Muss ein privater Verkäufer bei Mangelware haften, wenn er die Mängel übersehen hat?

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Hey,

Oft wird dazugeschrieben, dass keine Rückerstattung möglich ist und es keine Garantie gibt, weil Privatverkauf. Ein solcher Ausschluss ist grundsätzlich wirksam. Aber in der Regel gilt auch bei einem Privatkauf Gewährleistungsrecht nach § 434 BGB und der Artikel muss dem vertraglich ausgemachten Zustand entsprechen.

Falls der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat, wäre ein Haftungsausschluss unwirksam (§ 444 BGB). Ein falsche Beschreibung („mängelfrei“) kann als konkludente Beschaffenheitsgarantie gewertet werden, was den Haftungsausschluss ebenfalls unwirksam machen kann.

Dass der Verkäufer den Mangel „übersehen“ hat, spielt übrigens keine Rolle. Entscheidend ist, dass der Artikel nicht dem vertraglich vereinbarten Zustand entspricht (hier: „Top-Zustand, mängelfrei“). Auch private Verkäufer haften für zugesicherte Eigenschaften. Da das Kleidungsstück als mängelfrei beschrieben wurde, liegt hier ein Sachmangel vor.

Der Käufer hat gemäß § 437 BGB folgende Rechte:

  • Nacherfüllung (§ 439 BGB): Der Käufer kann wahlweise eine Reparatur (Nachbesserung) oder eine mängelfreie Ersatzlieferung verlangen.
  • Rücktritt oder Minderung (§ 441 BGB): Falls Nacherfüllung scheitert oder nicht möglich ist (z. B. weil der Verkäufer kein gleichwertiges Ersatzstück hat), kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückfordern. Alternativ kann er eine Minderung des Kaufpreises verlangen.
  • Schadensersatz (§ 280 BGB): Falls dem Käufer durch den Mangel ein Schaden entsteht (z. B. Kosten für eine Reparatur durch einen Fachmann), könnte er diesen ersetzt verlangen.

Falls der Verkäufer die Rücknahme und Erstattung des Kaufpreises anbietet, wäre das eine Form der Rückabwicklung (Rücktrittsrecht). Wenn der Käufer aber lieber eine Ersatzlieferung oder Reparatur verlangt, kann er sich darauf berufen. Die Rücknahme allein ist nicht die einzige Option für den Käufer.

Aber ich würde da gar nicht so ein großes Fass aufmachen! Die meisten Verkäufer sind da super kulant und wenn sie mir anbieten mir das Geld zurückzuerstatten hat sich das für mich meist erledigt.

LG


nichtmitmir9 
Beitragsersteller
 18.03.2025, 11:22

Danke. So kenne ich das mit §§ 437, 439, 441 und 280 auch. Aber immer nur auf Transaktionen zwischen geweblichem Händler und Privat bezogen. Wo im BGB oder sonstwo in Gesetzesdefinitionen steht, dass dies auch für Transaktionen von Gebrauchtwaren zwischen Privat gilt?

Es gibt auch Käufer, die mit der Rückgabe des Artikels an den VK nicht einverstanden sind. Zb wenn es sich um lang gesuchte begehrte hochpreisige Gebrauchtwarenl handelt, die auf dem Gebrauchtmarkt kaum zu finden sind. Solche Käufer können dann bei Mängeln, die der VK ins einer Beschreibung und auf Nachfrage nicht ewrwähnt hat, eine Nachbesserung vorziehen, statt den Artikel durch "Rückgabe" zu verlieren. Oder Schadensersatz statt Leistung. Aber wenn beides vom privaten VK abgelehnt wird und der statt dessen weiterhin auf Retoure beharrt, sind einem Käufer die Hände gebunden, und er muss dem wohl nachgeben, weil es keine genaue Definition im BGB gibt, die Transaktionen von Gebrauchtwaren zwischen Privat regelt. Die Gesetze sind aus meiner Sicht ausgelegt für Transaktionen zwischen Gewerblich und Privat.

Haftung im Sinne vom Gewährleistungsrecht gem. BGB? Grundsätzlich: Ja.

Es sei denn es war mit persönlicher Übergabe, bei der der Kunde vor Ort die Ware inspizieren konnte. Dann gilt "gekauft wie gesehen".

Oder hätte der Käufer darüber hinaus Rechte wie zB Beschaffung einer mängelfreien Ersatzware oder Reparaturkosten durch den Fachmann oder anderes?

Kommt immer darauf an, ob sich z. B. der Verkäufer (gewerblich) das Recht auf Garantieleistungen vorbehält - und was diese besagen.
Das hebelt das Gewährleistungsrecht erst mal aus.

Was viele missverstehen:

  • Garantie ist das Recht auf Nachbesserung des Verkäufers. Es sind Freiwilligkeiten des Verkäufers. Es kann von Vorteil auch für den Kunden sein - muss es aber nicht.
  • Bei Privatverkäufen gibt es erst mal kein Recht auf mangelfreie Ersatzware, weil es sich in der Regel um Einzelstücke handelt. Bei gewerblichen Verkäufern stellt sich die Frage normalerweise nicht, solange es sich nicht um Einzelstücke handelt.

nichtmitmir9 
Beitragsersteller
 18.03.2025, 11:05

Was gewerbliche Verkäufer betrifft, ist es ab § 433, 437, 439 BGB eine klare Sache, finde ich, was Rechte des Käufers bei Mängeln, Nachbesserung, Nacherfüllung, Ersatzlieferung und Schadensersatz statt Leistung betrifft. Aber wo findet man im BGB konkret was für Transaktionen von Privat zu Privat bezüglich Gebrauchtwaren? Das wurde im BGB ausgelassen (ich kann jedenfalls nichts finden). Selbst auf Online-Rechtsseiten habe ich bisher keine Definitionen dazu gefunden. Es geht in solchen Gesetzesauslegungen des BGB nur um Transaktionen zwischen Gewerblich und Privat.

Hugin88  20.03.2025, 14:43
@nichtmitmir9
Aber wo findet man im BGB konkret was für Transaktionen von Privat zu Privat bezüglich Gebrauchtwaren?

Das findet sich in den §§ 433, 437, 439 BGB

Das wurde im BGB ausgelassen (ich kann jedenfalls nichts finden).

Hätte man die §§ 433, 437, 439 BGB mal gelesen, dann wüsste man, das dort abgehandelt wird:

  • Transaktionen von Gewerblich zu Privat bezüglich Neuwaren
  • Transaktionen von Gewerblich zu Privat bezüglich Gebrauchtwaren
  • Transaktionen von Privat zu Privat bezüglich Neuwaren
  • Transaktionen von Privat zu Privat bezüglich Gebrauchtwaren
nichtmitmir9 
Beitragsersteller
 20.03.2025, 15:36
@Hugin88

ich hab das auf den Internetseiten nicht gelesen, tut mir leid. Wenn ich in der Suchleiste § 433, 437, 439 BGB eingebe, komm ich auf die Seiten vom Bundesministerium für Justiz, , und dort steht das nicht. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__433.html

Dort steht lediglich:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

-------------------------------

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__437.html

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.

nach § 439 Nacherfüllung verlangen,

2.

nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und

3.

nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

______________________

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__439.htmlBürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ 439 Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

Hugin88  20.03.2025, 16:31
@nichtmitmir9
ich hab das auf den Internetseiten nicht gelesen, tut mir leid

Ah, du warst nur auf den Internetseiten, das erklärt es.

Die legen gerne den Schwerpunkt auf Unternehmen und Verbraucher, weil das der häufigste Fall ist.

komm ich auf die Seiten vom Bundesministerium für Justiz, , und dort steht das nicht. https://www.gesetze-im-internet.de

Ja, das bist du richtig.

§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

Hier geht es um den Kaufvertrag, da es keine Einschränkung gibt, geht es um jeden Kaufvertrag egal ob Neuware oder nicht, egal ob Verbraucher oder nicht.

§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln

Hier geht es um den Käufer, da es keine Einschränkung gibt, geht es um jeden Käufer, egal ob Privatmenach oder Unternehmen.

§ 439 Nacherfüllung

Hier geht es um die Nacherfüllung, da es keine Einschränkung gibt, geht es um jede Nacherfüllung egal ob Neuware oder nicht, egal ob Verbraucher oder nicht, egal ob Neuware oder nicht.

