Gibt es eine Frist für die Entschädigung einer verspäteten Bahn bei der deutschen Bahn?

3 Antworten

Die Verjährungsfrist beträgt hier ein Jahr, siehe Artikel 60 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr.

Woher ich das weiß:Hobby – Interessierter Laie; Grundwissen, garniert mit Recherche

Siehe https://www.bahn.de/hilfe/fahrgastrechte/faq-digitale-fahrgastrechte

Ihren Fahrgastrechte-Anspruch können Sie bis spätestens 1 Jahr nach Ablauf der Geltungsdauer der zugehörigen Fahrkarte geltend machen.

Katrin666 
Fragesteller
 09.02.2023, 20:30

Die Antwort ist leider falsch. Die Verjährung beträgt 3 Jahre. Deine Antwort ist leider nicht richtig. Was tun im Fall der Fälle? · Fahrgastrechte (Bahn) · hamburg | reiserecht (hamburg-reiserecht.de)

"Achtung: Es gilt die normale Verjährung von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt jedoch erst ab Ende des Jahres, in dem das Verspätungsereignis stattgefunden hat und der Anspruch entstanden ist, §§ 195, 199 BGB."

Die von der Bahn gesetzt Frist ist nicht gültig!

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neu241222  09.02.2023, 20:51
@Katrin666

Früher hatte das die DB, mit den 3 Jahren sogar selbst gesagt. Da wurde wahrscheinlich, still und heimlich, das geändert, obwohl es eine andere gesetzliche Regelung gibt.

Nur so etwas interessiert einige Unternehmen nicht immer. Das hatte ich auch schon mit einem Pfandbon bei Einwegflaschen. Den wollte man mir am nächsten Tag nicht einlösen, der wäre nur am Tag gültig, wenn das Pfand abgegeben wurde 🙈.

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Answer1234567  10.02.2023, 01:15
@Katrin666

Ich finde es immer wieder schön, wenn Leute hier eine Frage stellen, nur um anschließend so zu tun, als seine sie schlauer als alle Antworter. Wenn du es sowieso schon weißt, wieso fragst du dann hier?

Ich stelle übrigens mal die Richtigkeit deiner Quelle in Frage. Artikel 60 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sieht jedenfalls eine Verjährung von einem Jahr vor.

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