Gutgläubiger Erwerb was genau ist das?

5 Antworten

Voraussetzung einer Übereignung nach §§ 929 ff. BGB ist grundsätzlich, dass der Veräußerer auch Eigentümer der Sache ist. Ist er dies nicht, kann er die Sache grundsätzlich nicht übereignen.

An dieser Stelle greift der sogenannte gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten. Da die andere Partei schützenswert ist, kann sie auch vom Nicht-Eigentümer das Eigentum erlangen. Neben anderen Voraussetzungen ist hierfür gem. § 932 Abs. 1 BGB erforderlich, dass der Erwerber in gutem Glauben ist, also davon ausgeht, dass der Veräußerer auch tatsächlich Eigentümer der Sache ist.

Gutgläubiger Erwerb ist ein Begriff des zivilen Rechts, geregelt in §§ 932 ff. BGB. In vielen Fällen ist für den Käufer nur ersichtlich, daß´derjenige, welcher eine Sache verkauft, diese auch besitzt. Über § 1006 BGB ist der Besitz geschützt und der Besitzer gilt im Zweifel auch als Eigentümer.

Sollte nun die veräußerte Sache nicht Eigentum des Veräußernden gewesen sein, so wird dennoch der Erwerber Eigentümer der Sache, wenn er im guten Glauben handelte, also davon ausging, daß der Veräußerer auch zur Veräußerung berechtigt war (§ 932 BGB). Diebesgut oder verlorene bzw. abhanden gekommene  Sachen können jedoch nicht gutgläubig erworben werden, d.h. es wird kein Eigentumsrecht durch den Erwerb begründet (§ 935 BGB).

Sollte nun ein gutgläubiger Erwerb vorliegen, bedeutet es für den früheren Eigentümer, daß er keinen Anspruch auf Herausgabe der Sache gegenüber dem Erwerber hat, sondern nur einen Anspruch auf eine Ersatzleistung gegenüber dem nichtberechtigten Veräußerer.


Du gehst beim gutgläubigen Erwerb davon aus, dass alles in Ordnung mit der Sache ist. Du kaufst ein gestohlenes Auto, weißt davon aber nichts, weil du es im guten Glauben erworben hast droht dir auch keine Strafe.

Steuerbaer  05.11.2016, 17:56

an gestohlenen Sachen kann man auch nicht als gutgläubiger Käufer zu Eigentum gelangen.  935 BGB

TestBunny  05.11.2016, 18:09
@Steuerbaer

Das ist wahr, nur kaufst du nicht gutgläubig eine gestohlene Sache, wirst du dafür belangt.

Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten ist ein Erwerb von einem Nichtberechtigten bei einer Übereignung in Gutgläubigkeit. Er führt dazu, dass ein Recht (beispielsweise Eigentum oder ein Grundpfandrecht) an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache auf den gutgläubigen Dritten übergeht, obwohl der (nichtberechtigte) Veräußerer über die veräußerte Sache keine entsprechende Verfügungsbefugnis hat.

Gutgläubiger Erwerb ist ein Kauf, wo Du nicht äußerlich ersehen kannst, daß alles in Ordnung ist, z. B. bei technischen Dingen, und der Verkäufer garantiert, es ist alles überprüft und funktioniert auch einwandfrei, und Du nimmst es so hin, daß es stimmt.

uni1234  05.11.2016, 17:53

was fürn Schwachsinn...

Liesche  05.11.2016, 17:59
@uni1234

Natürlich auch, wenn Du Ware von jemand kaufst, und von dessen Eigentum überzeugt bist, also keine Diebstahlware.