Hat die Schwester meines Mannes ebenfalls Anspruch auf das Erbe meines Mannes?

6 Antworten

Normal ist es so, wenn dein Mann stirbt erbt alles seine Frau. Ein Testament sollte nach meiner Meinung schon pflicht sein um alles abgesichert zu haben

wfwbinder  20.04.2015, 09:27

Leider nein, schon mal § 1931 BGB gelesen?

Die Antwort von wfbinder ist 100% richtig: Wenn Ihr Mann ohne Testament versterben würde, erben Sie zu 3/4 und ihre Schwägerin zu 1/4.   Wenn Ihr Mann Sie als Alleinerbin wünscht, muss er das in einem Testament bestimmen, das er eigenhändig schreiben und mit Ort und Datum versehen unterschreiben müsste.  Es würde der folgende Wortlaut ausreichen:

Überschrift: Mein Testament

Ich setze hiermit für den Fall meines Todes meine Ehefrau X.Y. zu meiner Alleinerbin ein.

Ort und Datum

Unterschrift

Dieses Testament wäre nach dem Tod ihres Mannes dem Nachlassgericht abzuliefern und Sie könnten dort einen Alleinerbschein beantragen.

Pflichtteilsansprüche haben Geschwister nicht (nur Abkömmlinge,Ehepartner und ggf. Eltern)

Sie können als Ehepaar auch ein gemeinschaftliches Testament abfassen, in dem der Erstversterbende den Überlebenden zum Erben einsetzt. Diese Form ist in der Praxis weit verbreitet.  Das Testamenet müsste dann etwa wie folgt lauten:

Überschrift: Unser gemeinschaftliches Testament

Wir, die Eheleute X. und Y. Z. setzen uns gegenseitig, der Erstversterbende von uns den Überlebenden, zu Alleinerben ein.

(Evtl. ein weiterer Satz über die Erbfolge nach dem Letztversterbenden)

Ort und Datum   Eigenhändig schreiben durch einen Ehepartner und von beiden eigenhändig unterschreiben

TomRichter  21.04.2015, 00:40

> Eigenhändig schreiben

Nur zur Klarstellung, weiß vielleicht nicht jeder: Damit ist nicht eigenhändig tippen gemeint, sondern das gesamte Testament muss handschriftlich verfasst sein.

Nur wenn dein Mann ein Testament gemacht hat und deiner Schwägerin darin bedacht hat, erbst sie auch was. Ansonsten bekommst du alles, was er zu vererben hat.

wfwbinder  20.04.2015, 09:27

Leider nein, schon mal § 1931 BGB gelesen?

Leider haben die bisher anderen Antworter leider versäumt ins Gesetz zu sehen.


Das Erbrecht des Ehegatten richtet sich nach den §§ 1371 und 1931 BGB.

§ 1371 gibt dem Ehegatten 1/4 als Zugewinnausleich vorab.

Nach § 1931 erbt der Ehegatte neben den Kindern (hier nicht vorhanden) 1/4, inssgesamt also 1/2.

Gegenüber Erben 2. Ordnung (Eltern + Geschwister) 1/2.

Also im angefragten Fall 3/4 für die Ehefrau und 1/4 für die Schwester, wenn die Eltern nicht mehr leben. Sonst bekämen die Eltern 1/4 und die Schwester nichts.


Mit Testament auszuräumen.

Nicht ohne Testament man sollte aber alles vorher regeln am besten notariell.

wfwbinder  20.04.2015, 09:27

Leider nein, schon mal § 1931 BGB gelesen?