3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Es gehört nunmal zu den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, dass sich Beamte in der öffentlich politisch neutral verhalten sollen (Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot, s. auch für Landesbeamte § 33 Abs. 2 BeamtStG, für Bundesbeamte § 60 Abs. 2 BBG).

Natürlich dürfen Beamte politisch rechts oder links orientiert sein, aber eben nicht extremistisch - und öffentlich sich so äußern schon mal gar nicht!

Bei Beamten, die sich öffentlich extremistisch äußern, wird nicht nur das angesprochene Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot verletzt, sondern besteht bei ihnen auch die Gefahr, dass die Gewähr, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung (vgl. § 4 Abs. 2 BVerfSchG) einzutreten, nicht gegeben ist, was aber ebenfalls zu den Amtspflichten aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums eines Beamten gehört.

Beamte leisten einen Eid, das GG (ggf. auch Landesverfassung), alle in Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und die Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Mindestens gegen letzteres hat die Lehrerin verstoßen.

In meinen Augen ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Zollbeamtin / Beamtin im gehobenen Zolldienst
Nofear20 
Fragesteller
 04.08.2023, 18:26

Sehe ich auch so.

1

Gerechtfertigt.

Und offenkundig sehen das 2 unabhängige Gerichte ebenfalls so.

Diese rechten Parolen müssen anscheinend nationalsozialistische gewesen sein, dass man ihr gekündigt hat. Wenn das der Fall gewesen sein sollte wird das noch weitere Folgen gaben. Deshalb wird man diese Frau aus rechtlichen Gründen gekündigt haben.

Woher ich das weiß:Recherche