Einen Unterschied zwischen Neuware und gebrauchten Waren wird z.B. in § 476 gemacht, bei gebrauchten Waren kann die Frist unter bestimmten Umständen auf ein Jahr verkürzt werden.

nichtmitmir9 
Beitragsersteller
 22.03.2025, 12:09
@Hugin88

danke. Ist nur blöd, dass das nicht dabei steht, so wie Du es oben geschrieben hast: Hätte man die §§ 433, 437, 439 BGB mal gelesen, dann wüsste man, das dort abgehandelt wird:

  • Transaktionen von Gewerblich zu Privat bezüglich Neuwaren
  • Transaktionen von Gewerblich zu Privat bezüglich Gebrauchtwaren
  • Transaktionen von Privat zu Privat bezüglich Neuwaren
  • Transaktionen von Privat zu Privat bezüglich Gebrauchtwaren

Hast Du mir einen Internetlink, wo das dabeisteht?

Viele Privatverkäufer argumentieren damit, dass diese Gesetze nur für den Fernabsatzhandel zwischen Gerwerblich und Privat gilt.

Hugin88  18.03.2025, 00:06
Kommt immer darauf an, ob sich z. B. der Verkäufer (gewerblich) das Recht auf Garantieleistungen vorbehält - und was diese besagen.
Das hebelt das Gewährleistungsrecht erst mal aus.

Wie kommt man auf den Unfug?

Gewährleistungsrecht kann gar nicht ausgehebelt werden, Gewährleistung gibts schon ewig nicht mehr.

Die Gesetzliche Mängelhaftung kann auch nicht ausgehebelt werden, das Gesetz ist verbindlich. Gegenüber Verbrauchern sogar unabdingbar, gegenüber Unternehmern stark einschränkbar.

Garantie ist das Recht auf Nachbesserung des Verkäufers. 

Auch Unfug.

Garantie ist grundsätzlich eine Kulanz des Verkäufers.

Gewährt der Verkäufer Garantien, ist es vorbei mit der Freiwilligkeit. Da ist er gegenüber dem Käufer daran gebunden diese zu leisten, der Käufer hat dann ein Recht darauf.

Garantie ist das Recht des Käufers auf Leistung gemäß der Garantiebedingungen.

mchawk777  18.03.2025, 11:20
@Hugin88
Wie kommt man auf den Unfug?
...
Auch Unfug.

Da hat aber jemand definitiv keine kaufmännische Ausbildung genossen.
So was lernt man im ersten Jahr einer Handelsschule. 🤷‍♂

Die Garantieregelungen greifen immer VOR der Gewährleistung.
Demnach sind sie das Recht des Verkäufers auf Nachbesserung abseits der Gesetze.
Dass dies zum auch auf gegenseitigem Vorteil von Verkäufer und Kunde stattfindet - und auch ein Service es Verkäufers darstellen kann ändert an dem Fakt nichts.

Hugin88  18.03.2025, 16:04
@mchawk777
Da hat aber jemand definitiv keine kaufmännische Ausbildung genossen.

Richtig - steht ja auch in meiner Signatur.

So was lernt man im ersten Jahr einer Handelsschule

Schade, das dort offenbar keine kompetente Wissensvermittlung stattfindet. Aber das erklärt, weshalb in den Unternehmen die Mitarbeiter so oft so viel Unsinn erzählen, wenn die Leute ihre Ansprüche geltend machen wollen.

Die Garantieregelungen greifen immer VOR der Gewährleistung.

Falsches wird nicht richtiger, wenn es widerholt wird. Die gesetzliche Mängelhaftung hat Vorrang bzw. ist gleichrangig. Der Käufer, insbesondere der Verbraucher, hat ein freies Wahlrecht, ob er Rechte aus der Garantie oder aus der gesetzlichen Mängelhaftung geltend macht. Wählt er die Rechte aus der gesetzlichen Mängelhaftung, ist der Verkäufer kraft Gesetz daran gebunden.

Das ganze ist recht komplex.

Es war gebrauchte Ware, da wäre das Problem, ob es sich um "typische, altersbedingt zu erwartende Mängel" handelt (z.B. Microkatzer im Lack eine Kfz oder Faserbruch bei Kleidung).

Es wäre also einerseits die Frage welcher Art diese Gewebeschäden sind (Schnitte wären anders zu bewerten als altersbedingter Faserbruch).

Dann ist die Frage, ob es auf der Plattform eine Definition von "Top-Zustand" gibt.

Die nächste Frage wäre, ob der Käufer bei "Top-Zustand mängelfrei" tatsächlich von fabrikneu und unbeschädigt ausgehen durfte. Dazu müsste man unter anderem mal den Wortlaut von Frage und Antwort kennen.

Verkäufer teilt mit, er hätt es übersehen

Auch da wäre der Wortlaut mal interessant.

