Habe zum 1.9 einen neuen Job. Beim alten Arbeitgeber 23 Tage Urlaub,12 genommen. Beim neuen Arbeitgeber 28 Tage Urlaub. Wieviel Urlaubstage hab ich beim neuen?

4 Antworten

Beim neuen Arbeitgeber kannst Du dieses Jahr nur noch einen Teil-Urlaubsanspruch für 4 Monate erwerben. Der berechnet sich nach dem dort geltenden Jahres-Anspruch durch 12 x 4 aufgerundet auf ganze Zahlen.

Du hast die 28 Tage urlaub wie sie im Vertrag festgehalten werden. Die was vom alten übrig sind haben keine relevanz, soweit ich weis

Das ist kompliziert:

Du hast grundsätzlich nach über 6 Monaten und Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte beim alten Arbeitgeber den vollen Urlaubsanspruch erworben (das kann aber tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich anders sein - zeitanteilig).

Die Unterscheidung voller Urlaubsanspruch oder zeitanteilig ist von Bedeutung; je nach dem, was gilt, muß das anders berechnet werden:

Voller Urlaubsanspruch beim alten ArbG (Ausscheiden 2. Jahreshälfte) = 23 Tage:

Du erhälst bei dem neuen ArbG 4/12 von 28 Tagen = 9,33 = 10 Tage (Teilurlaub)

Nun müssen die Überschneidungsmonate berücksichtigt werden:

Auf die Monate September bis Dezember fallen auf den Urlaub des alten Arbeitgebers: 4/12 von 23 Tagen = 7,66 = 8 Tage.

Nun werden die 8 Tage von den 10 abgezogen und das ergibt einen zusätzlichen Anspruch von 2 Tagen.

Das bedeutet: 11 + 2 = 13 Tage muß Dir der neue Arbeitgeber gewähren.

Dann hättest Du 12 + 11 + 2 = 25 Tage Urlaub (also weder 23 noch 28 Tage) in diesem Jahr; das hängt damit zusammen, daß beide Arbeitgeber unterschiedlich viele Urlaubstage gewähren.

Probe: 25 Tage Urlaubsanspruch hast Du (beide ArbG berücksichtigt) - 12 Tage hast Du bei dem alten ArbG schon genommen - verbleiben 13 Tage...

Wenn Du aber nur zeitanteilig bis August vom alten ArbG bekommst:

23 / 12 *8 = 15,33 = 16 Tage ./. genommener Urlaub = 12 = Rest 4

4 vom alten + 10 vom neuen ArbG = 14 Tage.

DerSchopenhauer  18.08.2016, 14:17

Grundsätzlich muß aber der alte ArbG den Resturlaub auszahlen - das ändert aber nichts an den obigen Berechnungen für den neuen Urlaubsanspruch - nur der neue Arbeitgeber muß Dir dann entweder 2 Tage oder 10 Tage gewähren (abhängig ob der Urlaubsanspruch beim alten ArbG zeitanteilig ist oder nicht).

Ansonsten hat das Bundesarbeitsgericht entschieden:

"Wechseln Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres den Job, können sie bei dem neuen Arbeitgeber grundsätzlich den noch verbliebenen Urlaub aus der alten Beschäftigung beanspruchen." (AZ: 9 AZR 295/13) - damit nicht zuviel Urluab gewährt wird, müssen die entsprechenden Berechnungen angestellt werden.

Aber nicht wenige Arbeitgeber kennen diese Berechnungsmöglichkeit gar nicht und gewähren einfach den neuen Teilurlaub zu dem noch verbliebenen Resturlaub des alten ArbG - es kann also passieren, daß Du sogar 21 Tage gewährt bekommst...

DerSchopenhauer  18.08.2016, 14:35

Korrektur:

Urlaubstage werden nur aufgerundet, wenn der Bruchteil mind 0,5 ist - daher sind meine gerundete Zahlen entsprechend anzupassen - das ändert aber nichts an der grundsätzlichen Berechnung...

Maximilian112  18.08.2016, 16:33

Das von Dir angeführte Urteil behandelt ein AV mit beendeter Wartezeit.

In der hier gestellten Frage hat der AG aber die Möglichkeit, lt §5 Teilurlaub zu gewähren.

