Hat ein Käufer bei Mangelware von Privatverkäufer außer Retoure weitere Rechte??

1 Antwort

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Die gesetzlichen Bestimmungen beim Kaufvertrag sind klar und unmissverständlich!

Zwischen dem Käufer und dem Verkäufer kommt ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag nach § 433 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zustande.

§ 433 BGBVertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) 1Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. 2Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Du schreibst:

Noch bevor es zum Versand kommt, bricht der Verkäufer die Transaktion mit der Begründung ab, der Pullover hätte ein Loch, das er zuvor nicht gesehen hätte und schickt dem Käufer das Geld zurück.

Das der Verkäufer dem Käufer das Geld zurück schickt, hat der Käufer nicht zu verantworten.

Die Rechte des Käufers werden hierdurch jedoch in keinster Weise berührt.

Gut zu wissen:

Durch den Kaufvertrag erwirbt der Käufer noch kein Eigentum, sondern lediglich den Anspruch auf Übereignung einer Sache, die die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.

Das heißt: Der Käufer hat einen Rechtsanspruch auf einen Pullover, der keine Löcher hat.

Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind sehr umfangreich.

§ 437 BGBRechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,

2.nach den §§ 440323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und

3.nach den §§ 440280281283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Du schreibst:

 Der Verkäufer teilt ihm mit, dass er den Pullover mit dem Defekt haben könne, aber ohne Preisminderung.

Ganz schön unverschämt. Diese vermeidliche Überlegenheit lässt sich allerdings nur vorübergehend genießen.

Muss der Käufer das so hinnehmen, wenn er den Artikel trotzdem will?

Nein. Ganz und gar nicht. Im Gegenteil. Der Käufer muss auch keinen durchlöcherten Pullover haben wollen.

Er hat einen Rechtsanspruch auf einen mangelfreien Pullover.

Kann oder will der Verkäufer den Vertrag nicht erfüllen, hat der Käufer das Recht, den Pullover auch bei einem anderen Verkäufer zu kaufen.

Muss er dafür mehr bezahlen, als beim ersten Verkäufer, ist der Differenzbetrag zwischen dem 1. und dem 2. Kaufpreis der Schadenersatz, den der Verkäufer zahlen muss.

Das gefällt dem Verkäufer natürlich nicht. Jede Art von Protest ist hier allerdings zwecklos. Schließlich hatte der Verkäufer die Chance, selbst einen mangelfreien Pullover zu beschaffen.

§ 439 BGBNacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Das heißt: Wenn der Käufer für die Nachlieferung eines Pullovers ohne Loch entscheidet, musst der Verkäufer für Ersatz sorgen oder Schadenersatz leisten.

WICHTIG ZU WISSEN!

Im Bezug auf die umfangreichen Rechte des Käufers sieht der Gesetzgeber vor, dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.

Hierduch soll dem Verkäufer letztmalig die Möglichkeit gegeben werden, den Kaufvertrag doch noch erfüllen zu können.

Als angemessen gilt eine Frist von 7 Werktagen. Ich empfehle 10 Kalender-Tage. Damit sind in der Regel auch Sonn- und Feiertage abgedeckt.

Der Verkäufer hat ein Recht auf Nacherfüllung!

Wird dem Verkäufer dieses Recht verwehrt, verwirkt der Käufer seinen Rechtsanspruch gegen den Verkäufer.

Was kompliziert klingt, ist eigentlich recht einfach!

Damit ein Anspruch erstehen kann, muss zunächst eine Voraussetzung erfüllt worden sein.

Die Grundvoraussetzung für jeglichen Anspruch ist ein rechtskräftiger Kaufvertrag.

Diese Reihenfolge muss eingehalten werden:

  • Kaufvertrag
  • Sachmängel
  • Nacherfüllung
  • Rücktritt vom Vertrag
  • Schadenersatz

Du möchtest wissen:

Hätte der Käufer dann nicht auch ein Recht auf Preisminderung?
Selbstverständlich!

Auch dies ist eine Recht des Käufers bei Mängeln.

§ 441 BGBMinderung

(1) 1Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. 2Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) 1Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. 2Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) 1Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. 2§ 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

Nach § 441 III lässt sich folgende, und von Gerichten anerkannte Formel aufstellen:

Geminderter Preis = Wert mit Mangel x alter Preis : Wert ohne Mangel

Meine persönliche Meinung ist:

Erfahrungsgemäß kennen weder Käufer noch Verkäufer weder ihre Pflichten, noch ihre Rechte.

