Hijab?

1 Antwort

Die Verpflichtung, den Hidschab (Verhüllung) zu tragen mit der Verwirklichung der Absicht der Ichlas (Aufrichtigkeit) und dem Vertreiben des Riya' (Heuchelei)

Frage:

Ist es für eine Frau Riya' (Heuchelei) und Vertreiben von Tadel, wenn sie ihren Hidschab (Verhüllung) vor den Leuten trägt, was all ihre Taten wie Salat (Gebet), Sawm (Fasten) und Nawafil (freiwillige Gebete) zunichte macht? Unter Berücksichtigung, dass wenn sie Akzeptanz von ihrem Umfeld finden würde, sie den Hidschab aufgeben würde, ohne zu zögern.

Und was ist sicherer und weniger sündhaft - dass sie den Hidschab weiterhin nur trägt, um den Tadel der Leute zu vertreiben, ohne jede andere gottgewollte Absicht, oder dass sie den Hidschab gänzlich ablegt, bis sie ihn mit Ichlas (Aufrichtigkeit) gegenüber Allah trägt?

Möge Allah euch belohnen.

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah, und Frieden und Segnungen seien auf dem Gesandten Allahs, seiner Familie und seinen Gefährten. Danach:

Der Hidschab (Verhüllung) gehört zu den Geboten der Scharia und ihren Pflichten. Allah, der Erhabene, sagt: "O Prophet! Sprich zu deinen Frauen und deinen Töchtern und zu den Frauen der Gläubigen, sie sollen ihre Übergewänder (Dschilbab) reichlich über sich ziehen. So ist es am ehesten gewährleistet, daß sie (dann) erkannt und nicht belästigt werden. Und Allah ist Allverzeihend, Barmherzig." (33:59). Und es ist das Merkmal der muslimischen Frauen, und darin verkörpert sich ihre Schamhaftigkeit und es ist ein Zeichen für ihre Keuschheit und Bescheidenheit.

Es obliegt also der muslimischen Frau, sich an den Hidschab (Verhüllung) gemäß der Scharia mit seinen in der Fatwa Nr. 6745 erläuterten Bedingungen zu halten.

Und es obliegt ihr ebenso, ihn aus dem Streben nach Allahs Wohlgefallen, der Suche nach Seiner Belohnung und aus Furcht vor Seiner Bestrafung zu tragen, nicht damit die Menschen sie sehen oder um ihren Tadel zu vermeiden. Denn die Berücksichtigung der Menschen beim Vollzug des Gehorsams oder dessen Unterlassung aus Streben nach ihrem Lob oder aus Furcht vor ihrem Tadel ist eine Art von Riya' (Heuchelei).

Und wir sagen zu dieser Frau, die den Hidschab aus Riya' (Heuchelei) trägt, nicht, ihn abzulegen, bis sie ihn mit Ichlas (Aufrichtigkeit) trägt. Sondern wir sagen: Es obliegt ihr, den Hidschab weiterzutragen und dabei voranzugehen, ihre Absicht zu korrigieren und sich darum zu bemühen, Ichlas (Aufrichtigkeit) zu erlangen. Die Änderung der Absicht und das Ersetzen von Riya' (Heuchelei) durch Ichlas (Aufrichtigkeit) ist etwas Mögliches. Und von dem, was dabei hilft, ist: Die Majestät Allahs, des Erhabenen, gegenwärtig zu haben und die Furcht vor Seiner Bestrafung. Siehe Fatwa Nr. 45583 und Fatwa Nr. 52210, um einiges von dem kennenzulernen, was beim Erlangen von Ichlas (Aufrichtigkeit) und Beseitigen von Riya' (Heuchelei) hilft.

Damit wird klar, dass es für die Frau sicherer ist, Allahs Gebot zu befolgen und den Hidschab zu tragen, während sie darum kämpft, Ichlas (Aufrichtigkeit) zu erlangen, anstatt ihn abzulegen oder mit dem Tragen Riya' (Heuchelei) zu begehen. Und selbst wenn wahre Riya' (Heuchelei) bei ihrem Tragen des Hidschab vorliegen sollte, so ist dies zweifellos eine Sünde, aber ihre Sündhaftigkeit beschränkt sich auf die Tat, bei der Riya' (Heuchelei) vorlag und hat keine Verbindung zu ihren Salawat (Gebeten), ihrem Sawm (Fasten) und anderen Gehorsamshandlungen, so dass sie diese nicht zunichtemacht. In den Fatawasammlungen des Ständigen Komitees heißt es: "Riya' (Heuchelei) macht die Tat zunichte, die es begleitete und bei der es anhielt, und von der sich ihr Begehr nicht durch Tawbah (Reue) abwandte. Aber es macht nicht die Taten zunichte, die es nicht begleitete. Was jedoch alle Taten zunichtemacht, ist der große Schirk (Götzendienst)."

Dann ist nicht jede Riya' (Heuchelei) eine, die die Tat völlig zunichtemacht, wie zuvor in der Fatwa Nr. 98518 erläutert wurde.

Und Allah weiß es am besten. [1]

[1] وجوب الالتزام بالحجاب مع تحقيق نية الإخلاص ودفع الرياء

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Islamisches Wissen gemäß der Ahlus Sunnah wal Jama'ah