Kann ein Arbeitnehmer, den Arbeitsbeginn auf nächstes Jahr verlegen?
Mal so ne allgemeine Frage, wenn wir sagen wir mal ein Arbeitnehmer in diesem November ein Vorstellungsgespräch hat, dieser aber erst ab dem Januar anfangen möchte.
Ist das so gesehen möglich?
15 Antworten
Alleine der AG bestimmt, zu welchem Termin er einen Arbeitnehmer neu einstellt.
Und wenn ein AG einen neuen AN per Anfang Dezember benötigt, wird er nicht unbedingt jemanden einstellen, der seine Arbeitskraft erst ab Januar zur Verfügung stellen kann.
Grundsätzlich kann man sich auf jederen Termin bewerben auf den man Lust hat und wenn kein Termin in Bewerbung oder Ausschreibung steht kann man natürlich im Gespräch jeden Termin ansprechen den man gerne hätte.
Es zwingt nur keiner den AG zuzustimmen. Sollte aber nicht das große Problem sein bei einem so überschaubaren Zeitfenster.
Es ist ja grade bei AN in Anstellung nicht ungewöhnlich das Kündigungsfristen z.B. eingehalten werden müssen.
Logisch. Der Abschluss eines Arbeitsvertags ist an beiderseitige übereinstimmende Willensäusserung gebunden. Wenn die eine Seite den Arbeitsbeginn auf Januar festlegen möchte, braucht er bloss das Einverständnis des Arbeitgebers. Den Vorgang nennt man dann "Verhandeln". Bei fehlendem Einverständnis des Arbeitgebers werden die beiden bloss nicht handelseinig und es kommt kein Vertag zustande.
Ich wüsste nicht, was dagegen spricht. Wir haben z.B. schon Einstellungen mit Arbeitsbeginn in einem halben Jahr. Ein Beispiel wäre z.B., dass die Person noch in der Ausbildung ist, oder vielleicht in Elternzeit ist oder noch einen Vertrag bis XY hat. Das neue Jahr ist ja schon bald.
Es muss halt abgesprochen werden. Ich habe meinen aktuellen Vertrag z.B im Dezember bekommen und im Februar dann angefangen. Prüfung war halt erst im Januar.
Ja, das ist möglich, wenn der zukünftige Arbeitgeber damit einverstanden ist.
Wenn allerdings schon ein Arbeitsvertrag mit einem früheren Arbeitsbeginn von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichnet wurde, dann muß der darin genannte Arbeitsbeginn vom Arbeitnehmer eingehalten werden. Der Vertrag kann aber mit Zustimmung des Arbeitgebers entsprechend geändert werden. Eine einseitige Vertragsänderung ist nicht möglich.