Geräusche in der Wohnung.

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Hallo Cupra, ganz sicher ist es Dein Recht ,den nicht unerheblichen Mangel, Deinen Vermieter wiederholt anzuzeigen! Das hat doch auch nichts mit meckern zutun! Das ein Monteur nicht immer gleich die richtige Diagnose stellt, ist ja keine Schande. Da wird wohl irgend etwas am Absauger ausgeschlagen sein. Oder klappern evtl. die Lamellen? Stört es nur in den Abendstunden, wenn allgemeine Ruhe herscht. Ich würde den Vermieter um einen weiteren Besuch des Kd.-Monteurs bitten. Mit freubndlichem Gruß, Hk.

Wenn das Geräusch klar zu hören ist, ist das ein Mietmangel. Schon relativ geringe Geräuschentwicklungen werden gerade nachts von den Gerichten als Mangel bewertet (damit meine ich natürlich nicht die normalen Umweltgeräusche). Auch, dass das Geräusch kein dauerhaftes Geräusch (wie etwa ein sehr leises Rauschen) ist, sondern intervallartig auftritt, macht es nerviger. So etwas kann man schwerer überhören.

Ich würde also freundlich darauf hinweisen, dass der Handwerkerbesuch keine Abhilfe gebracht hat und um Beseitigung des Mangels binnen 2 Wochen bitten.

Solange der Vermieter reagiert, besteht ja noch kein Anlass, durch die Drohung mit einer Minderung das Verhältnis zu vergiften.

Wenn er nicht reagiert: Minderung ankündigen. Wenn es nur ein "leicht störendes Geräusch" ist, wird aber wohl nur eine kleine Minderung von vielleicht 5% der Miete angemessen sein.

Es handelt sich hierbei eindeutig um einen Mangel an der Mietwohnung, denn sie dient wesentlich genau dazu, daß sich der Mensch auch erholen kann vom Tagwerk.

Geräuschbelästigung, sofern nicht zur gewöhnlichen und damit hinzunehmenden Belastung gehörend, berechtigt zur Mietminderung - und zwar ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Mangelanzeige beim Vermieter und bis zur Abstellung des Mangels. Sie ist dem Vermieter aber anzukündigen und sollte der Höhe nach agemessen sein.

Hier könnte man annehmen, daß eine Mietminderung - sogar von 75 % bezogen auf die Miete zur Wohnfläche des Schlafzimmers - gerechtfertigt ist.

Rechtsquellen: "Die Erheblichkeit einer Lärmbelästigung beurteilt sich nicht nach technischen Normen, sondern nach dem menschliche Gehör." (Amtsgericht Aachen, Urteil v. 31.o5.1988, Az.: 6 C 582/87, WM 1989, S.12)

"Rauschen und Knacken in der Heizung berechtigen zu 10 Prozent Mietminderung." (Amtsgericht Hamburg, Az.: 49 C 836/86) Es kann hierbei m.E. dahingestellt bleiben, ob es ei Knacken aus der Heizung oder aber ein Geräusch aus der Belüftungsanlage ist.

"Klopfgeräusche in der Zentralheizung berechtigen zu 17 Prozent Mietminderung." (Landgericht Darmstadt, Urteil v.25.1o.1978, Az.: 7 S 131/78, WM 1980, S. 52)

"Auch eine Kürzung der Miete um 75 Prozent des auf das Schlafzimmer entfallenden Betragesw ist möglich." (Landgericht Mannheim, Urteil v. 23.11.1977, Az.: 4 S 95/77, ZMR 1978, S. 84)