Grundschuld im Grundbuch kann nocht gelöscht werden?
Hallo, habe mal eine Frage.
Ich habe mir im Mai 2016 ein haus gekauft. Der Kaufvertrag wurde vom Notar erstellt, das Geld wirde bezahlt und die Schüßel übergeben.
Da im Grundbuch noch alte Grundschulden eingetragen waren, wurde im Kaufvertrag deutlich erwähnt, dass der Verkäufer dafür zu sorgen hat, dass die Grundschulden gelöscht werden und er für die dafür entstandenen Kosten aufkommen muss.
Soweit sogut.
Jetzt hat sich rausgestellt, dass im Grundbuch zwei Grundschuldlasten ( von 1970 DM Zeiten) stehen, die nicht gelöscht werden können da es keine Gläubiger mehr gibt( Die Firma gibt es nicht mehr). Nach ewiger Vorschung und Suche nach den Angehörigen durch den Notar hat dieser es nun aufgegeben und meint dass der Käufer sich jetzt damit baschäftigen kann.
Solange die zwei Grundlasten im Grundbuch vermerkt sind, stehe ich als Käufer im Grundbuch als Vormerkung und nicht als Eigentümer. Ich bin der Meinung dass der Verkäufer sich darum kümmern muss denn so steht es schließlich im Kaufvertrag.
Kennst sich jemand damit aus oder hatte schonmal ein ähnliches Problem?
Frage ist ob ich das als Käufer akzeptieren muss dass im Grundbuch noch alte Grundlasten stehen oder ob ich mir das garnicht zum Problem machen soll?
Und was passiert mit der Vermerkung im Grundbuch?....Eigentümer ist immernoch der Verkäufer obwohl och in dem Haus schon seit 3/4 Jahr wohne.
4 Antworten
Na du bist gut. ;-). Also der Notar hat nun das Problem an dich abgewälzt. Du hast nun folgende Optionen:
- Du schreibst dem Notar, dass du die nicht zu löschende Grundschulden übernimmst und er die Umschreibung beantragen soll. Als Eigentümer hast du die Entscheidung, ob du dich darauf verlässt, dass es die Gläubiger nicht mehr gibt und machst gar nichts. Dann hast du das Problem einer Preisminderung, wenn du weiter verkaufst. Oder du betreibst das Aufgebotsverfahren gegen die unbekannten Gläubiger. Hier kommen jedoch Gebühren auf dich zu und kannst dir nicht sicher sein, dass es durchgeht.
Meine Empfehlung:
- Du gehst mit deinem Kaufvertrag zu einem Anwalt und lässt prüfen, ob der Vertrag so formuliert ist, dass der Verkäufer noch dieses Aufgebotsverfahren veranlassen muss. Mich irritiert nämlich, dass du bereits gezahlt hast. Üblicherweise werden Kaufverträge an die Bestätigung des Notars gebunden, dass ihm alle zur lastenfreien Umschreibung erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Was du auf keinen Fall machen darfst : Nichts! Sonst verjährt nach 10 Jahren deine Auflassungsvormerkung, dein Geld ist weg und dein Verkäufer bleibt Eigentümer.
Mit dem Anderkonto kenne ich mich jetzt nicht aus und kann nicht einschätzen, ob der Notar jetzt schon ausgezahlt hat. Ich würde mich beim Notar erkundigen, wieso er dann nicht das Aufgebotsverfahren einleitet. Seine Vollmacht aus dem Vertrag sollte dieses Antragsrecht eigentlich hergeben. Nur halt alles nicht zu beurteilen, wenn man die Akten nicht kennt und hier evtl noch das Handelsregister mitspielen muss.
Oder mit den Informationen des Notars, selbst den zuständigen Rechtspfleger anrufen, ob er dir einen Tip geben kann.
Eigentümer bist du erst ab Eintragung in Abteilung 1, solange deine auflassungsvormerkung in Abteilung 2 steht bist du immerhin Besitzer.
Von wem stammen denn die Hypotheken? Wenn diese bereits beglichen sind reicht ein Nachweis zur Lösung. Und das sollte der Verkäufer tun. Wie sollst du als Käufer die Nachweise bringen?
Eventuell zieh einen Rechtsanwalt zur Hilfe. Rechtsanwalt parteiisch arbeitet im besten Falle für dich / Notar unparteiisch arbeitet nur nach Fakten.
Die Hypotheken stammen von der bereits verstorbenen Mutter vom Verkäufer. Verkäufer hat die Immobilie geerbt.
Laut Verkäufer ist/war ein Nachweis vorhanden.
Dann sollte diesen beibringen. Eventuell liegt etwas im Grundbuch in der grundakte, glaube ich aber kaum sonst wäre es kein Problem.
Ich finde der Verkäufer macht es sich bissl zu einfach. Leider auf deine Kosten
Nach meiner Meinung sollte der Notar den Betrag der zur Löschung der Grundschuld notwendig ist, bei Gericht hinterlegen. Der hinterlegte Betrag tritt dann an die Stelle der Grundschuld, sodass für einem möglichen Gläubiger kein Schaden entsteht. Danach müsste die Grundschuld löschbar sein.
Hallo,
wenn die Eintragungen auf Firmen lauten, dann sollte der Nachweis, dass diese erloschen sind (keine Rechtsnachfolger), reichen. Hierzu könnte z. B. der Auszug aus dem Handelsregister dienen.
Hierzu sollte dein Notar auch eine Lösung finden.
Du hast es richtig erkannt. Der Notar hat mir ein Schreiben zugesendet in dem drin steht, dass ich mich um die Löschung der Grundbuch Belastung kümern muss, wenn ich unterschreibe.
Im Kaufvertrag steht:
" Der Notar hat von dem auf Notaranderkonto eingehenden Kaufpreis die den Grundpfandrechten Abt. lll Nr. X - Nr. X zugrunde liegenden Derlehnsverbindlichkeiten des Verköufers zurückzuführen, diese Grundschulden also valutalos zu stellen"
Heißt für mich dass das die Aufgabe vom Notar ist.
Weiter im Vertrag steht:
"Der Verkäufer versichert, dass der Kaufpreis zur Abwiklung des Treuhandauftrags ausreicht und dass die Grundpfandrechte Abt. lll nicht mehr valutieren"
Heißt für mich, dass es die Sache vom Verkäufer ist.
Im Kaufvertrag unter " Grundbuchbelastungen" steht:
" Der Verkäufer ist verpflichtet, die in Abt. lll eingetragenen Grundpfandrechte auf seine Kosten zur Löschung zu bringen"
Da stell ich mir die Frage welche Rolle ich da überhaupt Spiele.
PS. Die Grundpfandrechte wurden von der mittlerweile verstorbenen Mutter vom Verkäufer verursacht ( Verkäufer hat die Immobilie geerbt)