Es gibt hier Leute, die sich damit auskennen.

Und daher kann Ihnen niemand mitteilen wieviel Sie steuerfrei hinzuverdienen dürfen. Weil es keinen Standard-Fall, Jede Rentenhöhe ist anders und es kommt auf das Jahr des Rentenbeginns an, siehe § 22 EStG

am besten geben Sie Ihre persönlichen Daten in ein Steuerprogramm ein, nur dann bekommen Sie eine halbwegs richtige Antwort, wenn alles korrekt eingegeben wurde.

Z.B. www.elster.de

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Auf jeden Fall.

Unser früherer Nachbar hatte immer eine Kastanie in der Hosentasche, dann bekommt man nämlich kein Rheuma.

Und er hatte bis zu seinem Lebensende tatsächlich kein Rheuma bekommen.

Es hat also gewirkt !

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Natürlich gibt es eine Zusammenveranlagung nur mit Ehegatten im Inland und EU/EWR.

§ 1 Abs. 3 EStG behandelt einen ganz anderen Fall, Ihre Ehefrau hat keine inländischen =deutsche) Einkünfte.

Die Einkünfte von Ehegatten werden getrennt ermittelt, auch bei einer Zusammenveranlagung.

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Ich muss immer nachzahlen......

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Wenn dir jemand absichtlich einen Schaden zufügt, dann muss er den Schaden ersetzen, das ist Zivilrecht.

Ob er dafür bestraft wird und wie hoch ist eine Frage des Strafrechts.

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In den Niederlanden gibt's auch kein Gelb vor dem Grün....

Und das klappt bestens.

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Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende?

Hallo, ich habe hier ein schwieriges Thema, weil es eine steuerrechtliche Berücksichtigung des 50/50- Wechselmodelles eigentlich nicht gibt.

Folgende Situation:

Mutter und Vater haben sich getrennt und Kindesbetreuung erfolgt im 50/50- Wechselmodell. Grundsätzlich hat man ja als "Alleinerziehender" das Recht auf diesen Entlastungsbetrag, wenn keiner der Eltern Steuerklasse II beantragt hat. Alleinerziehend bezieht sich ja darauf, im mit dem Kind gemeinsamen Haushalt allein und ohne zusätzliche erwachsene Person zu leben.

Nun ist es so, dass der 4 jährige Sohn nicht beim Vater gemeldet ist. Auch das Kindergeld geht an die Kindsmutter. Die Kosten der Kita werden hiermit bezahlt. Das Kind hält sich aber nachweislich (z.B. Whatsapp- Absprachen über Betreuung) zur Hälfte der Zeit im väterlichen Haushalt auf.

Meine Frage:

Habe ich das Recht, diesen Entlastungsbetrag anzusetzen? Bei mir würde sich das aufgrund der Einkommenssituation mehr rentieren als bei der Kindsmutter. Natürlich würde das Mehr an Rückerstattung geteilt.

Hat die Kindsmutter ein recht darauf? Weil sie Kindergeld bezieht?

Die Kindsmutter behauptet aber, KEINER hätte Anspruch darauf. Deshalb hat der Kindsvater es in der Vergangenheit auch nicht probiert, dies anzusetzen.

Nun beschleicht den Kindsvater aber der Verdacht, dass die Kindsmutter den Entlastungsbetrag DOCH angesetzt hat und dies dem Kindsvater verschwiegen hat, um die erhöhte Rückerstattung für sich zu verbuchen.

Was für Handhabe hätte der Vater?

Kann er beim Finanzamt die Auskunft erhalten, ob für seinen Sohn dieser Entlastungsbetrag bereits eingesetzt wurde...? Oder fällt das unter Datenschutz?

Danke für Infos.

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Lies mal hier Rz 19:

https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2023/B-Anhaenge/Anhang-16/anhang-16.html

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Hier halbwegs gut auf deutsch erklärt:

https://www.steuerverbund.de/steuertipps/einzelansicht/dba-polen-deutschland

und hier offiziell:

https://datenbank.nwb.de/Dokument/95058_15/

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naja, für einen ist eine Milliarde viel, für einen anderen eine Bagatelle...

"Die Kaffeesteuer wird als Verbrauchsteuer auf Röstkaffee, löslichen Kaffee sowie auf in das deutsche Steuergebiet verbrachte kaffeehaltige Waren erhoben. Die jährlichen Steuereinnahmen betragen rund 1 Milliarde Euro.

Bei der Sektsteuer ca 350 Mio im Jahr."

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Das ist das eine Argument.

Wenn man eine vermietete Wohnung für z.B. 150.000 € verkauft bekommt man unter Umständen 3.000 € Zinsen im Jahr, als Ehepaar sind 2.000 € steuerfrei, wenn man keine anderen Kapitaleinkünfte hat.

Von den verbleibenden 1.000 € sind ca 30 % Steuern fällig.

Es verbleiben also 2.700 € von den Zinsen übrig.

Bei Vermietung bleibt wesentlich mehr übrig, als Nachteil natürlich evtl. Ärger mit Mitern, aber nicht zwingend.

Also bleibt die Entscheidung einem selbst überlassen.

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