Grundstandzeit Fassadengerüst VOB/Vertrag

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Grundstandzeit 4 Wochen stimmt nach VOB Die weiterebn Kosten hat dann wohl der Maler zu tragen. Bitte informieren sie ihn darüber schriftlich.

Hallöchen, in der Tat ist es wirklich so, dass das Gerüst meist eine Standzeit von 4 Wochen hat es sei denn es wurde vertraglich etwas anderes vereinbart. Haben Sie den Dachdecker denn beauftragt, dass Gerüst länger stehen zu lassen oder hat sich der Maler darum gekümmert? Als Auftraggeber haben Sie dann erst einmal die Kosten zu erbringen, welche Sie dem Maler in Rechnung stellen können. Extra darauf hinweisen braucht der Dachdecker dieses nicht, da er sicherlich in seinem schriftlichen Angebot auf die VOB hingewiesen hat. Wenn dieses nicht vermerkt wurde gilt BGB. Gruß Stefan Nagel Malermeister und Rehabilitationspädagoge.

In der VOB gibt es keine 4 Wochen Regelung für Gerüste, dass stimmt also nicht.

Allerdings gibt es in der VOB Teil C eine Regelung die besagt, dass Gerüste über 2,0 m Arbeitshöhe separat ausgeschrieben werden müssen und vergütungspflichtig sind, was bedeutet, dass Sie gesondert dafür zahlen müssen.

Der Dachdecker kennt sich -genau so wie die zwei Antworter die Ihnen bereits geantwortet haben- wohl kaum mit der VOB aus, wenn ich hier lese, was der gesagt haben soll.

Allerdings wenn er gesagt hat, dass Grüst ist mit drin (im Preis) dann wird man wohl davon ausgehen können bzw. dann werden die Umstände wohl so auszulegen sein, dass die Dauer der Standzeit wohl die Zeit betrifft, die er für sein eigenes Gewerk an Ausführungszeit braucht.

Wenn Sie nichts schriftliches in der Hand haben, werden Sie wohl für das Gerüst bezahlen müssen. Es sei denn, Sie hätten Zeugen, die bestätigen könnten, dass der Dachdecker das gesagt hat, was Sie hier beschrieben haben, nämlich, dass das Gerüst auch von Ihnen für die Folgearbeiten genutzt werden kann.

ReiMa-Baudienstleistungen

enginmachine  16.09.2012, 16:28

Hallo Markus,

bleib du lieber beim Rasen mähen und kritisieren mal nicht zwei fundierte Aussagen mit laienhaften Meinungen. In der VOB " Verdingungsordnung für Bauleistungen " ist die DIN 18451 ganz klar aufgeführt. Unter Punt 3: Ausführung und Gebrauchsüberlassung steht bei Punkt 3.11 " Die Grundeinsatzzeit beträgt 4 Wochen" Man kann diese Frist Vertraglich sicherlich verlängern oder verkürzen. Dann muss es aber explezid aufgeführt werden. Auch als Hausmeister, der bei gute Frage mitreden will sollte seine VOB kennen!! Ihr Maurermeister / Techniker

Die Malerfirma soll dafür aufkommen oder selber ein Gerüst stellen. Wenn diese fertig waren aber mangelhaft gearbeitet haben und Nacharbeiten müssen ist das deren Verschulden.

Vielen Dank für Eure Antworten. Das Gerüst wurde in dem Vertrag schon gesondert aufgeführt. Aufstellen, vorhalten und wieder abbauen. Der Zeitraum für das Vorhalten wurde nicht beziffert. Schriftlich für das Benutzen des Gerüstes der Nachunternehmer wurde nichts fixiert.Bedeutet das, dass ich für die komplette Zeit nach Beenden der Dacharbeiten die Standzeit zahlen muss, oder gibt es schon eine gewisse Grundstandzeit?