Inwiefern muss eine Person gemeingefährlich sein, um in eine Klinik verwiesen zu werden?
Angenommen wir haben eine Person, die eine andere Person trotz Kontakt-und Näherungsverbot ständig bestalkt, per Telefon terrorisiert und durch ihre Kinder Druck ausübt...
Bedenkt man zusätzlich, dass diese Person seit Anfang der Probleme stark abgenommen hat, so ist das ein zusätzlicher Hinweis auf mentale Probleme oder auch Konsum "harter" Drogen.
Außerdem hat diese Person die andere Person schon geschlagen und sexuell belästigt, also an Selbstkontrolle mangelt es eindeutig.
ALLE OBEN GENANNTEN FAKTEN (Außer vielleicht der Gewichtsverlust) SIND DEM GERICHT BEKANNT.
Auch ist dem Ermittler bekannt, dass die besprochene Person z.B. das Kontaktverbot missachtet hat.
Nun geht es mit dem Verfahren seit Langem nicht mehr voran, was traurig ist, aber verständlich ist, denn in Deutschland ist sehr gut dafür bekannt, dass man hier sehr schwer ins Gefängnis kommt und leicht wieder draußen ist. Ich denke, mit psychiatrischen Kliniken verhält es sich ähnlich, wobei man dort schwerer raus kommt.
Nun will ich fragen, ob oben genannte Gründe für ein " Ticket" ins Irrenhaus ausreichen, wie man das Verfahren voranbringen könnte und wie ich alles umsetzen kann, denn ich will nicht derjenige sein, der die am Ende in eine psychiatrische Klinik gesteckt wird...
Danke im Vorraus
2 Antworten
Erst einmal es tut mir wirklich leid das du in solch einer beschissenen Situation bist.
Wann gilt eine Person als gemeingefährlich?
Eine Person kann als gemeingefährlich eingestuft werden, wenn sie durch ihr Verhalten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder für einzelne Personen darstellt. Das kann z.B. der Fall sein, wenn jemand:
• Andere Personen körperlich verletzt oder bedroht (z.B. Schläge, sexuelle Belästigung),
• wiederholt gegen gerichtliche Anordnungen (Kontakt- und Näherungsverbot) verstößt,
• aufgrund psychischer Erkrankung die Kontrolle über das eigene Verhalten verliert und dadurch Gefahren entstehen.
Voraussetzungen für eine zwangsweise Unterbringung
Nach § 1906 BGB (Betreuungsgesetz) und den PsychKG der Länder ist eine Unterbringung möglich, wenn:
1. Eine psychische Erkrankung oder eine geistige Behinderung vorliegt, die die Fähigkeit zur freien Willensbildung erheblich beeinträchtigt.
2. Gefahr für die eigene Gesundheit oder die Gesundheit anderer besteht.
3. Eine Behandlung in der Klinik erforderlich und geeignet ist, um die Gefahr abzuwenden.
4. Die Unterbringung das mildeste Mittel zur Gefahrenabwehr darstellt.
Wie kann man das Verfahren voranbringen?
1. Dokumentation: Alle Vorfälle (Stalking, Gewalt, Kontaktverbot-Verstöße) sollten sorgfältig dokumentiert werden (Datum, Uhrzeit, Art des Vorfalls, Zeugenaussagen).
2. Anwalt oder Opferhilfe einschalten: Eine juristische Beratung kann helfen, die Rechte der betroffenen Person durchzusetzen und das Verfahren zu beschleunigen.
3. Antrag auf Betreuung oder Unterbringung: Ein Betreuer, Arzt oder die Polizei kann beim Gericht einen Antrag auf Unterbringung stellen, wenn eine psychische Erkrankung vorliegt und Gefahr besteht.
4. Psychiatrische Begutachtung: Eine Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie ist entscheidend, um die Notwendigkeit einer Unterbringung zu prüfen.
5. Strafverfahren aktiv verfolgen: Auch wenn es lange dauert, sollte das Strafverfahren weiterverfolgt werden, um den Täter zur Rechenschaft zu ziehen
Auch könnest du da du dich mittlerweile auch in einer Gesundheitlichen schweren Situation befindest Psychisch wie auch Körperlich, ein Arzt auf suchen, der dies mittels eines berichtes oder Gutachtens bestätigt, das du durch diese Situation aktuelle Gewichtsverlust hast und psychisch einfach am ende bist.
Sorry, das ist kein Mitleid, sonder Mitgefühl, tja mehr kann ich dir leider nicht helfen. Ich habe dir so weit ich die infos habe einige tipps gegeben, ob du diese nun annimmst oder nicht ist deine Sache.
Inwiefern muss eine Person gemeingefährlich sein, um in eine Klinik verwiesen zu werden?
Es muss eine konkrete Gefahr vorliegen. Zb wenn man den Plan hat sofort zur Person hinzufahren und sie zu ermorden oä.
Ach ja, und es muss auch ein starker Hinweis auf eine psychische Erkrankung / Störung vorliegen. Was ich hier erstmal nicht sehe.
die eine andere Person trotz Kontakt-und Näherungsverbot ständig bestalkt, per Telefon terrorisiert und durch ihre Kinder Druck ausübt...
Das macht zwar eine Therapie ratsam und eine Strafe erforderlich, doch für eine Zwangseinweisung sind hier nicht die Kriterien erfüllt.
Außerdem hat diese Person die andere Person schon geschlagen und sexuell belästigt,
Das wäre dann eher ein Fall fürs Gefängnis, als für die Psychiatrie. Doch da die Gesetze hier leider sehr soft sind, bleibt es wohl eher bei Bewährungs- und Geldstrafe.
Schade, aber da hast du Wohl Recht.
Ich hoffe einfach, dass ich persönlich in nichts von Beidem gesteckt werde
1. Mit Mitleid, kann ich leider nichts anfangen, sorry
2. Kann es zufällig sein, dass du es an Chatgpt verfüttert hast?
Dein Versuch, mir zu helfen ist natürlich lobenswert, aber ein KI könnte ich auch selbst fragen, danke