfändungsschutzkonto.
Das wurde nur der Vereinfachung halber so bezeichnet. Aber es gibt es nicht und kann es dem Grunde nach nicht geben. Es ist unlogischer Müll.
Im Gegensatz zu dir habe ich in KIs gearbeitet und kann das durchaus um einiges besser beurteilen als du.
Richtig, es ist eine Zusatzvereinbarung Pfändungsschutzkonto und kein eigenes Kontomodell an sich, der Grundtyp Girokonto bleibt immer vorhanden.
Was bringt es nun aus deiner Sicht sich an der umgangssprachlichen Aussage eines Pfändungsschutzkontos aufzuhängen und dagegen vorzugehen?
Danke. Jetzt bin ich schlauer. Die Kündigung kam am Freitag. Mit sofortiger Wirkung. Deshalb war ich ja so geschockt quasi von heute auf morgen. Bin froh, dass das nicht sein kann.
Wenn keine laufenden Einnahmen kommen und das Girokonto schon länger auf Minus steht, können die laufend monatlich anfallenden Kosten nicht gedeckt werden und das Minus wird immer mehr, dann können sie das Konto kündigen, oder Du mußt eine Summe einzahlen, die für längere Zeit die Kosten deckt.
Nenne dich nicht Juristexperte wenn du davon keine Ahnung hast.
Unter Vorlage eines sog. wichtigen Grundes darf die Bank das Konto unter Wahrung einer angemessenen Frist (meist zwei Wochen) kündigen. Wichtige Gründe sind: nicht Einhaltung der im Kontovertrag festgelegten vertraglichen Pflichten wie u.a. die Führung des Kontos im Guthaben.
Wüsstest du Bescheid, wäre dir auch bekannt, dass in diesem Fall http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__314.html gilt. "(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig."