Heilpraktikerin für ästhetische Behandlungen?

3 Antworten

Hallo zusammen, ich arbeite als Heilpraktikerin und meine Einnahmen sind aufgrund medizinischer Indikation bisher steuerfrei gebucht worden.

Das mag auf die USt zutreffen, sicherlich aber nicht auf die ESt.

Jetzt habe ich auch ästhetische Behandlungenin mein Angebot aufgenommen und weiß, dass diese umsatzsteuerpflichtig abgerechnet werden müssen - ich starte gerade erst damit - gelten auch hierFreibeträge wie beim Kleingewerbetreibenden?

Da es kein Kleingewerbe gibt, kann es dahingehend auch keine Freibeträge geben.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Seit einigen Jahren mache ich "irgendwas mit Steuern"
Jessica271 
Fragesteller
 24.04.2024, 15:08

Die Frage war ja auch ob es Freibeträge gibt WIE beim Gewerbetreibenden. Und ja es geht nicht um die Einkommensteuer, die schreibe ich ja auch nicht auf meine Rechnung ;-)

Dachte vielleicht gibt es jemanden, der sich auskennt, oder ebenfalls in den Bereich arbeitet.

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anTTraXX  24.04.2024, 15:09
@Jessica271

Gibt es nicht.

Es gibt lediglich die Kleinunternehmerregelung

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Jessica271 
Fragesteller
 24.04.2024, 15:12
@anTTraXX

Gut Danke, das bedeutet dann wohl auch eine Umsatzsteuervoranmeldung ab den ersten Umsätzen, also auch bei Kleinstbeträgen?

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anTTraXX  24.04.2024, 15:13
@Jessica271

Sofern du nicht von der Kleinunternehmerregelung gebrauch machst ja

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Jessica271 
Fragesteller
 24.04.2024, 15:20
@anTTraXX

Meine Praxis ist beim Finanzamt angemeldet. Ich arbeite bisher als Selbständige, verkaufe keine Produkte sondern lediglich medizinische Behandlungen (mit und ohne med. Indikation) - das bringe ich noch nicht mit einer Gewerbeanmeldung zusammen...

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Du meinst sicher, ob jetzt alle Umsätze steuerpflichtig ( für Laien lasse ich es bei dieser Formulierung) sind oder zumindest die aus dem Gewerbe.

Normalerweise müsste man zur Überprüfung, ob Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt werden muss, alle Umsätze aufaddieren, da man nur einmal Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist.

Hier fallen aber die Umsätze raus, die der Heilbehandlung unterliegen, das ergibt sich aus § 19 Abs. 3 Nr. 1 UStG, Umsätze aus der Heilbehandlung sind nach § 4 Nr. 14 UStG befreit.

Also:
Liegen deine Einnahmen aus der ästhetischen Behandlung unter 22.000 €, dann kannst du die Kleinunternehmerregelung wählen, was wahrscheinlich die günstigere Alternative ist.

Gleichwohl musst du zwei EÜR abgeben, für das Gewerbe musst du eine neue andere Steuernummer beantragen und dafür die eine EÜR abgeben.

Für die Heilbehandlung natürlich auch eine EÜR unter der bisherigen Steuernummer.

Ebenso eine Umsatzsteuererklärung unter der alten Steuernummer.

Und bei der Einkommensteuer zusätzlich Anlage G für den ästhetischen Bereich.

Welche Freibeträge bei Kleingewerbe-treibenden sollten das sein ? Ab der ersten Rechnung muss die Umsatzsteuer ausgewiesen werden, es sei denn, man nimmt die Kleinunternehmerregelung in Anspruch. Fraglich ist , ob das ein Gewerbe ist oder man Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit damit erzielt, dann müsste man das ganze wohl noch raeumlich trennen.