Kann man eigentlich einer AGB widersprechen?
Geht hierbei nicht um Facebook etc. sondern um eine Bildungsmaßnahme die über einen Bildungsgutschein abgerechnet werden soll - die Teilnahme erfolgt also nicht ganz freiwillig....
Wenn nun der Bildungsträger in seinen AGBs etwas drin stehen hat, mit dem der Teilnehmer nicht einverstanden ist, kann er dann Teilen der AGB vor Beginn der Teilnahme wirksam widersprechen?
8 Antworten
Du kannst den AGB nur widersprechen, wenn es durch einen Punkt RECHTLICH gesehen Probleme gibt.
Sobald du an etwas teilnimmst, wo es AGB gibt, oder etwas mit AGB nutzt, stimmst du automatisch ALLEN Punkten in den AGB zu! Auch ein widersprechen in einem Status etc. ist NICHT möglich!
Nein. Nur wenn ein Punkt der AGB rechtlich nicht wirksam ist.
Wäre ja noch schöner, einzelnen Punkten einer AGB, die einem nicht passen, zu widersprechen.
Entweder man akzeptiert oder man lässt es.
Wirksam widersprechen kann man natuerlich nicht. Man braucht die AGB aber nicht zu akzeptieren und kann vor Vertragsschluss versuchen, mit dem Bildungstraeger ueber die ungewollten Bedingungen zu verhandeln. In aller Regel wird das allerdings an der mangelnden Verhandlungsbereitschaft des Bildungstraegers scheitern.
Wohl kaum, aber der Teilnahme mit der Begründung, dass dieser und jener Umstand nicht zumutbar sei ( oder erscheint).
Fraglich, ob das akzeptiert wird, aber versuchen kann man es.
Oh.
Dann würde ich tatsächlich ablehnen bzw. die Zusage von der Kostenübernahme abhängig machen. An den AGB wirst du nicht drehen können.
Ja kannst du widersprechen, aber dann kommt eben kein Vertrag zustande.
Um es klar zu stellen, du bekommst einen Bildungsgutschein, wo du ihn einlöst, das ist dann deine Entscheidung, es gibt mehrere Anbieter. Du kannst also entscheiden, ob Anbieter A oder B, aber jeden ablehnen geht nicht, dann wird das Jobcenter sehr böse.
Da offenbar deine Methode sein soll, überall den AGB zu widersprechen, wird daher nicht funktionieren oder halt weniger Geld vom Jobcenter.
Wenn du meinst, die Maßnahme ist für dich völlig überflüssig, so steht dir das Recht zu, dagegen zu klagen.
Nein überflüssig ist die Maßnahme wahrscheinlich nicht. Das Problem ist, dass der Bildungsträger den Teilnehmer persönlich für die Kosten haftbar machen will - und das sind in diesem Fall 7000,-
Ob das so gerechtfertigt ist, dazu müsste ich den ganzen Fall sehen. Außerdem dürfte eher das Jobcenter das Problem sein, wenn du die Maßnahme ohne wichtige Grund abbrichst.
Das ist doch logisch. Du würdest das genau so machen.
Wieso sollte denn der Vertragspartner auf seinen Kosten sitzen bleiben? Vor allem, wenn die Leistung auch erbracht wurde.
Es geht darum, dass der Bildungsträger versucht über die AGBs den Teilnehmer für die Gebühren haftbar zu machen wenn der Kostenträger die Zahlung verweigert.