Hat der Verkäufer einen Haftungsausschluss für die gesetzliche Mängelhaftung? Auch davon wäre der Wortlaut interessant.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Erfahrung & Multidisziplinärer Erwerb juristischen Wissens

nichtmitmir9 
Beitragsersteller
 18.03.2025, 10:53

danke. Top-Zustand, mängelfrei bedeutet aus meiner Sicht keinesfalls fabrikneu, sondern bereits gebraucht, aber top Zustand. Wenn etwas Mängel hat, wird es in der Regel im Angebot gesondert erwähnt. Im Verkaufsangebot war bei Zustand "sehr gut und sehr wenig getragen" der Wortlaut von Frage und Antwort:

Käufer: " Ich hoffe, es ist wie angegeben im sehr guten Zustand ohne Mängel." Antwort Verkäufer: " Es ist definitiv in einem super Zustand !!!!" - weiter nichts- keine Angabe von Mängeln/Defekten

Wortlaut Definition Online Plattform für "Sehr guter Zustand": " Sehr gut: Ein nur selten benutzter Artikel, der immer noch toll aussieht. Er kann ein paar kleine Unvollkommenheiten aufweisen, die in deinem Angebot deutlich gezeigt und erwähnt werden."

Nun - die schadhaften "Unvollkommenheiten wurden vom VK im Angebot und auf Nachfrage des K weder deutlich gezeigt noch erwähnt.

Wenn jemand Top-Zustand, sehr guter Zustand, Super Zustand angibt und dabei nicht extra Mängel erwähnt, heißt das für mich mängelfrei. Ich würde es als PVK so machen, wenn ein Artikel im Grunde im Top Zustand ist, aber ansonsten an einer Stelle das Gewebe brüchig ist: "Der Artikel hat an einer Stelle einen Gewebeschaden(siehe Foto) - ansonsten ist der Artikel im Top-Zustand. " Oder: "Der Artikel hat zehn kleine Gewebeschäden, ansonsten ist er im Top-Zustand". Aber wenn da gar nichts von solchen Schäden angegeben ist und nicht einmal auf extra Nachfrage des Käufers angegeben werden, geht man bei Top oder super oder sehr gutem Zustand als Käufer davon aus, dass keine Mängel existieren.

nichtmitmir9 
Beitragsersteller
 18.03.2025, 10:59
@nichtmitmir9

Verkäufer zur Reklamation: " Das fiel mir selber gar nicht auf, ich suchte auch nicht bewusst danach ab.Das ist eher ein Qualitätsmangel vom Hersteller."

Haftungsausschluss für Mängel war im Verkaufsangebot nicht angegeben.

In Deutschland gilt bei Privatverkäufen grundsätzlich der Haftungsausschluss, wenn der Verkäufer in seinem Angebot darauf hinweist, dass er keine Gewährleistung übernimmt.

Anders sieht es aus, wenn der Verkäufer eine zugesicherte Eigenschaft beschreibt oder Mängel arglistig verschweigt, also bewusst falsche Angaben gemacht hat.

Der Verkäufer bietet aber die Rücknahme, also die Rückabwicklung des Kaufs an. Grundsätzlich hat der Käufer aber das Recht auf Ersatzlieferung - es sei denn, der Verkäufer hat sich von der Gewährleistung befreit.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

nichtmitmir9 
Beitragsersteller
 18.03.2025, 11:29

Nehmen wir an, im Verkaufsangebot steht gar nichts von Haftungsausschluss. Der Verkäufer hat eine zugesicherte Eigenschaft in seinem Verkaufsangebot gemacht und diese auf Nachfrage noch bestätigt, und dabei Mängel nicht gesondert erwähnt. Weil er, wie er sich auf Reklamation äußert, den Artikel nicht bewusst danach abgesucht hat.

nichtmitmir9 
Beitragsersteller
 18.03.2025, 11:36
@nichtmitmir9

Aber nehmen wir an,. der Haftgungsausschluss steht in einem Verkaufsangebot. Wenn der Käufer die Ware mit Beschädigungen im Widerspruch zur Artikelbeschreibung erhält, muss dann der private Verkäufer trotz Haftungsausschluss nicht doch haften, weiul der erhaltene Artikel von der Beschreibung abweicht?

bycranix  18.03.2025, 13:00
@nichtmitmir9

Bei einem Privatkauf geht auch ohne Haftungsausschluss nur die Rückabwicklung des Kaufs, man hat halt das Problem, dass eine Ersatzlieferung fast unmöglich ist, da der Verkäufer den Artikel ohne hin nur 1x hat.

