ich verstehe es nicht?!?
Hallöchen :)
ich verstehe es einfach nicht... Warum ist es erlaubt, Menschen zu fotografieren/ zu filmen - eine Kamera am Haus widerum ist verboten, solang nicht alle Mieter zustimmen.
Beide Varianten verletzen doch das Persönlichkeitsrecht - aber offenbar kann jeder Depp so viele Fotos von kir machen, wie er möchte.
Ein Nachbar fotografierte nämlich fröhlich drauf los. Meiner Aufforderung, die Bilder zu löschen, kam er nicht nach. Also rief ich die Polizei, die mir dann sagte, dass er das für den Privatgebrauch darf. Bitte was?
Dieser Gedanke widert mich wirklich an.
Kann mir evtl Jemand erklären, wieso dies gestattet ist, aber eine Überwachungskamera am Hauseingang nicht?
4 Antworten
Eine Kamera am Haus ist nicht verboten, und man darf nicht einfach so jeden fotografieren.
Man darf in der Regel nicht ungefragt fotografiert werden. Das Recht am eigenen Bild ist geschützt und verlangt in der Regel eine Einwilligung der Person, bevor ein Bild von ihr veröffentlicht oder verbreitet wird. Privater Besitz von Bildern ist eine Grauzone.
Ein Bild zumachen von fremden Leuten ist prinzipiell nicht verboten, es sei denn man postet es öffentlich, dann braucht man die Zustimmung der betreffenden Personen !
Genauso verhält sich das auch, wenn du den Hauseingang per Video oder Fotos davon machen möchtest zur Überwachung, dazu musst du alle Mieter um Einverständnis fragen
das ist ja das, was ich nicht verstehe. ich habe der person klipp und klar gesagt, dass ich das nicht möchte, dass er bilder von mir macht. es gibt kein Einverständnis. das scheint aber rechtlich ok zu sein. eine überwachungskamera aber eben nicht. wo ist denn da der unterschied?
ich schätze mal, dass da der Polizist vor Ort nicht richtig informiert war.
Zumal die nicht nachweisen können, dass der Nachbar das nicht für irgendwas verwenden will.
Das ist in der Tat seltsam und da würde ich auf zivilem Weg was machen, wenn der öfters dich fotografiert.
Ich werde den Verdacht nicht los, dass da was bei der Polizei nicht gestimmt hat.
Danke für deine Frage, ich lasse mich gerne belehren.....
wenn der Nachbar mein kleines Kind fotografiert, wie das Kind (so war es bei uns mal) im Hochsommer Spass im Garten mit Gartenschlauch nackig hat, dann ist es mir egal, ob der Nachbar sich an das Veröffentlichungsverbot hält oder nicht. Er hat das dann privat auf seinem PC, andere haben vielleicht auch Zugang drauf (Besucher) und die sehen das dann?
Bist du sicher, dass ich x-beliebige Menschen überall fotografieren darf ?? Und es auch darf, wenn einer will, dass diese Fotos gelöscht werden?
Ich stelle mir vor, wie unter dieser Vorgabe Spanner beim FKK Strand zig Aufnahmen machen nur für sich.
Kann ich fast nicht glauben, aber ist es wirklich so?
Nicht in eurem Garten, aber in der Öffentlichkeit ist es auch erlaubt. (allerdings keine Zoom oder Detailaufnahmen, sondern nur als "schmückendes Beiwerk" einer Aufnahme.
dass kann der Polizist doch gar nicht beurteilen, ob der Nachbar eine zoom Aufnahme gemacht oder nicht.
ja stimmt------also solche Nachbarn wollte ich nicht. Dem Fragesteller kann ich so nur raten, immer ein Handy dabei zu haben, und das gleiche mit dem Nachbarn zu machen. Je nachdem was da vorgefallen ist, bleibt einem nichts anderes übrig,
Kindergarten?! Was soll denn das Foto des Nachbarn bitte "bewirken"? Ich habe deine Seele eingefangen?
Ja, stimmt leider, Kindergartenniveau. Ich kenne den Nachbarstreit nicht. Wenn das nur ein harmloser Fotograf ist, ohne das ein "Maschendrahtzaun" der Auslöser ist (du weisst, was ich mit Maschendrahtzaun meine?), hast du vollkommen Recht. War nur so eine idee....
Das Recht am eigenen Bild ist ein Persönlichkeitsrecht, das jedem Menschen die Kontrolle über die Veröffentlichung und Verbreitung von Bildern von sich selbst gibt. Es schützt die Privatsphäre und die individuelle Freiheit.
Das Recht am eigenen Bild bedeutet, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht oder verbreitet werden.
Das Recht am eigenen Bild ist in den §§ 22-24 des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) geregelt.
Es gibt Ausnahmen, bei denen die Veröffentlichung auch ohne Einwilligung des Abgebildeten erlaubt ist, z.B. bei Berichterstattung über aktuelle Ereignisse oder bei öffentlichen Veranstaltungen.
In der Praxis kommt es oft zu einer Interessenabwägung, in der die Interessen des Abgebildeten (Privatsphäre) gegen die Interessen der Veröffentlichung (z.B. Berichterstattung) abgewogen werden.
Eben. Der Nachbar WÜRDE sich strafbar machen, wenn er gesetzeswidrig die Bilder veröffentlicht. Aber machen darf er sie!
Da die Veröffentlichung gesetzlich verboten ist, muss der FS sich darauf verlassen, dass der Fotograf sich daran hält.