Diese wechselseitige Unwissenheit, führt dazu, dass alle bellen - aber keiner beißt.

Welche Konsequenzen es haben kann, wenn ein Käufer sich nicht einfach abfindet, sondern sein Recht ggf. einklagt zeigt das folgende Beispiel sehr anschaulich.

Es geht um ein Sofa im Wert von 7.000,- EUR.

Die Verkäuferin hat es versehentlich für nur 700,- EUR bei eBay zum Verkauf angeboten.

Warum dem Käufer über 6.000,- EUR Schadenersatz zugesprochen wurde und die Verkäuferin sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten tragen muss, erfährst du hier.

Zudem wird noch ein Mal sehr detailliert erklärt, was ich recht oberflächlich versucht habe zu erklären.

eBay-Kaufvertrag: Schadensersatz wegen Nichterfüllung?

https://www.internetrechtsiegen.de/artikel/schadensersatzanspruch-bei-ebay-kaufvertrag-wegen-nichterfuellung/

Sollte deine Beispiel-Fragen einen realen Hintergrund haben und weitere Tipps benötigen, melde dich gerne nochmal.


nichtmitmir9 
Beitragsersteller
 18.03.2025, 11:43

Vielen Dank. Das ist alles hervorragend erklärt. Ich bin jedoch sehr verunsichert, denn wo im BGB oder sonstigen Gesetzesdefinitionen finde ich eine Bestätigung, dass das nicht nur für Transaktionen zwischen Gewerblich und Privat, sondern auch für Transaktionen von Gebrauchtwaren von Privat zu Privat gilt?

nichtmitmir9 
Beitragsersteller
 18.03.2025, 11:48
@nichtmitmir9

Betrifft: "Angemessene Frist zur Nacherfüllung von 7 Werktagen bzw 10 Werktagen incl Sonn und Feiertage" - mir ist das so nicht bekannt, sondern dass es immer 14 Tage sein sollen, damit es auf dem Rechtsweg zb vor dem Gericht anerkannt wird.

heurekaforyou  18.03.2025, 12:44
@nichtmitmir9

Eine festgeschriebene Frist zur Nacherfüllung gibt es nicht. Angemessen soll sie sein.

Zu berücksichtigen ist hier natürlich auch, dass die Bearbeitung in großen Unternehmen entsprechend Zeit benötigt.

In deinem Fall handelt es sich jedoch um einen privaten Verkäufer, dessen "Betriebsführung" sicher überschaubar ist.

Und wenn sich ein Verkäufer auf dem Weg in den Urlaub befindet, habe ich überhaut kein Problem auch 3 Wochen oder länger zu warten.

heurekaforyou  18.03.2025, 12:51
@nichtmitmir9

Es gibt nur ein BGB. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Kaufvertrag nach § 433 sind für private und gewerbliche Verkäufer gleich.

War es das, was du wissen wolltest. Sonst stelle deine Frage bitte präziser.

nichtmitmir9 
Beitragsersteller
 19.03.2025, 08:36
@heurekaforyou

danke, ja das wollte ich gern wissen. Ich ging davon aus, dass es nur eingeschränkt für private Verkäufer gilt. Trotzdem muss ich noch fragen ob Nacherfüllung oder sogar Schadensersatz wegen Nichterfüllung (Schadenszahlung statt Leistung, wenn der Käufer den Artikel woanders in einem Ersatzkauf teurer kaufen muss) auch für solche Fälle gelten, wenn der Verkäufer nach Kauf und Bezahlung des Käufers mitteilt, der Artikel hätte einen Mangel, den er erst jetzt im Nachhinein vor dem Versenden gesehen hat , aber zuvor übersehen hat. Spricht ihn das nicht frei von Vertragsverpflichtungen und daraus resultierenden Rechten des Käufers?

nichtmitmir9 
Beitragsersteller
 19.03.2025, 15:23
@heurekaforyou

Ich habe gerade erfahren, dass bei abweichender Beschreibung im Privatkauf nur Rückgabe als Option möglich ist, es sei denn der Verkäufer hat grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt. Demnach zählt ein übersehener Mangel nicht dazu.

heurekaforyou  19.03.2025, 17:02
@nichtmitmir9
......auch für solche Fälle gelten, wenn der Verkäufer nach Kauf und Bezahlung des Käufers mitteilt, der Artikel hätte einen Mangel, den er erst jetzt im Nachhinein vor dem Versenden gesehen hat , aber zuvor übersehen hat. 

