Gemeinsamer Kredit, beide Kreditnehmer verstorben. Wer erbt Schulden?
Wenn ein Ehepaar einen gemeinsamen Kredit aufnimmt, Ehepartner 1 verstirbt, Ehepartner 2 bedient den Kredit alleine weiter und verstirbt kurz darauf ebenfalls. Wer erbt dann die Schulden? Beide haben Kinder aber keine gemeinsamen. Vielen Dank für eure Antworten.
4 Antworten
Nach dem Tod von Erblasser 1 eben dessen eben sowohl Vermögen als auch Schulden zu den entsprechenden Erbteilen. Nach dem Tod von Erblasser 2 eben entsprechend dessen Erben. Wenn Erblasser 1 Kinder hatte und es kein Testament gab, dann haben bei dessen Tod schon dessen Kinder die Schulden mit geerbt
Der jenige, der das Erbe antritt!!!
Das muß man aber nicht, wenn man weiß, das man nur Schulden erben würde, dann kann man dies ausschlagen.
LG
Die Schulden verteilen sich so, wie es den Erbanteilen entspricht.
Es steht aber jedem Erbberechtigten frei, das Erbe auszuschlagen. Er bekommt dann weder Vermögenswerte etc., noch Schulden.
Nimmt er das Erbe an, dann übernimmt er auch anteilig die Schulden.
Wieso schreibst du "Ich hätte den ersten Verstorbenen beerbt?" Falls kein Testament vorhanden war und der Tod schon länger als 6 Wochen her ist, hast du das Erbe bereits angetreten, wenn du ein Kind des Erstverstorbenen bist.
Ja, theoretisch habe ich geerbt, aber alles dem Ehemann gelassen weil es gemeinsame Dinge waren. Ich weiß aber nicht, ob Schulden aus einem Kredit der auf 2 läuft auch an alle Erben übergehen, oder ob die dann auf ihn als Vertragsinhaber übergehen.
Könnte auf den Vertrag ankommen, evtl bei einem Leasingvertrag, weiß ich nicht. Bei einem "normalen " Kredit bei der Bank bist du bereits mit dem Antritt des Erbes entsprechend deinem Erbanteil in die Schulden eingetreten.
Der Anteil des verstorbenen geht an dessen Erben über! Nicht an den anderen Vertragspartner
Warum dann das Erbe antreten?
Ich hätte den ersten Verstorbenen beerbt, der zweite Ehegatte hat aber den Vertrag alleine weitergezahlt, lief ja auch auf ihn und er hatte das Geld bezogen. Ich frage mich nun, ob durch seinen Tod ich als Erbin wieder in die Pflicht genommen werden kann.