Kann die Polizei einen zurückholen?

11 Antworten

Wenn sie das Sorgerecht hat, hat sie auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Bedeutet, SIE (und NUR sie) darf entscheiden, wo du dich wann aufzuhalten hast. 

Nestron  12.08.2017, 19:57

Naja du kannst das "nur sie" so oft du willst betonen. Gibt ja auch noch den Vater und den Vater Staat.

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lewei90  12.08.2017, 20:02
@Nestron

Ja, aber ich sagte ja, WENN sie das Sorgerecht hat. Ich meinte das alleinige Sorgerecht, selbstverständlich. Bzw. wenn der Vater das genauso sieht. Diese Info fhet uns aber, daher kann man das so nicht einwandfrei beantworten.

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Menuett  12.08.2017, 21:41

Dazu muss sie dann aber ein Gerichtsverfahren einleiten, einfach so kann sie nicht die Polizei schicken.

Mal abgesehen davon, dass sie gesetzlich verpflichtet ist, ihr Kind altersgemäß zu erziehen. Dieses Kind ist bereits ausgezogen, da ist nichts mehr mit herumkommandieren.

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lewei90  12.08.2017, 21:50
@Menuett

Sie kann sie als vermisst melden. Dann wird man nach ihr suchen. 

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Solange Du keine 18 bist, kann Deine Mutter entscheiden, wo Du wohnst und das zur Not auch durchsetzen lassen...

Bitterkraut  12.08.2017, 20:07

Ja, wenn sie einen richterlichen Beschluß dafür bekommt, sonst nicht.

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extrapilot351  12.08.2017, 20:09
@Bitterkraut

Schwachsinn, es langt eine Vermisstenanzeige. Bitte vor Kommentaren wie diesem Hirn einschalten.

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Vor allem muß deine Mutter den Rücktransport bezahlen. Bei einer Vermißtenanzeige MUß sie das unterschreiben! Insofern schießt sie sich selbst ins Bein ; - )

Hallo Gamerin17,

die Frage kann man so pauschal nicht beantworten.

Die Polizei kann aus vier Gründen tätig werden:

  1. Zur Verfolgung von Straftaten
  2. Zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
  3. Zur Gefahrenabwehr
  4. Zum Schutz privater Rechte, aber nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne verwaltungsbehördliche oder polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

Da keine Straftat und auch keine Ordnungswidrigkeit vorliegt scheiden die Nummern 1 und 2 schon einmal aus.

Da Du jetzt Ferien hast und freiwillig bei Deinem Freund bist, sehe ich auch keine vorliegende Gefahr, die ein Tätigwerden zur Gefahrenabwehr rechtfertigen würde. Somit scheidet ein Tätigwerden zu Punkt 3 auch aus.

Würde eine Gefahr vorliegen, so gibt es in den Polizeigesetzen der Bundeländer einen Passus der wie folgt oder so ähnlich lautet (geringe Unterschiede in der Formulierung von Bundesland zu Bundesland möglich):

Die Polizei kann eine minderjährige Person, die sich der Sorge der erziehungsberechtigten Personen entzogen hat, in Obhut nehmen, um sie einer erziehungsberechtigten Person oder dem Jugendamt zuzuführen.

Dann zu Punkt 4

Deiner Mutter steht zwar ein Aufenthaltsbestimmungsrecht nach dem BGB zu, aber da dieses eine privatrechtliche / zivilrechtliche Angelegenheit ist, währe die Polizei währe nur dann berechtigt Dich in Gewahrsam zu nehmen, wenn Deine Mutter dieses Recht ohne Polizei nicht durchsetzen könnte. Aber das Recht auf Dein Aufenthaltsbestimmungsrecht kann sie auch gerichtlich durchsetzen. Somit währe in Deinem Fall auch Punkt 4 nicht möglich.

Im übrigen bezweifle ich, dass ein Richter hier irgendwelche Anordnungen treffen würde, denn das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat auch seine Einschränkungen. In erster Linie spielt es eine Rolle, ob Dein Kindeswohl (wobei Du ja kein Kind, sondern jugendliche, schon fast Erwachsene bist) mit dem Aufenthalt bei Deinem Freund gefährdet ist. Dieses ist meines Erachtens nicht der Fall.

Meines Erachtens wird die Polizei hier nicht tätig, wenn sich Deine Mutter an die Polizei wendet bzw, wenn wird sie eher Beratend tätig oder such Dich und Deinen Freund allenfalls nur auf um sich zu Überzeugen, dass Du Dich nicht in Gefahr befindest.

Im übrigen währe es für die Polizei auch müßig Dich in Gewahrsam zu nehmen und Dich Deiner Mutter zu übergeben, denn Deine Mutter kann ja nicht verhindern, dass Du sofort wieder zu Deinem Freund fährst. Zudem kannst Du in nächsten Monat ja sowieso über Deinen Aufenthalt entscheiden.

Schöne Grüße
TheGrow

Deine Eltern haben das Sorgerecht und das Aufenthaltbestimmungsrecht.

Du musst dich fügen und nach Hause gehen.

Und sicher kann sie die Polizei beuftragen dich nach Hause zu bringen in ihren Beisein.

Dafür braucht man weder einen Beschluss oder sonst was.

Bis Oktober muss du bei deinen Eltern bleiben.

Und auch danach, wenn du von selbst gehst, dann brauchen deine Eltern NICHT für deinen Unterhalt aufkommen.

Du bist dann auf dich gestellt.