§ 433

Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

Wenn der Verkäufer die Sache hin hinreichend auf Mängel prüft, handelt er fahrlässig.

Für Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer - nicht umgekehrt.

Spricht ihn das nicht frei von Vertragsverpflichtungen und daraus resultierenden Rechten des Käufers?

Welchen Sinn hätten die Rechte des Käufers, wenn dieser seine Rechte im Schadensfall nicht wahrnehmen kann?

nichtmitmir9 
Beitragsersteller
 19.03.2025, 17:45
@heurekaforyou

Danke. Ich zitiere: "Wenn der Verkäufer die Sache hin hinreichend auf Mängel prüft, handelt er fahrlässig." sollte wohl korrigiert heißen: "Wenn der Verkäufer die Sache NICHT hinreichend auf Mängel prüft, handelt er fahrlässig." Richtig?

Und im beschriebenen Fall hat der private Verkäufer den Mangel noch rechtzeitig entdeckt, BEVOR er den Artikel an den Käufer geschickt hat und BEVOR der Käufer sich durch Übergabe Eigentum daran verschaffen konnte.

Wie verhält es sich in diesem Fall?

nichtmitmir9 
Beitragsersteller
 19.03.2025, 18:11
@heurekaforyou

das ist meine Schlussfolgerung. Weil Verkäufer damit gern argumentieren, dass das keine Fahrlässigkeit und keine grobe Fahrlässigkeit sei, sondern solche Fehler jedem passieren können, und dass es schließlich keine bewusste Absicht sei. Manche entschuldigen sich zudem dafür, weil sie einen Mangel oder Mängel übersehen haben.

Typische Aussage eines Verkäufers (Beispiel) : "Tut mir leid, habe ich übersehen, war nicht meine Absicht". Oder: "Das fiel mir selber gar nicht auf, suchte ich auch nicht bewusst jede Stelle danach ab."

heurekaforyou  20.03.2025, 07:51
@nichtmitmir9

Wie verhält es sich in diesem Fall?

Ich habe dir die Rechtslage doch bereits erklärt.

Ein Vertrag kommt bereits durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande - nicht erst, wenn der Käufer die Ware erhält.

Angebot und Annahme des Angebots

Angebot durch den Verkäufer: "Ich will verkaufen" (1. Willenserklärung)

Nimmt der Käufer das Angebot an "Ich will kaufen" wurde bereits ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag geschlossen.

Nach dem Abstraktionsprinzip werden beim Kaufvertrag eigentlich drei Verträge geschlossen:

  1. Kaufvertrag als Verpflichtungsgeschäft
  2. Übereignung der Ware (erstes Verfügungsgeschäft)
  3. Übereignung des Kaufpreises (zweites Verfügungsgeschäft)

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind voneinander getrennt zu betrachten – das ist das Trennungsprinzip.

Abstraktionsprinzip heißt, dass diese Geschäfte in ihrer Wirksamkeit unabhängig voneinander sind.

Bleiben wird gerne bei deinem Beispiel:

Nachdem die Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verlief, hast du das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

Bei einem wirksamen Rücktritt vom Vertrag sind Käufer und Verkäufer zu stellen wie vor Vertragsschluss.

Bereits erhaltene Leistungen sind dem jeweils anderen zurück zu erstatten.

Trennungsprinzip

Wenn der Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft) aus irgendeinem Grund unwirksam ist, bedeutet dies nicht, dass auch das 1. Verfügungsgeschäft (Übereignung der Ware) und das 2. Verfügungsgeschäft unwirksam sind.

heurekaforyou  20.03.2025, 10:12
@nichtmitmir9
Weil Verkäufer damit gern argumentieren, dass das keine Fahrlässigkeit und keine grobe Fahrlässigkeit sei, sondern solche Fehler jedem passieren können, und dass es schließlich keine bewusste Absicht sei.

Folgendes:

Ich bin bemüht, dir die Rechtslage im Allgemeinen und die Rechte des Käufer bei Mängeln im Besonderen nachweislich zu erklären.

Hierfür nehme ich mir auch gerne die Zeit und beantworte deine Nachfragen.

Ob oder was Verkäufer behaupten aber nicht belegen können, ist rechtlich nicht relevant.

.....dass das keine Fahrlässigkeit und keine grobe Fahrlässigkeit sei, sondern solche Fehler jedem passieren können....

Wenn diese Sichtweise stimmen würde, wäre jede Haftpflichtversicherung völlig überflüssig.

