Ist es strafbar was die Kinder machen?
Ein ehemaliges Schulhaus wird abgerissen. Es ist seit Jahren geschlossen. Einige Kinder stehen auf einem Tal und bewerfen die Scheibe mit Steinen.
10 Antworten
Grundsätzlich ist das Sachbeschädigung und wenn die Kinder strafmündig sind, könnten sie dafür angezeigt und bestraft werden. In dem beschriebenen Szenario wird der Eigentümer des (Abriss)-Hauses aber aller Wahrscheinlichkeit keine Strafanzeige erstellen, da ihm kein (materieller) Schaden entstanden ist, es sei denn, er wollte die Fenster als Erinnerungsstücke unter den ehemaligen Schülern meistbietend versteigern.
Guten Tag!
Steine auf eine Scheibe werfen stellt eine Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB dar, wenn die Scheibe tatsächlich beschädigt oder gänzlich zerstört wird. Ansonsten kommt nur eine versuchte Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 3 StGB in Betracht. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Versuch kann dabei gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB milder bestraft werden als die vollendete Tat.
Aber: Kinder können nicht bestraft werden. Sie sind gemäß § 19 StGB schuldunfähig, sodass strafrechtliche Sanktionen nicht zu erwarten sind. Erst ab dem 14. Lebensjahr können Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe aus dem Jugendgerichtsgesetz verhängt werden. Für Kinder ist der Anwendungsbereich für Sanktions- bzw. Erziehungsmaßnahmen aus dem Jugend- und Erwachsenenstrafrecht gesperrt.
Kurz: Die Tat ist zwar als rechtswidrige Sachbeschädigung zu qualifizieren, eine Strafbarkeit der Kinder kommt mangels Schuldfähigkeit jedoch nicht in Betracht.
Mit freundlichen Grüßen
ChaosLeopard
Ich kann mir zwar nicht vorstellen, wie Kinder aus einem Tal heraus ein hoehergelegenes Abrissgebaeude mit Steinwuerfen ernsthaft beschaedigen koennen, aber strafbar ist es bei strafunmuendigen Kindern natuerlich nicht.
Eine Sachbeschaedigung, die zu einer zivilrechtlichen Haftung der Kinder fuehren koennte, ist in der beschriebenen Situation auch schwer vorstellbar.
Die stehen auf einem Tal? Interessant, ich versuche mir das gerade vorzustellen.
Kinder sind bis zu einem Alter von 14 Jahren nicht schuldfährig und können nicht strafrechtlich belangt werden (Deutschland). Sie können aber zivilrechtlich für den angerichteten Schaden haftbar gemacht werden. Dabei ist es unerheblich, ob der beschädigte Gegenstand nicht mehr benutzt wird/wurde. Es ist fremdes Eigentum, und da besteht Schadenersatzpflicht.
meine Güte, lass den Kindern ihren Spaß. Man kann sich auch über alles aufregen.
Warst du nicht auch mal ein Kind ?
Fremder Leute Sachen kaputt machen ist erst mal kein 'Spaß', sondern Sachbeschädigung, wobei in diesem Szenario wahrscheinlich kein Schaden entsteht.
Fremdes Eigentum zu zerstören ist also Spaß für dich? Ah ja.