Generelle Parkscheibenpflicht auch auf einem Parkplatz mit P-Schild ohne Zusatzschild?
In einer Ortschaft besteht im gesamten Bereich eine Parkscheibenpflicht mit einer maximalen Parkdauer von 4 Stunden. Es gibt jedoch einen öffentlichen Parkplatz, der lediglich mit einem blauen Parkzeichen (P-Schild) gekennzeichnet ist – ohne weiteren Hinweis auf Parkdauer oder Verwendung einer Parkscheibe. Für mich stellt sich die Frage, ob auf diesem bestimmten Parkplatz ebenfalls die allgemeine Regelung zur Parkscheibenpflicht mit 4 Stunden Gültigkeit zutrifft oder ob hier unbegrenzt geparkt werden darf.
8 Antworten
Ohne das Zeichen 314 (blaues Schild mit P) kann keine Parkregelung getroffen werden.
Das Zusatzzeichen alleine "Parkscheibenpflicht" alleine hat keinen regelnden Charakter.
Zwar können Parkzonen mit Parkscheibenpflicht angeordnet werden, jedoch ist dafür immer das Zeichen 314 ff zwingend erforderlich. Solche Zonen können auch ganze Ortschaften betreffen.
Diese Parkscheibenpflicht kann ja eigentlich nur für öffentliche Parkplätze gelten. Private Parkplätze können die Betreiber / Besitzer selbst regeln. Somit steht die Frage, ist es ein öffentlicher Parkplatz oder ein Privater (z. Bspl. am Supermarkt)
Es ist ein öffentlicher Parkplatz. Habe diese Info jetzt auch in der Frage ergänzt.
Auch da gilt das obere Schild. Das untere zeigt dir dass es ein Parkplatz ist.
Ich bin der Meinung, dass das nur ein Hinweis ist. Mir ist keine Regelung in der StVO bekannt, dass ein solches Schild, ohne explizite Zonen-Anordnung rechtlich bindend ist.
An jedem öffentlichen Parkplatz, wo das gilt, muss dies daher wiederholt werden.
Der mit "P" (und sonst nichts) gekennzeichnete Parkplatz hat somit keine Beschränkungen.
Du kannst ja dennoch eine Parkscheibe auslegen, aber es dürfte theoretisch kein Bußgeld geben, wenn die Zeit überschritten wird.
liegt der im Ortsgebiet, ist da Parkscheibenpflicht