Ist es legal, eine (eventuelle) Fake-Sonnenbrille auf Ebay zu verkaufen?

7 Antworten

  1. Fundunterschlagung (falls es das in USA gibt)
  2. Es ist egal ob du wusstest das Sie falsch ist
  3. Fake hinschreiben wird auch nichts, dann darf man Sie erst recht nicht verkaufen

Abgesehen davon, dass Du nichts verkaufen darfst, an dem Du kein Eigentum hast, ist Fake-Verkauf strafbar:

https://dejure.org/gesetze/MarkenG/146.html

Bei ebay verboten und kann zur Sperre führen:

https://www.ebay.de/help/policies/prohibited-restricted-items/grundsatz-zum-ausschluss-der-echtheitsgarantie?id=4330

Du hast nichts in der Hand, womit Du Echtheit und Eigentum belegen kannst.

Grinzz  13.09.2019, 17:55
Abgesehen davon, dass Du nichts verkaufen darfst, an dem Du kein Eigentum hast, ist Fake-Verkauf strafbar

Ich weiß, es ist mit fast 2 Wochen eine "alte Kamelle". Aber ich hole sie trotzdem nochmal hervor, weil dieser Satz nicht korrekt ist.

Weder die von die verlinkte Norm (§ 146 MarkenG) noch die korrekte Norm (§ 143 MarkenG) würden den Verkauf unter Strafe stellen. Dafür bedürfte es nämlich eines Verkaufs im geschäftlichen Verkehr. Sofern also - wie hier unzweifelhaft vorliegend - ein Privatverkauf vorliegt, ergibt sich aus dem MarkenG keine Strafbarkeit; es ergibt sich nicht einmal mehr eine Ordnungswidrigkeit, weil auch diese auf dem geschäftlichen Verkehr abzielt.

Bezüglich eBay-AGB magst du recht haben. Die Konsequenzen (Sperren des Accounts) sind jedoch in aller Regel überschaubar und zu verkraften ;-)

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haikoko  13.09.2019, 17:59
@Grinzz

Du nennst den Handel über ebay nicht geschäftlich? Oder meintest Du gewerblich? In beiden Fällen ist Dein Kommentar unrichtig.

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Grinzz  13.09.2019, 18:18
@haikoko

Geschäftlich meint "die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht lediglich im privaten Bereich erfolgt (...), also wenn die Benutzung einem beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszweck dient (BGH GRUR 2004, 241 f. – GeDIOS)."

Verkäufe privater Natur, wie hier, werden vom § 14 MarkenG (und auf diesen kommt es bei der Bewertung der Strafbarkeit an) nicht erfasst. Siehe hierzu:

Allein die Tatsache, dass jemand Gegenstände bei eBay oder einem entsprechenden Internetportal zum Verkauf anbietet, macht aus diesem Angebot noch kein Handeln im geschäftlichen Verkehr (...). Weder dass es sich um ein entgeltliches Warenangebot handelt, noch dass sich das Angebot an eine faktisch unbegrenzte Zahl potentieller Kaufinteressenten richtet, sind insoweit entscheidend. Es kommt vielmehr stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls, wie insbesondere auf den Umfang und die Häufigkeit der Verkäufe an (EuGH C-324/09, GRUR 2011, 1025, Rn. 54 – L’Oréal/eBay).
Quelle: BeckOK Markenrecht, Kur/v. Bomhard/Albrecht, 18. Edition, Rn. 65

Hier liegt offensichtlich kein geschäftliches Handeln im Sinne von §§ 14, 143 MarkenG vor. Aber es ist spannend, wie sehr du ohne Argumente auf deinem Standpunkt bestehst 😂

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Wird schon passen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
Maxopolis121 
Fragesteller
 01.09.2019, 00:50

Was, wenn nicht?

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Slexer  01.09.2019, 00:54
@Maxopolis121

Fall's der Käufer frag, ob die echt ist, sag einfach, das du es nicht weißt.

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Grinzz  01.09.2019, 01:13
@NoName08154711

Nicht zwingend!

Der Käufer könnte Nachbesserung verlangen, die jedoch je nach Sachlage gem. § 439 IV BGB verweigert werden könnte, sodass der Käufer vom Vertrag zurücktreten dürfte. Man tauscht dann Brille gegen Geld zurück und fertig wäre es...

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Man kann Fundsachen nicht einfach verkaufen. Das ist Diebstahl. Hast du denn gar kein Ehrgefühl? Sowas ist schon sehr ekelig.