.........und dass es schließlich keine bewusste Absicht sei.

Bei Absicht (Vorsatz) ginge es nicht um zivilrechtliche Aspekte wie Schadenersatz, sondern zusätzlich um den Straftatbestand Betrug (Arglistige Täuschung).

Beschaffenheit des Artikels:

 auf einer Online-Plattform einen als neuwertig und hervorragend beschriebenen nur einmalig getragenen Pullover 

Möglich, dass der Verkäufer das Loch im Pullover nicht gesehen hat. Dann darf er aber auch nicht das Gegenteil behaupten.

Streiten kann man sich vielleicht darüber, was Gebrauchsspuren sind.

Wenn ein Koch in der Kleidung nicht als Mangel gilt - was dann?

§ 249Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) 1Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. 2Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

§ 251 BGBSchadensersatz in Geld ohne Fristsetzung

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) 1Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist.

Typische Aussage eines Verkäufers (Beispiel) : "Tut mir leid, habe ich übersehen, war nicht meine Absicht". Oder: "Das fiel mir selber gar nicht auf, suchte ich auch nicht bewusst jede Stelle danach ab."
IM NAMEN DES VOLKES

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 720,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5,0 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 681,- Euro seit dem 8. März 2005 Zug um Zug gegen Rückgabe des Teeservices, bestehend aus einer Teekanne, einem Tablett und sechs silberfarbenen Teegläsern zu zahlen.

Was ist passiert?

Am 13.04.2003 ersteigerte der Kläger das Service zu einem Preis von 30,50 EUR. Die Beklagte übersandte dem Kläger nach Überweisung des Kaufpreises und der Versandkosten (8,50 EUR) die Ware.

Die Einwände, die die Beklagte gegen eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung anführt, greifen nicht durch.

Soweit sie meint, sie habe das Teeservice aus ihrer Laiensphäre als echt silbern angesehen und das Angebot deshalb fahrlässig so formuliert, ändert dies nichts an der Beschaffenheitsvereinbarung, wobei es auf ein Verschulden insofern nicht ankommt. 

Die Beklagte hat den in ebay eingestellten Artikel in einer bestimmten Weise beschrieben und muss sich daran festhalten lassen (vgl. zur Pflicht zur vollständigen und richtigen Angebotsbeschreibung auch AG Kehl, Az. 4 C 290/03, zitiert nach Juris).

Dass die Artikelbeschreibungen wahrheitsgemäß zu sein haben und die Angebote richtig und vollständig beschrieben werden müssen, ergibt sich auch aus § 8 Nr. 4 der allgemeinenGrundsätze von ebay (vg. Bl. 7 d.A.), die die Beklagte vor Beginn der Auktion kannte bzw. kennen musste. Die Beklagte konnte in der Folge auch nicht davon ausgehen, ihre Angaben seien letztlich unverbindlich. 

Die vollständige Urteilsbegründung findest du hier:

https://aufrecht.de/urteile/internetrecht/schadensersatz-neben-ruecktritt-von-ebay-auktion-bei-fehlerhafter-produktbeschreibung-lg-frankfurt-urteil-vom-310107-az-2-16-s-306

nichtmitmir9 
Beitragsersteller
 20.03.2025, 15:27
@heurekaforyou

DANKE! In solchen Fällen ist nur der Haken, dass geschädigte Käufer die Kosten eines Rechtsstreits erstmal vorstrecken müssen, und falls der Gegner sich als zahlungsunfähig herausstellen sollte, bleiben sie drauf sitzen. Dass schreckt vermutlich viele ab, auf dem Rechtsweg ihre Rechtsansprüche durchzusetzen.

nichtmitmir9 
Beitragsersteller
 22.03.2025, 12:06
@heurekaforyou

Zu diesem Urteil habe ich eine Frage: Es geht daraus nicht hervor, ob die Verkäuferin auf Reklamation vom Käufer eine freiwillige Rücknahme angeboten hat. Es wär nämlich noch entscheidend , folgendes zu wissen:

Käufer erhält Artikel, der von der Beschreibung abweicht. Ihm ist ein Schaden entstanden, weil er für gleichen Artikel woanders das mehrfache zahlen müsste. Verkäufer ist jedoch sofort bereit, den Artikel zurück zu nehmen und dem Käufer den Kaufpreis samt Rücksendekosten zu erstatten. Ist der Verkäufer somit, weil er seinen Fehler einsieht und es freiwillig zurück nimmt, befreit von Rechtsansprüchen des Käufers?