Gehaltsabtretungen während Privatinsolvenz als außergewöhnliche Belastungen absetzen?

3 Antworten

Nein, das geht nicht ;-)

Mit den außergewöhnlichen Belastungen (agB, § 33 EStG) werden im deutschen Steuerrecht Härtefälle abgefedert. Zum Beispiel weil Sie hohe Krankheitskosten, Unterhalt oder Pflegekosten für sich oder ein Familienmitglied zu tragen haben.

Selbst wenn das der Fall wäre (was es aber nicht ist) ist zu beachten, dass von den Aufwendungen für die außergewöhnlichen Belastungen die sogenannte zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG abzuziehen ist. Der Gesetzgeber unterstellt, dass jedem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann, die außergewöhnlichen Belastungen zum Teil aus seinem versteuerten Einkommen selbst zu tragen. Vom Gesetzgeber sind hierbei bestimmte soziale Gesichtspunkte (z.B. Familienstand, Kinder, Höhe des Einkommens) berücksichtigt worden. Die Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung ist verfassungsgemäß (BVerfG, 30.05.2005 - 2 BvR 923/03).

Am 23. Mai 2013 entschied das Finanzgericht Köln, dass die Kosten für einen Insolvenztreuhänder von der Steuer abgesetzt werden können, und zwar als außergewöhnliche Belastungen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Privatinsolvenz für den Betroffenen der einzige Weg sei, eine Entschuldung zu erreichen – und diese Entscheidung sei weder mutwillig noch leichtfertig. Warum es zur Insolvenz komme, sei nicht entscheidend.

das Urteil des Finanzgerichts Köln mit dem Aktenzeichen 6 K 2216/08.

Da der Fall "grundsätzliche Bedeutung" hat, hat das Finanzgericht Köln die Revision zugelassen. Das bedeutet, dass sich jetzt der Bundesfinanzhof mit diesem Thema befasst und eine endgültige Entscheidung trifft. Das Verfahren ist anhängig unter dem Aktenzeichen VI R 47/13. Mit einer Entscheidung der Richter aus München ist allerdings nicht vor Ende 2016 zu rechnen.

QUELLE: vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.

Nein, das ist keine außergewöhnliche Belastung. Wenn Deine Gläubiger pfänden würden (wenn keine Insolvenz beantragt worden wäre), dann ist das auch nicht per se eine außergewöhnliche Belastung.