Hauptjob im Einzelhandel und Nebenjob im Einzelhandel?

3 Antworten

Dein Chef muss das absegnen, sonst darfst du nebenher garnichts machen.

Darfst Du - jedoch muss Dein Hauptjob die Einwilligung dafür geben.
Du kannst also nicht einfach einen 450,- €-Job annehmen und dann entweder nichts sagen oder es dann erst Deiner Ausbildungsstätte mitteilen. Die können dann nämlich drauf bestehen, dass Du den kündigst. Das Interesse des Hauptjobs hat Vorrang.

Novos  14.02.2014, 17:53

Da es nicht verboten werden kann, wenn die "Richtlinien" eingehalten werden, ist ein in-Kenntnis-setzen ausreichend.

Gnadenlos14  14.02.2014, 17:54
@Novos

Nein. Wenn der Hauptarbeitgeber befürchtet, dass die Tätigkeit bei ihm unter dem Nebenjob leidet, darf er die Ausübung untersagen. Er muss IMMER im Vorfeld informiert werden.

Du mußt Deinen Ausbildungsbetrieb davon in Kenntnis setzen, verbieten kann er es nur, wenn Du im mNebenjob das selbe Angebot verkaufts wie Dein Ausbildungsbetrieb. (Beispiel: Ausbildung Mediashop, Nebenjob Elektonik-Huckeduster)

Gnadenlos14  14.02.2014, 17:53

Das ist nicht ganz Richtig. Schau mal hier ist ein Beispiel:

Eine Briefsortiererin war langjährig mit 15 Wochenstunden bei der Deutschen Post AG beschäftigt. In 2006 teilte sie ihrem Arbeitgeber dann mit, dass sie frühmorgens eine Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin mit sechs Wochenstunden bei einem anderen Unternehmen ausüben würde. Post untersagt weitere Tätigkeit

Der weitere Arbeitgeber stellte nicht nur Zeitungen, sondern zudem auch Briefe und andere Postsendungen zu. Bei der Arbeit der Frau ging es aber lediglich um die Zustellung von Zeitungen. Dennoch untersagte die Post die Ausübung der Nebentätigkeit. Eine einschlägige Tarifregelung würde die Untersagung unter anderem aus Gründen des unmittelbaren Wettbewerbs ermöglichen. Die Arbeitnehmerin machte dagegen allerdings geltend, wegen ihrer Teilzeittätigkeit auf die Einnahmen aus der entsprechenden Nebentätigkeit angewiesen zu sein.

Anders als die Vorinstanzen stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass die Frau die Nebentätigkeit ausüben darf. Ob nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen auch bei untergeordneten Tätigkeiten jede Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens verboten ist, erscheint zweifelhaft, kann aber hier offenbleiben. Die anwendbare Tarifregelung lässt eine Untersagung nur bei unmittelbarer Wettbewerbstätigkeit zu. Eine solche Tätigkeit liegt aber nicht vor. Zwar befinden sich beide Unternehmen bei der Briefzustellung in Konkurrenz zueinander. Die Mitarbeiterin ist aber weder bei der Briefzustellung tätig noch überschneiden sich ihre Tätigkeiten bei den beiden Unternehmen. Durch ihre Nebentätigkeit werden keine schutzwürdigen Belange der Post beeinträchtigt.

Quelle:
http://www.morgenweb.de/ratgeber/recht-soziales/anderer-nebenjob-in-gleicher-branche-1.419136