nichtmitmir9 
Beitragsersteller
 19.03.2025, 08:46
@bycranix

Dann gibt es über § 439 BGB hinaus, in Anbetracht dessen, dass durech den Verkäufer der Artrikel nicht repariert werden kann und eine Ersatzlieferung nicht möglich ist, noch § 280 Schadensersatz statt Leistung. , indem der Käufer sich den Artikel woanders besorgt und wenn er dafür mehr zahlen muss, die Differenz vom Verkäufer einfordert. Wie ist es mit dieser Option bestellt, wenn der Verkäufer behauptet, er hätte den Mangel übersehen oder erst hinterher nach dem Verkauf entdeckt? Ist der Verkäufer freigesprochen von rechtlichen Ansprüchen des Verkäufers, wenn er den Mangel nicht absichtlich /vorsätzlich verschwiegen hat?

bycranix  19.03.2025, 14:17
@nichtmitmir9

Ist ihm durch den Mangel ein Vermögensschaden entstanden? Musste der Käufer das Kleidungsstück von einem anderen privaten Verkäufer kaufen? In deinem Fall hat der Käufer in der Regel nur dann Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, wenn der Verkäufer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. 

Und Schadensersatz statt der Leistung kann nur verlangt werden, wenn der Käufer die Ware, das Kleidungsstück, wirklich woanders hätte kaufen MÜSSEN, was bei Privatkäufen eher selten der Fall ist. 

Der Rücktritt ist die einfachste und beste Möglichkeit, alle diese Ansprüche und Rechte würde ich nur gegen Unternehmen geltend machen und bei Privatkäufern nur, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

nichtmitmir9 
Beitragsersteller
 19.03.2025, 15:20
@bycranix

Danke. Was versteht man in so einem Fall unter "grob fahrlässig" ? Wenn ein Verkäufer Mängel übersieht, zählt nicht dazu, oder?

Apropos Vermögenssschaden wegen dem Mangel: Ja, nämlich wenn der Käufer den Artikel woanders in einem Ersatzkauf teurer bezahlen muss.

bycranix  19.03.2025, 15:28
@nichtmitmir9

Nein, wenn der Verkäufer einen Mangel übersieht, handelt er weder grob fahrlässig noch arglistig. Grob fahrlässig wäre es z.B., wenn der Verkäufer bewusst eine beschädigte Ware verkauft, obwohl er den Schaden ohne weiteres hätte erkennen müssen.

Ein Vermögensschaden wegen eines Mangels ist bei Privatverkäufen schwer durchzusetzen. Wenn jemand einen Artikel dringend braucht, kauft er ihn in der Regel nicht von einem Privatverkäufer, sondern im Handel mit sicherer Gewährleistung. Oder?

nichtmitmir9 
Beitragsersteller
 22.03.2025, 14:04
@bycranix

ja aber wenn es sich bei einem Artikel um einen besonderen gebrauchten handelt, den es auf dem Markt zum Neukauf nicht mehr gibt., sondern nur noch auf dem Gebrauchtmarkt, schaut es anders aus.

nichtmitmir9 
Beitragsersteller
 22.03.2025, 14:09
@bycranix

Hierzu eine Frage: "Grob fahrlässig wäre es z.B., wenn der Verkäufer bewusst eine beschädigte Ware verkauft, obwohl er den Schaden ohne weiteres hätte erkennen müssen." -- das blick ich nicht. Wenn jemand "bewusst" beschädigte Ware verkauft, dann weiß er doch vom Schaden, sonst wär er sich dessen nicht bewusst.

bycranix  22.03.2025, 14:10
@nichtmitmir9

Und der Artikel ist dann so wichtig das er zu einer bestimmten Frist kommen muss und wenn nicht ein Schaden entsteht? (Abgesehen von der Differenz) Das bedeutet ja auch das du erstmal ein Verkäufer finden musst der den Artikel auch hat wenn er so selten ist.

nichtmitmir9 
Beitragsersteller
 22.03.2025, 21:42
@bycranix

genau, der Käufer braucht ein oder ein paar andere Vergleichsangebote, damit er belegen kann, dass ihm ein Schaden entstanden ist. Nehmen wir an, dass er diese Angebote vorlegen kann, die aufzeigen: aha, woanders muss er mehr dafür zahlen. .