Ist es legal, eine (eventuelle) Fake-Sonnenbrille auf Ebay zu verkaufen?
Ich hab in Las Vegas eine Oakley-Sonnenbrille auf dem Boden gefunden, und meiner Recherche nach bin ich mir ziemlich sicher, dass sie echt ist. Allerdings bin ich wirklich kein Experte, also will ich darauf jetzt nicht bestehen.
Darf ich sie trotzdem auf Ebay verkaufen, wenn ich in der Anzeige keine Angabe über die Echtheit der Brille mache? Also ich schreibe weder, dass sie echt ist, noch dass sie fake ist. Geht das dann so?
7 Antworten
- Fundunterschlagung (falls es das in USA gibt)
- Es ist egal ob du wusstest das Sie falsch ist
- Fake hinschreiben wird auch nichts, dann darf man Sie erst recht nicht verkaufen
Ja, schreib es dazu
Abgesehen davon, dass Du nichts verkaufen darfst, an dem Du kein Eigentum hast, ist Fake-Verkauf strafbar:
https://dejure.org/gesetze/MarkenG/146.html
Bei ebay verboten und kann zur Sperre führen:
Du hast nichts in der Hand, womit Du Echtheit und Eigentum belegen kannst.
Geschäftlich meint "die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht lediglich im privaten Bereich erfolgt (...), also wenn die Benutzung einem beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszweck dient (BGH GRUR 2004, 241 f. – GeDIOS)."
Verkäufe privater Natur, wie hier, werden vom § 14 MarkenG (und auf diesen kommt es bei der Bewertung der Strafbarkeit an) nicht erfasst. Siehe hierzu:
Allein die Tatsache, dass jemand Gegenstände bei eBay oder einem entsprechenden Internetportal zum Verkauf anbietet, macht aus diesem Angebot noch kein Handeln im geschäftlichen Verkehr (...). Weder dass es sich um ein entgeltliches Warenangebot handelt, noch dass sich das Angebot an eine faktisch unbegrenzte Zahl potentieller Kaufinteressenten richtet, sind insoweit entscheidend. Es kommt vielmehr stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls, wie insbesondere auf den Umfang und die Häufigkeit der Verkäufe an (EuGH C-324/09, GRUR 2011, 1025, Rn. 54 – L’Oréal/eBay).
Quelle: BeckOK Markenrecht, Kur/v. Bomhard/Albrecht, 18. Edition, Rn. 65
Hier liegt offensichtlich kein geschäftliches Handeln im Sinne von §§ 14, 143 MarkenG vor. Aber es ist spannend, wie sehr du ohne Argumente auf deinem Standpunkt bestehst 😂
Wird schon passen.
Fall's der Käufer frag, ob die echt ist, sag einfach, das du es nicht weißt.
Dann kann Dein Käufer ein Original verlangen, das DU liefern müsstest.
Nicht zwingend!
Der Käufer könnte Nachbesserung verlangen, die jedoch je nach Sachlage gem. § 439 IV BGB verweigert werden könnte, sodass der Käufer vom Vertrag zurücktreten dürfte. Man tauscht dann Brille gegen Geld zurück und fertig wäre es...
Man kann Fundsachen nicht einfach verkaufen. Das ist Diebstahl. Hast du denn gar kein Ehrgefühl? Sowas ist schon sehr ekelig.
Ich weiß, es ist mit fast 2 Wochen eine "alte Kamelle". Aber ich hole sie trotzdem nochmal hervor, weil dieser Satz nicht korrekt ist.
Weder die von die verlinkte Norm (§ 146 MarkenG) noch die korrekte Norm (§ 143 MarkenG) würden den Verkauf unter Strafe stellen. Dafür bedürfte es nämlich eines Verkaufs im geschäftlichen Verkehr. Sofern also - wie hier unzweifelhaft vorliegend - ein Privatverkauf vorliegt, ergibt sich aus dem MarkenG keine Strafbarkeit; es ergibt sich nicht einmal mehr eine Ordnungswidrigkeit, weil auch diese auf dem geschäftlichen Verkehr abzielt.
Bezüglich eBay-AGB magst du recht haben. Die Konsequenzen (Sperren des Accounts) sind jedoch in aller Regel überschaubar und zu verkraften ;-)