Jemand hat ein peinliches Foto von mir?
Ein Junge von der früheren Schule hat mal ein sehr peinliches und schlimmes Foto von mir geschossen und er hat es immer noch, da ich ihn letztens getroffen habe und er mir auf einmal damit gedroht hat, dass er es auf Facebook veröffentlichen will.
Kann ich zur Polizei gehen, weil er mich damit einfach so gedroht hat? Und was würde die Polizei dann tun ?
4 Antworten
Hallo,
gegebenenfalls ist bereits das Anfertigen des Bildes eine Straftat, dazu müsste ich aber wissen, was genau "peinliches und schlimmes" auf dem Foto zu sehen ist.
§ 201a StGBVerletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
[...]
2.eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
Wie gesagt, evtl. greift dieser Paragraph.
Sollte er gesagt haben, du musst für ihn irgendetwas erledigen, sonst veröffentlicht er das Bild, liegt eine Nötigung, nach §240 StGB vor.
§ 240 StGB
Nötigung(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Sollte er das Bild tatsächlich veröffentlichen, so begeht er auf jeden Fall eine Straftat nach §22 Kunsturhebergesetz
§ 22 KunstUrhGBildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Unabhängig davon hast du zivilrechtlich die Möglichkeit, dieses Bild löschen zu lassen. Dafür bräuchtest du jedoch einen Zivilrechtsanwalt, der diese Löschung per Verfügung erwirkt.
Daher mein Vorschlag: Geh zur Polizei (wenn du minderjährig bist, muss einer deiner Erziehungsberechtigten dabei sein) und melde den Vorgang. Die Kollegen werden dir - wenn keine Nötigung vorliegt - zu Recht sagen, dass keine Straftat erfüllt ist. In diesem Fall bittest du darum, dass ein "Vermerk" erstellt wird und eine Gefährderansprache gehalten wird. Das heißt, die Kollegen nehmen sich den Jungen zur Brust und erklären ihm, wenn er das Bild veröffentlicht, begeht er eine Straftat. Das reicht in gefühlt 99,8% der Fälle, das nichts mehr passiert.
Alles Gute!
Nur, weil er dir damit gedroht hat, kannst du damit nicht zur Polizei...aber wenn er es veröffentlicht hat, kannst du ihn anzeigen.
Wir sind durchaus in der Lage präventiv tätig zu werden;)
Aber du hast Recht, nach der Veröffentlichung kann sie ihn auf jeden Fall anzeigen:)
Du hast dich fotografieren lassen und er hat das Recht an dem Bild. Er darf es jedoch nicht ohne deine Zustimmung veröffentlichen. Du könntest eine Zivilklage starten und dann würde ein Gericht entscheiden! ob seine Rechte als Fotograf über deinen stehen.
Noch hat er das ja nicht getan. Die Ankündigung hierzu ist jedoch eine Nötigung denn er wird es ja nicht nur so einstellen, er verfolgt einen Zweck damit. Lasse Dich von der Polizei beraten.
Er fordert keine Handlung oder Unterlassung. Somit ist keine Nötigung gegeben.
Woher willst Du das wissen? Lies nochmal :
§ 201a StGBVerletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
[...]
2.eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur
Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den
höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
Wie gesagt, evtl. greift dieser Paragraph.
Sollte er gesagt haben, du musst für ihn irgendetwas erledigen, sonst
veröffentlicht er das Bild, liegt eine Nötigung, nach §240 StGB vor.
§ 240 StGB
Nötigung(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Sollte er das Bild tatsächlich veröffentlichen, so begeht er auf jeden Fall eine Straftat nach §22 Kunsturhebergesetz
§ 22 KunstUrhGBildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Dankeschön für ihre hilfe