Geld geliehen. Diebstahl?

8 Antworten

Nein, das ist kein Diebstahl. Maximal Betrug, aber das lässt sich auch nicht nachweisen. Einen Anspruch auf Rückzahlung hast du dennoch (hier könnte eine etwaige Minderjährigkeit noch eine Rolle spielen). Die Beauftragung eines Anwalts macht bei dieser Summe natürlich keinen Sinn und auch zur Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens würde dir wohl keiner raten, auch wenn das theoretisch möglich wäre. Es sieht also eher schlecht aus.

zur Polizei gehen wäre doch übertrieben! Versuch nochmal mit ihm zu reden vielleicht klärt sich dann warum er es dir grade nicht geben kann oder so...

Das sieht leider nicht gut aus.

Dein Freund hat dich nicht bestohlen, da du ihm freiwillig das Geld gegeben/geliehen hast. Es liegt also keine Straftat vor. Die Polizei kann dir da nicht helfen. Deswegen prallt wohl auch deine Warnung zur Polizei zu gehen an ihm ab.

Es bleibt dir also nur der Weg über das Zivilrecht.

Da mußt du dann nachweisen, daß der Freund sich das Geld bei dir geliehen hat und sich verpflichtet hat, es zurückzuzahlen.

Dafür braucht man allerdings einen Rechtsanwalt, wenn der Freund genau das bestreitet (z.B. sagt du hast ihm das Geld geschenkt) bzw. den Zahlungsanspruch von dir bestreitet.

Wenn du keine guten Beweise hast, z.B. einen unterschrieben Kreditvertrag ist das Kostenrisiko für den Rechtsstreit hoch (bedeutet du verlierst möglicherweise nicht nur die 70 Euro, sondern mußt auch noch die Kosten für Rechtsanwalt und Mahnbescheid selber zahlen).

Also so ärgerlich das ist würde ich in der Situation auf die 70 Euro verzichten. Ein Rechtsstreit lohnt sich bei einer so geringen Summe unter diesen Umständen wohl nicht.

Haglaz  24.03.2015, 16:37

Die These, der Anspruchsgegner verleugne das Bestehen eines Anspruchs, ist immer eine krasse These. Würde er das tun, wäre das sogar eine Straftat nach § 263 Abs. 1 StGB.

Eisfuchs0  24.03.2015, 16:44
@Haglaz

In der Rechtspraxis muß der zivilrechtliche Anspruch der Berechtigten auf Rückzahlung nachgewiesen werden.

Da es schon dazu aufgrund der Beweislage wohl nicht kommt, wird es gar keine strafrechtliche Prüfung des Tatbestandes geben.

Haglaz  24.03.2015, 19:27
@Eisfuchs0

Eben nicht. Du suggerierst, dass unabhängig des Sachverhalts jeder Schuldner immer vor Gericht den Anspruch unabhängig der Beweislage leugnet. Wie kommst du zu der Auffassung, dass im Falle eines Mahnverfahrens der Anspruch geleugnet wird und der Schuldner sich durch die Leugnung gemäß § 263 Abs. 1 StGB (der Laie nennt das Prozessbetrug) strafbar machen wird?

Eisfuchs0  24.03.2015, 20:03
@Haglaz

"Eben nicht. Du suggerierst, dass unabhängig des Sachverhalts jeder Schuldner immer vor Gericht den Anspruch unabhängig der Beweislage leugnet." Das tue ich nicht. Ich gehe allerdings davon aus, das der Schuldner es in diesem Fall tun wird. Insbesondere nachdem er die Drohung mit der Polizei ignoriert hat und seine Rechtslage für ihn vorteilhaft ist.

"Wie kommst du zu der Auffassung, dass im Falle eines Mahnverfahrens der Anspruch geleugnet wird" Weil der Widerspruch das Standardverfahren ist, um eine Zahlungsverpflichtung zu vermeiden. Die meisten Gläubiger geben auf, wenn ihre Forderung bestritten wird und sie keine handfesten Beweise für ihre Forderung haben. In diesem Fall ist die Beweislage nachdem was die Threaderstellerin bis jetzt gesagt hat schlecht (Kein schriftlicher Vertrag, kein Schuldanerkenntnis). Falls es doch zum zivilen Gerichtsverfahren um die Forderung kommt, bleibt die Situation gleich. Kein Nachweis, keine Zahlungspflicht. Keine Veruteilung zur Zahlung. Kein Titel. Damit auch kein Prozeßbetrug. Aus dieser Situation heraus besteht für den Freund (abgesehen von der moralischen Verpflichtung, die er ja ignoriert) rechtlich gesehen keine Notwendigkeit zu zahlen.