Die restlichen 4 (bzw 3 von Dir korrigierten) Tage vom alten AG gehen mEn nicht auf den neuen AG über. Die hat der alte AG abzugelten.

DerSchopenhauer  18.08.2016, 20:36
@Maximilian112

Mitnahme Urlaub: Grundsätzlich kann der ArbG den Urlaub zum nächsten ArbN mitnehmen.

Grundsätzlich hat der ArbN den Anspruch auf Abgeltung.

Daher kann auch nicht der alte Arbeitgeber den Anspruch auf
Urlaubsabgeltung etwa mit Hinweis darauf ablehnen, der Arbeitnehmer könne ja seinen Urlaub bei dem neuen Arbeitgeber nehmen (BAG, Urteil vom 25.11.1982, AP BUrlG § 6 Nr. 3). § 6 Abs. 1 BUrlG gibt somit dem alten Arbeitgeber keine Kürzungsbefugnis bei dem gegen ihn gerichteten Anspruch auf Urlaub oder Urlaubsabgeltung (BAG, Urteil vom 28.02.1991,
NZA 1991 944).Umgekehrt hat der Arbeitnehmer im Ergebnis damit ein Wahlrecht. Entweder verlangt er bei dem alten Arbeitgeber Urlaubsabgeltung, oder aber er macht bei dem neuen Arbeitgeber den Anspruch auf bezahlte Freistellung geltend. Die herrschende Meinung geht allerdings davon aus, dass der Freizeitanspruch grundsätzlich Vorrang gegenüber dem Abgeltungsanspruch haben müsse (vgl. Neumann/Fenski, 10.
Aufl., 2011, § 6, Rn. 25).

Teilurlaub

Es ist richtig, daß ihm ein Teilurlaub zusteht (dieser muß aber unter Berücksichtigung des Urlaubsanspruchs beim alten ArbG korrigiert werden) - rein rechtlich wäre es korrekt, wenn die von mir angeführte Karenzberechnung durchgeführt wird, weil sonst der ArbN mehr Urlaubstage bekommen würde als ihm rein rechtlich zustehen würden (auch wegen unterschiedlicher Urlaubstage bei beiden Arbeitgebern) - diese Überschneidungsmonate sind das Problem, denn ansonsten würde er bei beiden ArbG für die Monate September bis Dezember Urlaub erhalten = Doppelanspruch...



DerSchopenhauer  18.08.2016, 20:45
@Maximilian112

Wie ich schon geschrieben habe, führen manche ArbG diese Karenzberechnung gar nicht durch (meist aus Unkenntnis) - wir machen das auch nicht; wir gewähren den Teilurlaub, den einem neuen MA nach UNSEREM Urlaubsanspruch (30 AT) zusteht - hätte er bereits 30 Tage bei einem anderen ArbG in Anspruch genommen, dann hat er eben mehr Urlaub als ihm, rein rechtlich, zustehen würde - wir haben keine Lust einen ArbN bei Beginn seiner Tätigkeit zu verärgern, nur weil er ggf. diese andere Regelung nicht verstehen würde.

Meinst du jetzt der neue Arbeitgeber übernimmt den alten Urlaub oder was?

Steven1986 
Fragesteller
 18.08.2016, 13:32

Eigentlich ja. Was geschieht denn mit den 11 Urlaubstagen, wenn ich sie nicht nehme? Verfallen diese einfach und ich kann "nur" die Urlaubstage nehmen die mir mein neuer Arbeitgeber gewährt für die vier Monate für den Rest des Jahres?

Parhalia  18.08.2016, 13:53
@Steven1986

Warum "können" die restlichen Urlaubstage die Du bei Deinem alten AG noch offen hast nicht ausgezahlt werden. Wenn er sie Dir aus betrieblichen Gründen nicht mehr "in Natura" gewähren kann ( also bezahlter Urlaub ), so MUSS er sie Dir auszahlen. Da solltest Du Dich umgehend drum kümmern, BEVOR Dein bisheriges Arbeitsverhältnis endet.

Näheres dazu hier :

http://www.kanzlei-hasselbach.de/2015/resturlaub-bei-kuendigung/07/

Hubert00Kahputt  18.08.2016, 15:12

Ja also einfach so verfallen lassen kann er die nicht. Steht dir ja zu ob als tatsächlicher Urlaub oder Auszahlung.