Wie funktionierte die Judikative im Kaiserreich?

4 Antworten

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1) Kaiserreich/Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871

Eine Judikative gab es auch im Kaiserreich, aber auf der Ebene des Reiches nur begrenzt. Die Gerichtshoheit lag bei den einzelnen Bundesstaaten des Deutschen Reiches. Die Rechtsprechung lag dort bei verschiedenen Gerichten. Eine Reichsgerichtsbarkeit gab es nur für bestimmte Bereiche mit ausschließlicher Zuständigkeit des Reiches (in Artikel 4 angegeben). Eine eigentliche Verfassungsgerichtsbarkeit des Reiches gab es nicht, für Streitigkeiten war der Bundesrat zuständig (Artikel 76). Für nähere Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des Ober-Appellationsgerichts der drei freien und Hansestädte in Lübeck war Reichsgesetzgebung vorgesehen (Artikel 75). Aufgrund eines Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze 1877 nahm 1879 ein Reichsgericht in Leipzig als oberstes Straf- und Zivilgericht seine Tätigkeit auf.

2) Weimarer Republik/Verfassung des Deutschen Reiches von 1919 (Weimarer Reichsverfassung)

Die Judikative (Artikel 102 - 108) übten ordentliche Gerichte mit auf Lebenszeit ernannten Richtern aus, an der Spitze das Reichsgericht in Leipzig und der bei ihm eingerichtete Staatsgerichtshof (kein ständiges Gericht, sondern einberufen, wenn ein Klageantrag gestellt wurde). Der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich war für Rechtsprechung in bestimmten Fällen (Staatsorgane, Staatsorganisation und Verfassungsstreitigkeiten betreffend) zuständig.

Naja, erstmal war das Deutsche Kaiserreich keine Demokratie, sondern eine konstitutionelle Monarchie. Schon deshalb hatte sie keine Gewaltenteilung im selben Sinne wie wir heutzutage. Tatsächlich gab es aber durchaus die drei Gewalten. Allerdings gab es keine Judikative auf Reichsebene, vermutlich war sie deshalb nicht in der Verfassung verankert. Die Gerichtsbarkeit lag vielmehr bei den einzelnen Gliedern des Reichs.

findesciecle  06.04.2012, 22:33

Demokratie und Konstitutionelle Monarchie ist kein Widerspruch!

Ob die man das 2. Reich als Demokratie bezeichnet ist Anschauungssache! Natürlich keine im heutigen Sinne (die Wahlen waren sicherlich nicht ganz frei und gleich natürlich schon gar nicht) aber das Prinzip hinter dem Drei-Klassen-Wahlrecht war damals keineswegs rückständig - die Idee entstammte genauso der angelsächsischen Idee, dass der Beitrag an Steuern Einfluss auf die Macht über die Verwendung dieser bestimmt.

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öhm bist du dir sicher das auf der Abbildung kein Gericht vorhanden ist?

sunnyquestion 
Fragesteller
 06.04.2012, 16:20

ja,hunderprozentig.Leider kann ich kein Bild hier reinstellen,weil es in meinem Geschichtsbuch ist,sonst würde ich es euch zeigen :(

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Masterweb251  06.04.2012, 16:21

was ich mir noch vorstellen könnte , dass es einfach nicht erwähnt wurde da es keine unabhängigkeit der gerichte gab, weil diese vom kaiser gewählt werden konnte , und somit er indirekt beeinflussen konnte wer das sagen hatte, und somit auch großen einfluss darauf hatte.

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Masterweb251  06.04.2012, 16:27
@sunnyquestion

wie reden ja beide von der vefassung von 1871 oder? im internet gibt es nähnmlich zahlreiche abbildungen davon und ist die judikative schon zu sehen, am besten du machst dir selber ein bild davon , ich bin nähmlich in solchen fragen auch nicht sonderlich belichtet.

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Im Kaiserreich gab es zwar schon Gerichte, aber keine Gerichte, die die Exekutive und die Legislative kontrollierten. Die kamen erst in der Bundesrepublik.

RubberDuck1972  07.04.2012, 15:41

Jau. Und unser höchstes Gericht in der heutigen Bundesrepublik, das die Legislative "kontrolliert" ist das Bundesverfassungsgericht.

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Albrecht  10.04.2012, 05:55

Die Aussage ist falsch. Beim Kaiserreich wird offensichtlich nur an die Reichsebene und an die Spitze der Exekutive/Legislative gedacht und nicht an die Ebene der einzelnen Bundesstaaten.

Bei der Weimarer Republik wird unter anderem die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes für Verfassungsstreitigkeiten übersehen. Ein Beispiel ist die Verhandlung über die Einsetzung eines Reichskommisars in Preußen 1932 („Preußenschlag“), auch wenn das Urteil dann ein „fauler Kompromiß“ war.

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