Haglaz  26.03.2015, 18:03
@Eisfuchs0

Auch ein unberechtigter Widerspruch kann den Tatbestand erfüllen.

Wenn nicht beantrage doch erst einmal Beratungshilfe und lass dich von einem Rechtsanwalt beraten. Ich denke in deiner wirtschaftlichen Lage bekommst du einen Berechtigungsschein mit dem du dich kostenlos vom Anwalt beraten lassen kannst (der Anwalt kann aber auf eine Einmalgebühr von 15 Euro bestehen).

http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/agI1.pdf

Einfach ausfüllen und zum örtlich zuständigen Amtsgericht senden. 

Das Problem ist, dass du ihm das Geld freiwillig geliehen hast. Was er macht ist natürlich echt mist. Aber was willst du tun? Er scheint ja nach deinen Schilderungen nicht daran zu denken, sich an die Abmachung zu halten. Entweder du redest nochmal mit ihm oder du lässt es und verbuchst es unter Lehrgeld.

Haglaz  24.03.2015, 16:24

Warum das? Mit einem Titel ist der Betrag 30 Jahre vollstreckbar.

MissChaos1990  24.03.2015, 16:25
@Haglaz

Das streite ich nicht ab, aber bei 70 € ist das ein unverhältnismäßiger Aufwand. Meinst du nicht?

Haglaz  24.03.2015, 16:27
@MissChaos1990

Ernsthaft? Ein Online-Mahnantrag ist mit wenigen Klicks erledigt.

MissChaos1990  24.03.2015, 16:30
@Haglaz

Es geht nicht um die Schnelligkeit, sondern auch um die Kosten. Aber egal, lassen wir das.

Eisfuchs0  24.03.2015, 16:36
@Haglaz

Der Mahnbescheid kostet allerdings erstmal Geld.

Der Freund muß dann nur dem Mahnbescheid widersprechen und es gibt keinen Titel.

Dann kann man zwar noch vor Gericht gehen.

Aber da muß man vorher wieder zahlen.

Ob die Beweislage ausreicht um vor Gericht zu gewinnen ist dann auch erstmal fraglich. Mündliche Vertrage gelten zwar auch, sind aber kaum beweisbar. Ein Screenshot von Whatsapp ist auch kein zwingender Beweis. Wenn man dann die ganze Sache verliert, darf man die Anwaltskosten, die Kosten für den Mahnbescheid und die Gerichtskosten selber zahlen.

MissChaos1990  24.03.2015, 16:36
@Eisfuchs0

Eben und das ist für 70 € einfach unverhältnismäßig.

Haglaz  24.03.2015, 16:38
@Eisfuchs0

Der Grundfall ist erstmal der, das der Schuldner den Teufel tun wird, um sich nicht strafbar zu machen. Alles andere ist ohne weitere Anhaltspunkte reinste Hypothese.

Eisfuchs0  24.03.2015, 16:49
@Haglaz

Wenn das der Fall wäre, hätte der Freund wohl nicht so locker auf die Drohung mit der Polizei reagiert. Und rein strafrechtlich gesehen hat er ja leider nichts zu befürchten. Diebstahl liegt nicht vor und die Schuld kann wohl nicht nachgewiesen werden. Damit fällt Betrug auch weg. Es ist zwar eine miese Tour, aber es ist rechtlich kaum zu ahnden.

Haglaz  24.03.2015, 19:25
@Eisfuchs0

Das ist korrekt. Den Anspruch vor Gericht, bzw. innerhalb eines Mahnverfahrens zu leugnen würde aber im Gegensatz zur Zahlungsverweigerung tatsächlich eine Straftat darstellen, der Laie nennt das "Prozessbetrug".